SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.11.2021 BEK 2021 104
SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 23. November 2021 \n BEK 2021 104 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten am Bezirksgerichts Höfe vom 9. Juli 2021, APD 2021 9);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin \n als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 27. Mai 2021 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde SchKG ein als „DIREKTIONSBESCHWERDE MIT SCHADENERSATZFOLGE“ bezeichnetes, ausgedrucktes E-Mail ein (Vi-act. I). Sie verlangte darin, unter Beilage zweier Einzahlungsscheine, den „beweis der betreibungslöschung und zustellung abrechnung“ sowie Schadenersatz (Vi-act. I). \n a) Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe die Beschwerde vom 27. Mai 2021 ab, soweit er darauf eintrat (KG-act. 2/1). Er führt aus, dass offenbleiben könne, ob die Beschwerdeführerin ihre nicht original unterzeichnete Beschwerde vom 27. Mai 2021 durch das wiederum nicht original unterzeichnete und nicht identische Schreiben vom 17. Juni 2021 genügend verbessert habe. Überdies sei die untere Aufsichtsbehörde SchKG sachlich nicht zur Behandlung von Schadenersatzforderungen gegen das Betreibungsamt Höfe (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zuständig und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin den Beweis einer Betreibungslöschung verlangt, da sie nicht ausführe, welche Betreibung aus welchem Grund zu löschen sei. Letztlich sei auch kein widerrechtliches Handeln seitens der Beschwerdegegnerin ersichtlich, da die Beschwerdeführerin nicht ausführe, weshalb die Verbuchung der zwei Einzahlungen für die Betreibung Nr. xx widerrechtlich sei (KG-act. 2/1). \n b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Postaufgabe vom 20. Juli 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde (KG-act. 2). Sie macht zusammenfassend geltend, dass sie an ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2021 festhalte und dass die Verbuchung widerrechtlich erfolgt sei, weil es nur eine Betreibung in der Höhe der Einzahlung gegeben habe und das Betreibungsamt ohne Rücksprache den Betrag falsch verbucht und ihr keine Abrechnung zugestellt habe (KG-act. 2). \n 2. Im Kanton Schwyz sind die Verfahrensbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren anwendbar (