provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
E. 2 B.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 2. August 2021, ZES 2021 253);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 2. August 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth die provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 3‘000.00 und Fr. 30.00 und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Spruchgebühr von Fr. 400.00 auferlegte der Einzelrichter im Umfang von Fr. 320.00 den Gesuchstellern und im Umfang von Fr. 80.00 dem Gesuchsgegner, bezog diese Gebühr von den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 200.00 und verpflichtete den Gesuchsgegner zum Kostenersatz von Fr. 80.00 an die Gesuchteller. \n 2. Am 23. September 2021 (Postaufgabe) reichten die Gesuchsteller gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht ein (Eingang: 24. September 2021) und forderten die Rechtsöffnung für den gesamten Betrag von Fr. 18‘000.00 plus Zins und Betreibungskosten sowie die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung der Kostenvorschüsse von total Fr. 400.00 (zum Ganzen KG-act. 1). \n 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2021 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Frage der verspäteten Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei Säumnis bzw. Stillschweigen aufgrund der dargestellten Aktenlage entschieden werde (KG-act. 2 Dispositivziffer). \n Am 30. September 2021 wurde den Beschwerdeführern das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz zugestellt, worin festgehalten wird, dass der erstinstanzliche Entscheid der beschwerdeführenden Partei bzw. einer allfälligen Vertretung am 6. September 2021 ausgehändigt wurde und die Beschwerdefrist am 16. September 2021 abgelaufen ist (KG-act. 4 und 5). \n 4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Postaufgabe) schilderten die Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals ihre Sicht der Dinge. Zur Frage der verspäteten Beschwerdeerhebung äusserten sie sich aber nicht \n (KG-act. 6). \n 5. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.10.2021 BEK 2021 141
provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 20. Oktober 2021 \n BEK 2021 141 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n 1. A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, 2. B.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 2. August 2021, ZES 2021 253);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 2. August 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth die provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 3‘000.00 und Fr. 30.00 und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Spruchgebühr von Fr. 400.00 auferlegte der Einzelrichter im Umfang von Fr. 320.00 den Gesuchstellern und im Umfang von Fr. 80.00 dem Gesuchsgegner, bezog diese Gebühr von den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 200.00 und verpflichtete den Gesuchsgegner zum Kostenersatz von Fr. 80.00 an die Gesuchteller. \n 2. Am 23. September 2021 (Postaufgabe) reichten die Gesuchsteller gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht ein (Eingang: 24. September 2021) und forderten die Rechtsöffnung für den gesamten Betrag von Fr. 18‘000.00 plus Zins und Betreibungskosten sowie die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung der Kostenvorschüsse von total Fr. 400.00 (zum Ganzen KG-act. 1). \n 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2021 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Frage der verspäteten Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei Säumnis bzw. Stillschweigen aufgrund der dargestellten Aktenlage entschieden werde (KG-act. 2 Dispositivziffer). \n Am 30. September 2021 wurde den Beschwerdeführern das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz zugestellt, worin festgehalten wird, dass der erstinstanzliche Entscheid der beschwerdeführenden Partei bzw. einer allfälligen Vertretung am 6. September 2021 ausgehändigt wurde und die Beschwerdefrist am 16. September 2021 abgelaufen ist (KG-act. 4 und 5). \n 4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Postaufgabe) schilderten die Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals ihre Sicht der Dinge. Zur Frage der verspäteten Beschwerdeerhebung äusserten sie sich aber nicht \n (KG-act. 6). \n 5. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (