Sistierung Strafverfahren (Betrug, Zechprellerei) | Untersuchungsführung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.05.2021 BEK 2021 43
Sistierung Strafverfahren (Betrug, Zechprellerei) | Untersuchungsführung
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 7. Mai 2021 \n BEK 2021 43 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________, gegen Staatsanwaltschaft,
2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Sistierung Strafverfahren (Betrug, Zechprellerei) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2021, SU 2021 1792);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. April 2021 die gegen D.________ geführte Strafuntersuchung wegen Betrug und Zechprellerei zum Nachteil des A.________ wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten bzw. bis zu dessen Anhaltung aufgrund der eingeleiteten Fahndung sistierte; \n - dass die Privatklägerschaft am 8. April 2021 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1); \n - dass die Staatsanwaltschaft mit Aktenüberweisungsschreiben vom 16. April 2021 unter Verzicht auf eine Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, sofern darauf einzutreten sei \n (KG-act. 7), und alsdann mit Eingabe vom 19. April 2021 dem Kantonsgericht bekanntgab, dass der Beschuldigte aufgrund der Ausschreibung am 16. April 2021 verhaftet und zu den Vorwürfen habe befragt werden können \n (KG-act. 8); \n - dass in der Folge betreffend die Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und gegebenenfalls der Kostenfolge (vgl. KG-act. 9) einzig die Staatsanwaltschaft sich vernehmen liess bzw. dem Kantonsgericht mitteilte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (KG-act.10), sodass im Übrigen androhungsgemäss (vgl. KG-act. 9 Ziff. 2) zu verfahren und Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist; \n - dass nach erfolgter Verhaftung des Beschuldigten am 16. April 2021 die sistierte Untersuchung wieder aufgenommen wurde, infolgedessen das Beschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzinteresse präsidial (