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BEK 2022 123

Schwyz · 2022-11-23 · Deutsch SZ

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.11.2022 BEK 2022 123

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 23. November 2022 \n BEK 2022 123 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ AG, gegen C.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. August 2022, ZES 2022 358);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit „Verfügung vom 2. August 2022“, die entgegen dem Versandvermerk „2. August 2022“ am 22. Juli 2022 versandt wurde, wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Begehren der Gesuchstellerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe über eine Forderung von Fr. 4’047.00 ab. Am 22. August 2022 überwies der Einzelrichter dem Kantonsgericht die Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. August 2022 mit dem Hinweis als Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung versehentlich bereits am 22. Juli 2022 der Post übergeben wurde. Innert angesetzter Frist (KG-act. 3) monierten die Parteien diesen Eröffnungsfehler nicht und die Gesuchsgegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. \n 2. Die Parteien bestreiten die Eröffnung der entgegen den Datums- und Versandvermerken schon am 22. Juli 2022 verschickten vor­instanzlichen Verfügung ihnen gegenüber nicht. Aufgrund dieser Vermerke kann indes der Gesuchstellerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Verfügung zufolge einer verlängerten Aufbewahrungsfrist zu spät erst am 9. August 2022 auf der Post entgegengenommen zu haben. Mithin ist zu ihren Gunsten in vorliegendem speziellen Fall davon auszugehen, die zehntägige Rechtsmittelfrist mit ihrer Eingabe vom 17. August 2022 gewahrt zu haben. \n 3. Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (