Beschlagnahme (strafbare Vorbereitungshandlungen und Schreckung der Bevölkerung) | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.06.2021 BEK 2021 39
Beschlagnahme (strafbare Vorbereitungshandlungen und Schreckung der Bevölkerung) | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 4. Juni 2021 \n BEK 2021 39 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, SSB, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Beschlagnahme (strafbare Vorbereitungshandlungen und Schreckung der Bevölkerung) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021, SU 2020 19);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Beim der strafbaren Vorbereitungshandlungen, der Schreckung der Bevölkerung (U-act. 9.1.001) verdächtigten Beschuldigten wurden anlässlich der befohlenen (U-act. 5.1.001) Hausdurchsuchung vom 29. November 2020 unter insgesamt 53 Positionen Gegenstände sichergestellt (U-act. 5.1.002). Die Strafuntersuchung wurde in der Folge auf den Verdacht der Widerhandlungen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz ausgedehnt \n (U-act. 9.1.003). Erst mit Befehl vom 24. März 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft als beweisrelevante Tatobjekte bzw. zwecks Anrechnung an die Verfahrenskosten oder Einziehung als Waffen oder Waffenbestandteile (Ziff. 1.1, 1.3-1.5 und 1.9-1.15) und Betäubungsmittel (1.2, 1.6 f., 1.16 und 1.18) verdächtige Gegenstände sowie Bargeld im Betrag von Fr. 1‘300.00 und Euro 190.73 (Ziff. 1.8 und 1.17). Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte am 25. März 2021 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Beschlagnahme sei bezüglich der Ziffern 1.3-1.5, 1.7-1.12 sowie 1.14-1.18 aufzuheben und diese sowie weitere beschlagnahmte Gegenstände (53 Positionen) herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und mit wenigen Gegenbemerkungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). \n 2. Soweit der Beschuldigte auf die frühere Geltendmachung von Ausstandsgründen gegen verschiedene Personen, unter anderem auch den Kantonsgerichtspräsidenten hinweist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es werden nur pauschal weder konkret noch personenbezogen näher ausgeführte wiederholte Missstände, Behinderungen und Nötigungen erwähnt, was unzulässig (vgl. dazu BEK 2021 51 vom 7. Mai 2021 E. 2.d) bzw. offensichtlich missbräuchlich ist (