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BEK 2021 41

Schwyz · 2021-04-21 · Deutsch SZ

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Veruntreuung etc.); Fristwiederherstellung | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Nichtanhandnahme Strafverfahren (Veruntreuung etc.); Fristwiederherstellung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. Oktober 2020, SUM 2020 1299);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 trat die Vizepräsidentin auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Okto­ber 2020 androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Aufforderungen gemäss ihrer Verfügung vom 10. November 2020 zur Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 und zur Unterzeichnung seiner Beschwerde datiert vom 8. November 2020 (BEK 2020 180 KG-act. 3) nicht innert Frist Folge leistete. Die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Ja­nuar 2021 sowie weitere Eingaben wurden ans Bundesgericht weitergeleitet (BEK 2020 180 KG-act. 19 f.). Das präsidierende Mitglied dessen strafrechtlichen Abteilung trat mit Verfügung vom 26. März 2021 auf diese Eingaben des Beschwerdeführers nicht ein, schickte sie indes zur Prüfung einer Fristwiederherstellung an das Kantonsgericht zurück (BGer 6B_89/2021; BEK 2021 41 KG-act. 1). \n 2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.04.2021 BEK 2021 41

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Veruntreuung etc.); Fristwiederherstellung | Nichtanhandnahme Strafverfahren

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 21. April 2021 \n BEK 2021 41 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft,

1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Nichtanhandnahme Strafverfahren (Veruntreuung etc.); Fristwiederherstellung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. Oktober 2020, SUM 2020 1299);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 trat die Vizepräsidentin auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Okto­ber 2020 androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Aufforderungen gemäss ihrer Verfügung vom 10. November 2020 zur Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 und zur Unterzeichnung seiner Beschwerde datiert vom 8. November 2020 (BEK 2020 180 KG-act. 3) nicht innert Frist Folge leistete. Die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Ja­nuar 2021 sowie weitere Eingaben wurden ans Bundesgericht weitergeleitet (BEK 2020 180 KG-act. 19 f.). Das präsidierende Mitglied dessen strafrechtlichen Abteilung trat mit Verfügung vom 26. März 2021 auf diese Eingaben des Beschwerdeführers nicht ein, schickte sie indes zur Prüfung einer Fristwiederherstellung an das Kantonsgericht zurück (BGer 6B_89/2021; BEK 2021 41 KG-act. 1). \n 2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (