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BEK 2021 60

Schwyz · 2021-09-10 · Deutsch SZ

Untersuchungsbefehl (Feststellung der Fahrunfähigkeit) | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.09.2021 BEK 2021 60

Untersuchungsbefehl (Feststellung der Fahrunfähigkeit) | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 10. September 2021 \n BEK 2021 60 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,

4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Untersuchungsbefehl (Feststellung der Fahrunfähigkeit) \n \n \n \n (Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. April 2021, SU 2021 4317);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Kantonspolizei Schwyz führte am 19. April 2021 um 14.38 Uhr in Siebnen an der Zürcherstrasse zz bei A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), der das Fahrzeug Ford Fiesta, Kontrollschilder SG xx lenkte, eine Verkehrskontrolle durch. Gemäss Feststellungen der Polizei habe sich der Beschwerdeführer unruhig verhalten, sehr nervös gewirkt, hätten seine Augenlider gezittert und seien seine Augen gerötet sowie wässrig gewesen. Um 14.45 Uhr führte die Polizei beim Beschuldigten einen Drogenschnelltest (\"DrugWipe 6S\") durch, der ein positives Resultat auf Cannabis angezeigt habe. Darüber informierte die Polizei den pikettleistenden Staatsanwalt, der um 15.01 Uhr mündlich eine ärztliche Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme anordnete (U-act. 8.1.02). \n Dem Beschuldigten wurde im Spital Lachen gleichentags um 15.15 Uhr Blut entnommen, um 15.23 Uhr erfolgte zusätzlich eine Sicherstellung des Urins. Zudem wurde der körperliche und geistige Zustand des Beschuldigten untersucht. Der verantwortliche Arzt schätzte den Beschuldigten aufgrund der erhobenen Befunde und des Gesamteindrucks im Zeitraum der ärztlichen Untersuchung als nicht beeinträchtigt ein (U-act. 11.1.01). Gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. Mai 2021 war der Beschuldigte am Ereignis vom 19. April 2021 indessen fahrunfähig, nachdem ein immunochemischer Vortest im Urin positiv auf Cannabis anzeigte und im peripheren Blut des Beschuldigten zwischen 2.3 bis 4.5 μg/L THC (Tetrahydrocannabinol) nachgewiesen wurden \n (U-act. 11.1.02). \n 2. Mit Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 22. April 2021 bestätigte die Staatsanwaltschaft die mündlichen Anordnungen vom 19. April 2021 (vgl. angefochtene Verfügung). \n 3. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 erhob der Beschuldigte mutmasslich Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl beim Kantonsgericht. Er führt in seiner an das Kantonsgericht adressierten Eingabe aus, er möchte \"vollumfänglich Einspruch\" gegen den Untersuchungsbefehl erheben. Eingangs wendet er sich jedoch an die Staatsanwaltschaft und bittet abschliessend darum, das \"Verfahren einzustellen\". \n Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 5. Mai 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 4). \n 4. Der Beschuldigte macht geltend, er habe am Montag, 19. April 2021 keine wässrigen, roten und zuckenden Augen gehabt. Nervös sei er gewesen, weil ihm die Polizei Gewalt angedroht habe, falls er dem Drogenschnelltest und der anschliessenden Blut- und Urinprobe nicht zustimme. Der Test sei positiv ausgefallen, weil er am Samstag, 17. April 2021 an einer Feier ein paar Züge Cannabis geraucht habe. Am Sonntag, 18. April 2021 und Montag, 19. April 2021 habe er keine Betäubungsmittel konsumiert. Er wolle nie mehr etwas mit Cannabis zu tun haben (KG-act. 1). \n a) Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (vgl.