SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.04.2021 BEK 2020 201
SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 21. April 2021 \n BEK 2020 201 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Höfe, Postfach 124, Verenastrasse 4b, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 9. Dezember 2020, APD 2020 57);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Konkurs über die C.________ GmbH. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. August 2020 mangels Aktiven eingestellt. Am 14. August 2020 ordnete er die Wiederaufnahme des Konkurses im summarischen Verfahren an (vgl. Vi-act. BB 13). Am 19. September 2020 reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Konkursamt Höfe eine Forderungseingabe ein (Vi-act. BB 7). Der Beschwerdeführer korrespondierte in der Folge mit dem Konkursamt Höfe mehrfach schriftlich und telefonisch (vgl. Vi-act. BB). \n a) Am 28. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er beantragte, das allenfalls schon eingestellte Konkursverfahren sei durch das Konkursamt Höfe wiederaufzunehmen, da das Verfahren bisher nur provisorisch, höchst oberflächlich und in keiner Weise nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden sei (Vi-act. A/I). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 beantragte das Konkursamt Höfe, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. A/II). Der Beschwerdeführer reichte am 19. November 2020 eine Stellungnahme ein (Vi-act. A/III). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 trat der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe auf die Beschwerde nicht ein (Vi-act. A). \n b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung sei aufzuheben. \n \n 2. Es seien die Akten vollständig beizuziehen. \n \n 3. Es seien aufgrund des klaren Verdachts auf Strafhandlungen Abklärungen an die Polizei zu delegieren. \n \n 4. Unter Kostenfolgen zulasten des Staates. \n Es sei wegen offensichtlicher Amtsfehler der Vorinstanz auf eine Gerichtsbevorschussung zu verzichten. \n Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2020 beantragte das Konkursamt Höfe, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 6). Am 4. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine „Replik“ (KG-act. 8), am 11. Januar 2021 eine „Ergänzung zur Replik“ (KG-act. 10) und am 7. April 2021 eine Eingabe an den Kantonsgerichtspräsidenten (KG-act. 12) ein. \n 2. Nach