opencaselaw.ch

BEK 2021 19

Schwyz · 2021-04-09 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.04.2021 BEK 2021 19

Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 9. April 2021 \n BEK 2021 19 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Februar 2021, ZES 2021 12);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.

a) Der Betreibungskreis Altendorf-Lachen drohte A.________ am 9. Dezember 2020 (zugestellt am 15. Dezember 2020) in der Betreibung Nr. xx für zwei Forderungen der C.________ AG in der Höhe von Fr. 1'052.75 nebst 5 % Zins seit 23. September 2019 und von Fr. 745.15 nebst 5 % Zins seit 28. Januar 2020 den Konkurs an (Beilage zu Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 stellte die Gläubigerin beim Konkursrichter das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March lud am 14. Januar 2021 die Parteien zur Verhandlung auf den 15. Februar 2021, 09.00 Uhr, vor mit dem Hinweis, dass der Schuldner bzw. Gesuchsgegner bis spätestens zur Verhandlung dem Einzelrichter eine Quittung des Gläubigers oder des Betreibungsamtes (evtl. Postempfangsschein) über den angeführten Totalbetrag vorzuweisen oder den Rückzug durch den Gläubiger zu veranlassen habe, ansonsten der Konkurs eröffnet werde. Die zu tilgende Forderung bezifferte der Einzelrichter auf insgesamt Fr. 2'362.55 (zum Ganzen Vi-act. 4). Zur Verhandlung erschien die Gesuchstellerin, vertreten durch deren Präsidenten des Verwaltungsrates, welche am Konkursbegehren festhielt. Am selben Tag erkannte der Einzelrichter was folgt (Vi-act. 5): \n 1. Über A.________ wird der Konkurs eröffnet mit Wirkung ab: Montag, 15. Februar 2021, 11.45 Uhr. \n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden von der Gläubigerin erhoben, gehen jedoch zulasten des Schuldners. \n 3. [Rechtsmittel] \n 4. [Mitteilung]. \n b) Gegen diese dem Schuldner am 18. Februar 2021 zugestellte Verfügung (vgl. Track & Trace vom 26. Februar 2021 zur angef. Verfügung) erhob dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, dies mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Verfahrensausgang. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer superprovisorischen Anordnung, die vorläufige Aufhebung der Vermögenssperre, eventualiter einzig für das Konto der Beschwerdeführerin bei der G.________ (Bank I), IBAN yy (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Februar 2021 (KG-act. 4) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt (Ziff. 1), der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.00 verpflichtet und zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen seine Zahlungsfähigkeit betreffend aufgefordert (Ziff. 5) sowie die Gläubigerin/Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beschwerdeantwort eingeladen (Ziff. 6). Dem Gesuch um superprovisorische Aufhebung der Vermögenssperre wurde insofern entsprochen, als dem Eventualantrag stattgegeben wurde (Ziff. 2). Die Vorinstanz überwies am 26. Februar 2021 die Akten, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 5). Innert (erstreckter) Frist bzw. Nachfrist reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, die Erfolgsrechnung 2020 und weitere Belege (KG-act. 8 und 8/1-9) resp. ergänzende Ausführungen zum Betreibungsregisterauszug sowie zusätzliche weitere Unterlagen (KG-act. 11 und 11/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. \n 2. Die Konkurseröffnung kann nach