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BEK 2021 59

Schwyz · 2021-10-19 · Deutsch SZ

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.10.2021 BEK 2021 59

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 19. Oktober 2021 \n BEK 2021 59 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. April 2021, ZES 2021 108);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.

a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und ein Vertreter der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unterzeichneten am 5. Mai 2020 einen Vertrag über die Miete des möblierten Zimmers Nr. 0.3 im zweiten Stockwerk an der C.________strasse xx in Steinmaur. Als monatlichen Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkostenpauschale vereinbarten sie Fr. 950.00 (Vi-KB 1). \n b) Mit Zahlungsbefehl Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe vom 23. Dezember 2020 betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für einen Betrag von Fr. 4‘687.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2020 sowie Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten. Ihre Forderung stützte sie auf den Mietvertrag vom 5. Mai 2020 und als Forderungsgrund nannte sie „Mietzins für Möbliertes Zimmer vom 9.-12.20 plus Betreibungskosten und Mahngebühren an der C.________strasse xx, Steinmaur“. Der Beschwerdeführer erhob am 25. Januar 2021 Rechtsvorschlag (Vi-KB 1 und 2). \n c) Am 17. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Bezirksgericht Höfe in der genannten Betreibung um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘687.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2020, Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Fr. 15.00 Zustellkosten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. I). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Gesuchsantwort vom 16. März 2021 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. II). \n Mit Verfügung vom 23. April 2021 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch der Beschwerdegegnerin teilweise gut und erteilte provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 3‘800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2020. Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte die Vor­instanz in der Höhe von Fr. 60.00 (20 %) der Beschwerdegegnerin und in der Höhe von Fr. 240.00 (80 %) dem Beschwerdeführer. Sie wies den Beschwerdeführer darüber hinaus an, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung). \n d) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. April 2021 (Eingang 3. Mai 2021) fristgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben sowie das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe abzuweisen (KG-act. 1). \n 2. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (