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BEK 2021 2

Schwyz · 2021-07-21 · Deutsch SZ

vorsätzliche Widerhandlung gegen das kantonale Strassengesetz (EGV-SZ 2021 A 4.1) | Strassenverkehrsrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.07.2021 BEK 2021 2

vorsätzliche Widerhandlung gegen das kantonale Strassengesetz (EGV-SZ 2021 A 4.1) | Strassenverkehrsrecht

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 21. Juli 2021 \n BEK 2021 2 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft,

4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n vorsätzliche Widerhandlung gegen das kantonale Strassengesetz \n \n \n \n (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. Dezember 2020, SEO 2019 16);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Staatsanwaltschaft überwies den gegen den Beschuldigten erlassenen Strafbefehl vom 14. Oktober 2019 (Vi-act. 7) am 5. Dezember 2019 dem Einzelrichter am Bezirksgericht March zur Anklage (Vi-act. 18). Danach wird dem Beschuldigten die vorsätzliche Widerhandlung gegen das kantonale Strassengesetz (StraG/SRSZ 442.110), nämlich gegen § 63 Abs. 1 lit. e i.V.m. § 41 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 gestützt auf folgendem Sachverhalt vorgeworfen (Vi-act. 7): \n A.________ hat in Reichenburg, D.________strasse zz, am Grenzpunkt der Liegenschaften KTN yy, KTN xx und KTN ww, einen Metallpfosten mit dem Strassenbelag verschraubt und südwestlich der Parzellengrenze KTN xx und KTN ww, einen mit Beton ausgegossenen Leitpfosten aufgestellt, ohne den notwendigen Abstand von mindestens 0.5 m für solche Einfriedungen gegenüber öffentlichen Strassen einzuhalten. Die beiden Pfosten hat er bereits im Frühjahr 2019 aufgestellt. Der Beschuldigte wurde von der Gemeinde Reichenburg mehrfach darüber informiert, letztmals ca. Mitte Mai 2019, dass er die Pfosten entfernen solle, da sie nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würden und der Mindestabstand von 0.5 m gegenüber öffentlichen Strassen nicht eingehalten werde. Der Beschuldigte wurde gebeten, die Pfosten zu entfernen. Bis am 6. Juni 2019 kam der Be­schuldigte der Aufforderung, die Pfosten zu entfernen, nicht nach, weshalb er die Widerhandlung gegen die kantonale Strassengesetzgebung ab Mitte Mai 2019 zumindest in Kauf nahm. \n \n B. Am 9. Dezember 2020 verurteilte der Einzelrichter den Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls (Dispositivziff. 1) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Ziff. 2). \n C. Gegen das am 7. Januar 2021 in begründeter Form versandte Urteil erklärte der Beschuldigte innert Frist am 25. Januar 2021 die rechtzeitig angemeldete (KG-act. 2) Berufung. Er beantragte sinngemäss, das Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, bzw. er verlangte, es seien Zeugen einzuvernehmen, um die Frage zu klären, wer die Pfosten gesetzt habe (KG-act. 3). Im schriftlichen Verfahren (vgl. dazu \n KG-act. 10 vom 1. März 2021) begründete der Beschuldigte die Berufung am 29. April 2021 (KG-act. 12). Die Staatsanwaltschaft liess sich nach Kenntnisgabe der Berufungsbegründung (KG-act. 13) nicht vernehmen;- \n \n und in Erwägung: \n 1. Durch den Vorderrichter verurteilt und gebüsst wurde der Beschuldigte gestützt auf