Untersuchungsbefehl | Untersuchungsführung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.12.2021 BEK 2021 152
Untersuchungsbefehl | Untersuchungsführung
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 2. Dezember 2021 \n BEK 2021 152 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft,
4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Untersuchungsbefehl \n \n \n \n (Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2021, SU 2021 8695);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschwerdeführer A.________, am 9. Oktober 2021 in Brunnen ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt und versucht zu haben, sich von der darauffolgenden Polizeikontrolle unter qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung und Gefährdung des Lebens zu entziehen. Noch am 9. Oktober 2021 um 21:23 Uhr ordnete die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich u.a. eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung seiner Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine medizinische Fachperson an. Mit schriftlichem Untersuchungsbefehl vom 11. Oktober 2021 bestätigte die Staatsanwaltschaft die mündlichen Anordnungen (vgl. U-act. 9.1.02). \n 2. Der Verteidiger wendet sich mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 fristgemäss gegen den Untersuchungsbefehl und beantragt, es seien „Ziff. 2 S. 1 und 1 und 4 S. 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben, insoweit eine Urinprobe erhoben und ausgewertet werden soll“ (KG-act. 1). \n Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. \n 3. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Beschwerde beruhe auf der falschen Annahme, dass die Urinprobe nach wie vor zu vollziehen sei. Dies sei ausdrücklich nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer beim Vollzug der Abnahme von Blut und Urin kein Wasser habe lösen können (KG-act. 3). Damit ist die Beschwerde gegenstandslos und gestützt auf