opencaselaw.ch

BEK 2020 39

Schwyz · 2020-05-15 · Deutsch SZ

Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

E. 2 C.________ SA, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Arrest \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2020, ZES 2019 683);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 18. Februar 2020 das Gesuch von E.________ und A.________ um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Dispositivziff. 1) sowie deren Arrestbegehren (Dispositivziff. 2) abwies und den Gesuchsgegnern B.________ und C.________ SA mit separater Verfügung Frist zur Stellungnahme einräumte (Dispositivziff. 3); \n - dass die Gesuchsteller mit getrennten Eingaben vom 2. März 2020 gegen Dispositivziff. 2 der zitierten Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (BEK 2020 39 KG-act. 1; separates Verfahren BEK 2020 38 \n KG-act. 1); \n - dass der Beschwerdeführer A.________ mit Verfügung vom 3. März 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens 20. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 3) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde; \n - dass die Beschwerdegegner am 20. März 2020 eine Beschwerdeantwort einreichten (KG-act. 7), die alsdann dem Beschwerdeführer zugestellt wurde mit dem Hinweis, allfällige Gegenbemerkungen im Rahmen des Replikrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung innert 10 Tagen einzureichen (KG-act. 12); \n - dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2020 gestützt auf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.05.2020 BEK 2020 39

Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 15. Mai 2020 \n BEK 2020 39 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen 1. B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, 2. C.________ SA, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Arrest \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2020, ZES 2019 683);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 18. Februar 2020 das Gesuch von E.________ und A.________ um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Dispositivziff. 1) sowie deren Arrestbegehren (Dispositivziff. 2) abwies und den Gesuchsgegnern B.________ und C.________ SA mit separater Verfügung Frist zur Stellungnahme einräumte (Dispositivziff. 3); \n - dass die Gesuchsteller mit getrennten Eingaben vom 2. März 2020 gegen Dispositivziff. 2 der zitierten Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (BEK 2020 39 KG-act. 1; separates Verfahren BEK 2020 38 \n KG-act. 1); \n - dass der Beschwerdeführer A.________ mit Verfügung vom 3. März 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens 20. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 3) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde; \n - dass die Beschwerdegegner am 20. März 2020 eine Beschwerdeantwort einreichten (KG-act. 7), die alsdann dem Beschwerdeführer zugestellt wurde mit dem Hinweis, allfällige Gegenbemerkungen im Rahmen des Replikrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung innert 10 Tagen einzureichen (KG-act. 12); \n - dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2020 gestützt auf