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BEK 2021 40

Schwyz · 2021-04-28 · Deutsch SZ

SchKG-Beschwerde (Kollokationsplan und Verteilungsliste) | SchKG-Beschwerde

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.04.2021 BEK 2021 40

SchKG-Beschwerde (Kollokationsplan und Verteilungsliste) | SchKG-Beschwerde

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 28. April 2021 \n BEK 2021 40 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde (Kollokationsplan und Verteilungsliste) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 10. März 2021, APD 2021 3);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin \n als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 14. Februar 2021 beschwerte sich der Beschwerdeführer als Schuldner bei der unteren Aufsichtsbehörde gegen den zugunsten des Amtes für Finanzen in der Kollokationsanzeige der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen aufgeführten Betrag von Fr. 89‘304.70 (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 10. März 2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Anspruch der Gläubigerin stehe nach erfolglosen Beschwerden des Schuldners nach Durchlaufen des im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehenen Verfahrens fest und im aktuellen Verfahrensstadium könnten gegen den Bestand der Forderung keine Einwendungen mehr geltend gemacht werden. \n 2. Der Beschwerdeführer beschwerte sich rechtzeitig beim Kantonsgericht als oberer Aufsichtsbehörde. Er verlangt, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2021 aufzuheben und die Nichtigkeit der Betreibungshandlungen festzustellen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gläubigerin habe die Auszahlung des bereits gepfändeten Betrags von Fr. 89‘304.70 nicht verlangt und nach rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts sowie der Zürcher Steuerkommission sei im Betrugsfall kein steuerbarer bzw. steuerbefreiter Gewinn entstanden. \n 3. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (