Nichtanhandnahme (versuchte einfache Körperverletzung; Covid-19-Maskentragpflicht) | Nichtanhandnahme Strafverfahren
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
E. 2 Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n betreffend \n Nichtanhandnahme (versuchte einfache Körperverletzung; Covid-19-Maskentragpflicht) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2021, SU 2021 1620);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass A.________ (nachfolgend: Privatkläger) sich am 23. Dezember 2020 ins Mythencenter in Schwyz begab, ohne eine Maske zu tragen, beim Betreten der Migros von einem Angestellten einer Luzerner Sicherheitsfirma auf die Maskentragpflicht hingewiesen und aufgefordert wurde, entweder die Maske zu tragen oder den Markt zu verlassen (U-act. 8.1.01, S. 3, Sachverhalt); \n - dass der Privatkläger auch nach Beizug des Marktleiters damit nicht einverstanden war, der Marktleiter den Privatkläger vom Eingang weg etwas auf die Seite nehmen wollte, von beiden Seiten die Polizei beigezogen, der Privatkläger von dieser aus dem Mythen Center begleitet und durch den Marktleiter ein Hausverbot gegen den Privatkläger ausgesprochen wurde \n (U-act. 8.1.01 und 8.1.04); \n - dass der Privatkläger hierauf Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diskriminierung und Verstoss gegen die Menschenwürde und das Weltepidemiegesetz stellte (U-act. 8.1.02) und dabei unter anderem geltend machte, dass er zu viel CO2 einatmen würde, wenn er eine Maske tragen müsse und dies eine Körperverletzung darstelle \n (U-act. 8.1.01, S. 3 Sachverhalt; U-act. 8.1.03); \n - dass die Staatsanwaltschaft am 11. März 2021 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung (
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.06.2021 BEK 2021 36
Nichtanhandnahme (versuchte einfache Körperverletzung; Covid-19-Maskentragpflicht) | Nichtanhandnahme Strafverfahren
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 8. Juni 2021 \n BEK 2021 36 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen 1. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, 2. Staatsanwaltschaft,
2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n betreffend \n Nichtanhandnahme (versuchte einfache Körperverletzung; Covid-19-Maskentragpflicht) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2021, SU 2021 1620);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass A.________ (nachfolgend: Privatkläger) sich am 23. Dezember 2020 ins Mythencenter in Schwyz begab, ohne eine Maske zu tragen, beim Betreten der Migros von einem Angestellten einer Luzerner Sicherheitsfirma auf die Maskentragpflicht hingewiesen und aufgefordert wurde, entweder die Maske zu tragen oder den Markt zu verlassen (U-act. 8.1.01, S. 3, Sachverhalt); \n - dass der Privatkläger auch nach Beizug des Marktleiters damit nicht einverstanden war, der Marktleiter den Privatkläger vom Eingang weg etwas auf die Seite nehmen wollte, von beiden Seiten die Polizei beigezogen, der Privatkläger von dieser aus dem Mythen Center begleitet und durch den Marktleiter ein Hausverbot gegen den Privatkläger ausgesprochen wurde \n (U-act. 8.1.01 und 8.1.04); \n - dass der Privatkläger hierauf Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diskriminierung und Verstoss gegen die Menschenwürde und das Weltepidemiegesetz stellte (U-act. 8.1.02) und dabei unter anderem geltend machte, dass er zu viel CO2 einatmen würde, wenn er eine Maske tragen müsse und dies eine Körperverletzung darstelle \n (U-act. 8.1.01, S. 3 Sachverhalt; U-act. 8.1.03); \n - dass die Staatsanwaltschaft am 11. März 2021 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung (