Strafbefehl (Hausfriedensbruch); Rückzug Einsprache nach Säumnis an der HV | Übriges Strafprozessrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft,
E. 4 Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Privatkläger und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Strafbefehl (Hausfriedensbruch); Rückzug Einsprache nach Säumnis an der Hauptverhandlung \n \n \n \n (Einspruch/Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 1. Dezember 2020, SEO 2020 02);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Strafbefehl SUI 2020 852 vom 11. März 2020 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Hausfriedensbruchs für schuldig befand, weil er sich trotz unbefristetem Hausverbot am 27. Januar 2020, ca. 23.45 Uhr bis am 28. Januar 2020, ca. 04.00 Uhr, in der Bar D.________ in Gersau aufhielt und dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00 unbedingt bestrafte und ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.00 auferlegte (U-act. 0.0.02; 14.0.01); \n - dass der Beschuldigte gegen den Strafbefehl am 23. März 2020 fristgerecht Einsprache erhob (U-act. 14.0.02 f.) und die Staatsanwaltschaft nach Befragung des Beschuldigten (U-act. 10.0.01) den Strafbefehl am 9. September 2020 als Anklage dem Einzelrichter in Gersau überwies (KG-act. 0.0.01); \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau die Parteien am 11. November 2020 zur Hauptverhandlung auf den 24. November 2020 vorlud und den Beschuldigten dabei explizit darauf hinwies, dass die Einsprache nach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.02.2021 BEK 2020 197
Strafbefehl (Hausfriedensbruch); Rückzug Einsprache nach Säumnis an der HV | Übriges Strafprozessrecht
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 12. Februar 2021 \n BEK 2020 197 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft,
4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Privatkläger und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Strafbefehl (Hausfriedensbruch); Rückzug Einsprache nach Säumnis an der Hauptverhandlung \n \n \n \n (Einspruch/Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 1. Dezember 2020, SEO 2020 02);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Strafbefehl SUI 2020 852 vom 11. März 2020 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Hausfriedensbruchs für schuldig befand, weil er sich trotz unbefristetem Hausverbot am 27. Januar 2020, ca. 23.45 Uhr bis am 28. Januar 2020, ca. 04.00 Uhr, in der Bar D.________ in Gersau aufhielt und dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00 unbedingt bestrafte und ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.00 auferlegte (U-act. 0.0.02; 14.0.01); \n - dass der Beschuldigte gegen den Strafbefehl am 23. März 2020 fristgerecht Einsprache erhob (U-act. 14.0.02 f.) und die Staatsanwaltschaft nach Befragung des Beschuldigten (U-act. 10.0.01) den Strafbefehl am 9. September 2020 als Anklage dem Einzelrichter in Gersau überwies (KG-act. 0.0.01); \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau die Parteien am 11. November 2020 zur Hauptverhandlung auf den 24. November 2020 vorlud und den Beschuldigten dabei explizit darauf hinwies, dass die Einsprache nach