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BEK 2021 159

Schwyz · 2022-01-24 · Deutsch SZ

Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets | Andere SchKG-Summarsachen

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

E. 2 E.________, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2021, ZES 2021 504);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 anerkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Ersuchen der russischen Konkursverwalterin den Entscheid des Handelsgerichts der Region Chabarowsk vom 2. Mai 2017 über die Bankrotterklärung von E.________ für die Schweiz als Konkursdekret und eröffnete per .________, über dessen Vermögen für die Schweiz den Konkurs. Die A.________ als Rechtsnachfolgerin der F.________ Bank erhob gegen dieses Konkursdekret am 1. November 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die erlassene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt sie neben der Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Beizug der vor­instanzlichen Akten, ihr sei der begründete Anerkennungsentscheid zuzustellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme und weiteren Begründung der Beschwerde anzusetzen. Die Gesuchstellerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 (KG-act. 8), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 23. Dezember 2021 Stellung (KG-act. 13). \n 2. Die Gesuchstellerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Ihre Legitimation begründet letztere mit dem Entfallen des Arrests, mit welchem auf ihr Ersuchen hin die Liegenschaft Nr. xx Grundbuch Feusisberg belegt sei. Das diesbezüglich hängige Arresteinspracheverfahren (ZES 2020 546) sei mit der Anerkennung der russischen Bankrotterklärung und der Eröffnung des Hilfskonkurses in der Schweiz abgeschrieben worden. Falle der Arrest aufgrund dieses Entscheides dahin, entstehe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Bei einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids würde der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Arresteinspracheverfahrens dagegen wegfallen, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse daran habe. \n 3. Die unmittelbare Rechtsfolge (uno actu, vgl. Berti/Mabillard, BSK, 4. A. 2021,

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2022 BEK 2021 159

Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets | Andere SchKG-Summarsachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 24. Januar 2022 \n BEK 2021 159 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2021, ZES 2021 504);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 anerkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Ersuchen der russischen Konkursverwalterin den Entscheid des Handelsgerichts der Region Chabarowsk vom 2. Mai 2017 über die Bankrotterklärung von E.________ für die Schweiz als Konkursdekret und eröffnete per .________, über dessen Vermögen für die Schweiz den Konkurs. Die A.________ als Rechtsnachfolgerin der F.________ Bank erhob gegen dieses Konkursdekret am 1. November 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die erlassene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt sie neben der Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Beizug der vor­instanzlichen Akten, ihr sei der begründete Anerkennungsentscheid zuzustellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme und weiteren Begründung der Beschwerde anzusetzen. Die Gesuchstellerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 (KG-act. 8), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 23. Dezember 2021 Stellung (KG-act. 13). \n 2. Die Gesuchstellerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Ihre Legitimation begründet letztere mit dem Entfallen des Arrests, mit welchem auf ihr Ersuchen hin die Liegenschaft Nr. xx Grundbuch Feusisberg belegt sei. Das diesbezüglich hängige Arresteinspracheverfahren (ZES 2020 546) sei mit der Anerkennung der russischen Bankrotterklärung und der Eröffnung des Hilfskonkurses in der Schweiz abgeschrieben worden. Falle der Arrest aufgrund dieses Entscheides dahin, entstehe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Bei einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids würde der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Arresteinspracheverfahrens dagegen wegfallen, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse daran habe. \n 3. Die unmittelbare Rechtsfolge (uno actu, vgl. Berti/Mabillard, BSK, 4. A. 2021,