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BEK 2021 103

Schwyz · 2021-08-13 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.08.2021 BEK 2021 103

Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 13. August 2021 \n BEK 2021 103 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Juli 2021, ZES 2021 276);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 6. Juli 2021 in Nachachtung des Gesuchs der B.________ AG in der Beitreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth für eine Forderung von Fr. 970.65 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2020, Fr. 160.00 Umtriebs- und Mahnspesen und Fr. 65.30 Kosten des Zahlungsbefehls bzw. Betreibungskosten von Fr. 130.60 (vgl. Vi-act. 1 inkl. Beilagen, Vi-act. 2 Vorladung inkl. Merblatt und Berechnungsblatt bzw. Vi-act. 5 Verschiebungsanzeige mit aktualisiertem Berechnungsblatt) über A.________, Einzelunternehmung A.________, mit Wirkung per 6. Juli 2021, 14.00 Uhr, den Konkurs eröffnete und die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Schuldner und Gesuchsgegner auferlegte (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 1 und 2 Abs. 1); \n - dass gegen diese Verfügung A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe datiert vom 15. Juli 2021 Beschwerde (Postaufgabe: 16. Juli 2021) erhob, welche am 19. Juli 2021 beim Bezirksgericht Schwyz einging und gleichentags zusammen mit den erstinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesen wurde (KG-act. 1); \n - dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet, dass er zu hohe Steuern und Beiträge zu zahlen habe, die er mit seinem Lohn nicht begleichen könne und er weiter anführt, administrative Fehler gemacht zu haben, die zu dieser Situation geführt hätten und er mittlerweile seine kompletten finanziellen Mittel dem „Staat, Mehrwertsteuer, Kanton und Gemeinde“ abgegeben habe, und er ohne Unterstützung in den letzten Monaten sich nicht einmal habe Nahrung leisten können; das Einzige, was ihm im Monat noch bleibe, das „Benzin Geld um Lohn zu kassieren“ sei, der nicht reiche, um die Schuld zu tilgen (KG-act. 2); \n - dass dem Beschwerdeführer mit einlässlich begründeter Verfügung vom 20. Juli 2021 Gelegenheit gegeben wurde, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 4. August 2021 seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern, unter der Androhung im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu entscheiden bzw. auf die Beschwerde nicht einzutreten, der Beschwerdeführer zudem aufgefordert wurde, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Betreibungsforderung von Fr. 1‘506.40 (recte: Fr. 1‘306.40) und der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 durch Urkunden nachzuweisen oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen, sowie zusätzlich innert dieser Frist seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von