Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.03.2021 BEK 2021 38
Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 31. März 2021 \n BEK 2021 38 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Untersuchungshaft \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 17. März 2021, ZME 2021 22);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. März 2021 gegen die Beschuldigte vorläufig bis am 12. Mai 2021 Untersuchungshaft anordnete; \n - dass sich die Beschuldigte selber mit handschriftlicher und in englischer Sprache abgefasster Eingabe („Appeal“) vom 25. März 2021 (KG-act. 1) gegen die Dauer der angeordneten Haft wehrt und eine maximale Dauer der Untersuchungshaft von 20 Tagen verlangt und dies damit begründete, sie wolle schneller mit ihrer Familie zusammen sein und ihre Kinder bräuchten sie; \n - dass die Eingabe der Beschuldigten mit Verfügung vom 26. März 2021 der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und der Verteidigerin Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern, unter Androhung des Aktenentscheids im Unterlassungsfalle (KG-act. 2); \n - dass die Verteidigerin mit Eingabe vom 29. März 2021 (KG-act. 3) die folgenden Anträge stellt: \n 1. Der Untersuchungshaftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz vom 17. März 2021 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; \n \n 2. Eventualiter sei anstatt der Untersuchungshaft die Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen; \n \n 3. Subeventualiter sei eine Untersuchungshaft bis längsten[s] zum 12. April 2021 anzuordnen; \n \n 4. Die Kosten dieses Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Aufwand der Verteidigung sei im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen. \n \n und dass die Verteidigerin zur Begründung dieser Anträge auf ihre Ausführungen gemäss Protokoll der Haftverhandlung vom 17. März 2021 (Seite 4-6) veweist und sie diese drei Seiten der Haftverhandlung beilegt; \n - dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss