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BEK 2021 17

Schwyz · 2021-08-02 · Deutsch SZ

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.08.2021 BEK 2021 17

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 2. August 2021 \n BEK 2021 17 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Célestine Rupp. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2021, ZES 2020 649);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.

a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 4. November 2020 betrieb die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für einen Betrag von Fr. 12‘485.30 sowie Fr. 95.30 Zahlungsbefehlskosten. Der Gesuchsgegner erhob am 5. November 2020 Rechtsvorschlag (Vi-KB 5a). Am 10. Dezember 2020 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe in der genannten Betreibung um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 12‘000.00, ohne Zins, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. I). Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein (Vi-act. 5-8). \n Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch ab bzw. verweigerte die provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung, eine Kündigung des geltend gemachten Darlehens sei aus den eingereichten Urkunden nicht erstellt und die Gesuchstellerin behaupte auch nicht, dass der Darlehensvertrag gekündigt oder die Valuta zur Rückzahlung fällig sei, weshalb die Forderung nicht fällig sei. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.00 wurden der Gesuchstellerin auferlegt. \n b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 22. Februar 2021 (Eingang: 23. Februar 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1.1 Die Verfügung vom 18. Februar 2021 des Einzelgerichtes [recte: Einzelrichters] des Bezirksgerichtes Höfe sei aufzuheben. \n \n 1.2 Unser Rechtsöffnungsgesuch vom 10. Dezember 2020 sei gutzuheissen. \n \n 1.3 Eventualiter: Die Verfügung vom 18. Februar 2021 des Einzelgerichtes [recte: Einzelrichters] des Bezirksgerichtes Höfe sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n \n 1.4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin [recte: des Beschwerdegegners]. \n \n \n Der Gesuchsgegner reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 4, 9 und 10). \n 2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (