Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.09.2021 BEK 2021 98
Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 23. September 2021 \n BEK 2021 98 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. Juni 2021, ZES 2021 250);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass: \n - der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 24. Juni 2021 über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs mit Wirkung ab 24. Juni 2021, 15:00 Uhr, eröffnete; \n - die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht am 7. Juli 2021 eine nicht unterzeichnete Beschwerde einreichte (KG-act. 1); \n - der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 22. Juli 2021 zur Unterzeichnung der Beschwerde angesetzt wurde mit dem Hinweis, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, und dass der Beschwerdeführerin innert gleicher Frist Gelegenheit eingeräumt wurde, die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu verbessern (KG-act. 2); \n - die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2021 um eine Erstreckung der mit Verfügung vom 9. Juli 2021 angesetzten Fristen ersuchte (KG-act. 6) und ihr die Fristen zur Unterzeichnung der Beschwerde und zur Verbesserung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ausnahmsweise und letztmals bis am 20. August 2021 erstreckt wurden (KG-act. 7); \n - die Beschwerdeführerin am 20. August 2021 erneut um Fristerstreckung zur Erbringung des Nachweises der Zahlungsfähigkeit ersuchte (KG-act. 10, nach vorgängigem Anruf, vgl. KG-act. 9); \n - dem Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2021 nicht entsprochen wurde, weil Belege für den vorgebrachten Krankheitsfall fehlten (KG-act. 11); \n - die Beschwerdeführerin am 27. August 2021 dem Kantonsgericht dennoch einen Jahresabschluss pro 2020 und einen Zwischenabschluss per 30. Juni 2021 einreichte; \n - die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht bis dato keine unterzeichnete Beschwerde einreichte und die Verbesserung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit durch die Einreichung eines Jahres- bzw. Zwischenabschluss erst nach Fristablauf erfolgte; \n - auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten ist und sie ohnehin abzuweisen wäre, weil die Zahlungsfähigkeit innert Frist nicht glaubhaft gemacht wurde, indem die Beschwerdeführerin nur darauf hinwies, dass abgesehen von der in der Zwischenzeit beglichenen Konkursforderung keine offenen Schulden bestünden, sie dies aber nicht belegte (sondern den Beweis nur offerierte, vgl. KG-act. 1 Rn. 4, vgl. auch den ausdrücklichen Hinweis in \n KG-act. 2); \n - dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (