Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Fristwiederherstellung) | Andere SchKG-Summarsachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.11.2022 BEK 2022 117
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Fristwiederherstellung) | Andere SchKG-Summarsachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 21. November 2022 \n BEK 2022 117 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Fristwiederherstellung) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2021, ZES 2021 504);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 anerkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Ersuchen der russischen Konkursverwalterin den Entscheid des Handelsgerichts der Region Chabarowsk vom 2. Mai 2017 über die Bankrotterklärung von A.________ für die Schweiz als Konkursdekret und eröffnete per 20. Oktober 2021, 15:00 Uhr, über dessen Vermögen für die Schweiz den Konkurs (ZES 2021 504). Das Konkursamt veröffentlichte diesen Entscheid am ________ im Amtsblatt (ABl 2021 Nr. xx). Auf die Beschwerde einer Arrestgläubigerin gegen den Anerkennungs- und Konkurseröffnungsentscheid trat das Kantonsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2022 nicht ein (BEK 2021 159). Der Schuldner machte mit Beschwerde und Gesuch um Fristwiederherstellung vom 5. August 2022 geltend, seit 2011 in der Schweiz wohnhaft zu sein, indes während 13 Monaten in Russland bis am 26. Juli 2022 willkürlich in „Untersuchungshaft“ festgehalten worden zu sein. Er habe daher seine Rechte im vorliegenden Verfahren unverschuldet nicht wahrnehmen und geltend machen können, dass das ankerkannte russische Konkursdekret weder im Wohnsitzstaat noch im Staat des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen ergangen sei. Er beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20. Oktober 2021 aufzuheben. Der Rechtsvertreter der russischen Konkursverwalterin teilte mit, das Mandat niedergelegt zu haben (KG-act. 3). Am 5. September 2022 informierte er, nicht als Domizil für Zustellungen zur Verfügung stehen zu können, jedoch die Verfügung, womit dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter Anweisung, Konkurshandlungen bis auf Weiteres zu unterlassen, entsprochen wurde (KG-act. 9), an seinen früheren Ansprechpartner in Russland weitergeleitet zu haben (KG-act. 11). Seither liess sich die russische Konkursverwalterin nicht vernehmen. Auf eine Zustellung nach Russland wurde aufgrund der Zeitverhältnisse verzichtet. \n 2. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe führte ein nichtstreitiges Einparteienverfahren durch, weshalb dem Beschwerdeführer vor der Beschwerdeinstanz keine eigentliche Gegenpartei gegenübersteht und die Prozesskostenfolgen zumindest im Falle einer Gutheissung der Beschwerde zu Lasten des Kantons gehen (BGE 142 III 110 E. 3.3). \n 3. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (