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BEK 2021 182

Schwyz · 2021-12-01 · Deutsch SZ

Nichtanhandnahme Strafverfahren etc. | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.12.2021 BEK 2021 182

Nichtanhandnahme Strafverfahren etc. | Nichtanhandnahme Strafverfahren

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 1. Dezember 2021 \n BEK 2021 182 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft,

1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Nichtanhandnahme Strafverfahren etc. \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021, SU 2021 8552);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 10. November 2021 gegen verschiedene namentlich bezeichnete Personen betreffend Anzeigen von A.________ vom 9. September und 25. Oktober 2021 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Eingaben der Strafanzeigeerstatterin würden den Anforderungen an Strafanzeigen nicht genügen, obwohl sie in vier anderen ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach auf die Formerfordernisse einer Strafanzeige hingewiesen worden sei. Im Übrigen teilte die Staatsanwaltschaft der Strafanzeigeerstatterin in der Verfügung mit, künftig solche pauschale, unsubstantiierte „Strafanzeigen“ nicht mehr formell zu behandeln. Mit rechtzeitigen Beschwerdeeingaben (Postaufgabe 15. November 2021; KG-act. 1a und 1b) beantragte A.________ dem Kantonsgericht, diese Nichtanhandnahmeverfügung „zu sistieren“ und den Staatsanwalt auszuwechseln. Ausserdem fordert sie Entschädigungen von total Fr. 1‘500.00, u.a. „wegen faule Arbeit Staatsanwalt“. Des Weiteren sollen alle Anzeigen, welche sie bisher gemacht habe, richtig „mit Einvernahme und Untersuchung“ bearbeitet werden (zusammenfassend KG-act. 1a S. 3 und 1b S. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten; sie beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). \n 2. Die Staatsanwaltschaft legte die Anforderungen an Strafanzeigen gemäss Lehre und Rechtsprechung im Allgemeinen dar (vgl. angef. Verfügung E. 2) und zeigte der Beschwerdeführerin auch im Konkreten auf, inwiefern ihre Eingaben diesbezüglich ungenügend seien (ebd. E. 3). Insbesondere begründete sie die Nichtanhandnahme damit, dass die Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Fällen pauschal Personen wegen angeblicher Zustände, welche ihr missfielen, anzeige. Inwiefern diese Feststellung anzeigeuntauglicher Pauschalität nicht zutreffen soll, legt die Beschwerdeführerin anhand ihrer Anzeigen nicht dar. Sie wiederholt in den Beschwerdeeingaben wiederum nur ihre pauschalen Vorwürfe mit der blossen Behauptung, sie habe klar geschrieben, um was es gehe, ohne die angeblichen Vorfälle in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bezogen auf bestimmte Personen hinreichend in Bezug auf mutmasslich strafbares Verhalten zu konkretisieren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Staatsanwalt hätte sie im vorliegenden Fall gar nicht viermal informieren können, verkennt sie, dass sich die angefochtene Verfügung nicht auf Mitteilungen im vorliegenden Verfahren, sondern auf vier Mitteilungen in ähnlich gelagerten Fällen bezieht (U-act. 14.1.001-004). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (