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BEK 2021 4

Schwyz · 2021-04-30 · Deutsch SZ

Drohung, versuchte Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand; Rückzug Einsprache | Übriges Strafprozessrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.04.2021 BEK 2021 4

Drohung, versuchte Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand; Rückzug Einsprache | Übriges Strafprozessrecht

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 30. April 2021 \n BEK 2021 4 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,

2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Drohung, versuchte Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand; Rückzug Einsprache \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Dezember 2020, SEO 2020 27);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Strafbefehl vom 12. April 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Beschuldigten der Drohung und der versuchten Nötigung zum Nachteil seiner Exfreundin sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Sie bestrafte ihn unter Anrechnung von Untersuchungshaft (2 Tagen) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 2‘420.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 25. April 2019 rechtzeitig Einsprache (U-act. 14.1.04). Die Staatsanwaltschaft nahm weitere Beweise ab und überwies den Strafbefehl als Anklage am 17. August 2020 dem Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1 f.). \n a) Die Einzelrichterin lud die Parteien am 20. Oktober 2020 zur Hauptverhandlung auf dem 16. Dezember 2020, 14.00 Uhr, vor (Vi-act. 7). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 zog der Verteidiger des Beschuldigten namens und im Auftrag seines Mandanten die Einsprache vom 25. April 2019 gegen den Strafbefehl vom 12. April 2019 zurück und ersuchte um Absetzung der Hauptverhandlung. Ferner teilte er mit, sein Mandant halte ausdrücklich fest, den Strafbefehl aus Kostengründen zurückzuziehen und diesen „zähneknirschend“ hinzunehmen. Insbesondere den Vorwurf wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand weise er von sich, denn er sei nicht gefahren (Vi-act. 9 f.). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 stellte die Einzelrichterin den Einspracherückzug sowie das Erwachsen des Strafbefehls in Rechtskraft fest und schrieb das gerichtliche Verfahren unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten als gegenstandslos geworden erledigt ab. \n b) Die Einzelrichterin informierte den am 16. Dezember 2020 um 14.00 Uhr ohne Verteidiger erschienenen Beschuldigten, welcher die Fortsetzung des Verfahrens und einen neuen Verhandlungstermin verlangte, dass der Rückzug des Verteidigers verbindlich und das Verfahren bereits abgeschrieben sei (Vi-act. 12). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 teilte der Beschuldigte dem Gericht mit, dass er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sein Verteidiger die Einsprache ohne sein Wissen zurückgezogen habe. Er hielt an seiner Einsprache fest (Vi-act. 13). \n c) Am 4. Januar 2021 erhob der Beschuldigte beim Bezirksgericht „Einsprache“ gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Vi-act. 16). Diese Eingabe überwies die Einzelrichterin am 13. Januar 2021 als Beschwerde dem Kantonsgericht. \n 2. Bei der Verfahrensabschreibung aufgrund der Feststellung der Rechtskraft bzw. Gültigkeit des Strafbefehls im Sinne von