provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.03.2021 BEK 2020 171
provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 29. März 2021 \n BEK 2020 171 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch C.________ AG, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. Oktober 2020, ZES 2020 68);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2020 betrieb B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) für eine Restforderung aus dem Fahrzeugkaufvertrag vom 24. September 2019 im Betrag von Fr. 4‘500.00 nebst 5 % Zins seit 24. März 2020 (Vi-act. 2b/3). Die Gesuchsgegnerin erhob am 18. Mai 2020 Rechtsvorschlag (Vi-act. 2b/3). \n Am 29. Juni 2020 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Küssnacht das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘500.00 nebst 5 % Zins seit 24. März 2020 sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 15.00 für den Zustellversuch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 2b). Nach erfolglosem Zustellungsversuch des Gesuchs (Vi-act. 6) ordnete die Vorinstanz eine polizeiliche Zustellung an (Vi-act. 8), welche am 3. August 2020 vollzogen wurde (Vi-act. 9). Die Gesuchsgegnerin reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 hiess der Einzelrichter das Gesuch gut und erteilte die provisorische Rechtsöffnung (angef. Verfügung). \n Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Oktober 2020 (Postaufgabe: 25. Oktober 2020) Beschwerde und führte aus, sie könne nicht beurteilen, ob die Vorinstanz die Klageantwort erhalten habe. Sie habe diese aber fristgerecht in zweifacher Ausfertigung eingereicht und reiche diese nun per Einschreiben nochmals ein. Die Vorinstanz habe daher wahrscheinlich den unterzeichneten Kaufvertrag, den Unfallschaden des Fahrzeuges sowie die Leihwagen- und Reparaturkosten nicht berücksichtigt (KG-act. 1). Mit der Beschwerde reichte die Gesuchsgegnerin ein Schreiben an die Rechtsschutzversicherung des Gesuchstellers (KG-act. 1/1) sowie den Kaufvertrag vom 24. September 2019 ein (KG-act. 1/2). Die Vorinstanz überwies die Akten am 3. November 2020 und erklärte, die Gesuchsgegnerin sei mit der Einreichung der Gesuchsantwort säumig geblieben (KG-act. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 beantragte der Gesuchsteller, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (KG-act. 9). \n 2.
a) Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid steht grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde offen (