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BEK 2020 159

Schwyz · 2021-02-15 · Deutsch SZ

Beschwerde | Div. Aufsicht SchKG (Disziplinars., Best. Verwertungsv., etc.)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

E. 2 E.________, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 1. Oktober 2020, APD 2020 16);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Im Konkurs der F.________ AG ist die C.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt. Die G.________ AG wurde mit Mandatsvertrag vom 20./21. Januar 2020 beauftragt, die ausseramtliche Konkursverwaltung in diesem Konkursverfahren zu beraten, u.a. Factoringbeziehungen zwischen der Konkursitin und den Factoringnehmer zu analysieren und den Sachverhalt betreffend zivil- oder allfällige strafrechtliche Haftung der beteiligten Personen zusammenzustellen (Vi-act. Dossier C Bg 1 BB 19). Die A.________ AG teilte der ausseramtlichen Konkursverwaltung am 19. März 2020 mit, dass der Beschwerdegegner 2 ein Konkurrent von ihr und es ihr unerklärlich sei, dass diese offensichtlich befangene Hilfsperson auf ihre Kunden habe angesetzt werden können. Sie ersuchte um Absetzung der Hilfsperson (Vi-act. KB 23). Am 6. April 2020 verfügte die ausseramtliche Konkursverwaltung, den Beschwerdegegner 2 als Hilfsperson beizubehalten (Ziff. 1) und verpflichtete die ehemaligen Geschäftsführungsorgane der Konkursitin, Daten, Dokumente und Informationen innert 20 Tagen zu übermitteln (Ziff. 2; Vi-act. KB 2). Dagegen beschwerte sich die A.________ AG am 17. April 2020 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wies diese die Beschwerde ab und hob die angeordneten vorsorglichen Massnahmen auf. Die A.________ AG stellte mit rechtzeitiger Beschwerde vom 12. Oktober 2020 der oberen Aufsichtsbehörde folgende Anträge: \n 1. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 1. Oktober 2020 sowie der ausseramtlichen Konkursverwaltung betreffend Ausstandsgesuch gegen Rechtsanwalt E.________ vom 6. April 2020 seien aufzuheben. \n 2. Die ausseramtliche Konkursverwaltung sei anzuweisen, Rechtsanwalt E.________ das Mandat als Hilfsperson der ausseramtlichen Konkursverwaltung im Konkurs über die F.________ AG in Liquidation zu entziehen. \n 2a. Eventualiter sei Rechtsanwalt E.________ anzuweisen, als Hilfsperson im Konkurs über die F.________ AG in Liquidation in den Ausstand zu treten und diesbezüglich keine weiteren Amtshandlungen oder andere Handlungen mehr vorzunehmen. \n 3. Rechtsanwalt E.________ sei anzuweisen, sämtliche Akten und Unterlagen, welche ihm im Zusammenhang mit der Ernennung als Hilfsperson im Konkurs über die F.________ AG in Liquidation und in Ausübung seines Amtes zugekommen sind, an die ausseramtliche Konkursverwaltung zurückzugeben. \n 4. Rechtsanwalt E.________ sei anzuweisen, sämtliche von ihm kontaktierten Vertragspartner der Beschwerdeführerin schriftlich über seinen Ausstand im Konkursverfahren betreffend die F.________ AG in Liquidation zu informieren. \n 4a. Rechtsanwalt E.________ sei anzuweisen, eine Liste über sämtliche von ihm kontaktierten Vertragspartner der Beschwerdeführerin zu erstellen und diesbezüglich eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. \n 5. Die ausseramtliche Konkursverwaltung sei anzuweisen, Vertragspartner der Beschwerdeführerin direkt oder über Hilfspersonen nur in Absprache mit der Beschwerdeführerin zu kontaktieren, sofern die Organe der F.________ AG in Liquidation oder die Beschwerdeführerin der ausseramtlichen Konkursverwaltung angefragte Informationen und Dokument nicht innert einer angemessenen Frist bereitstellen können. \n 6. Der Beschwerdeführerin sei volle Akteneinsicht in die Konkursakten sowie in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ernennung und Mandatsausübung der Hilfsperson zu gewähren. \n 7. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n \n Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin vorsorgliche Anträge gegen die Tätigkeit des Beschwerdegegners 2. Die Beschwerdegegner beantragten, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Die Parteien reichten weitere Rechtsschriften ein. \n 2. Nach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2021 BEK 2020 159

Beschwerde | Div. Aufsicht SchKG (Disziplinars., Best. Verwertungsv., etc.)

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 15. Februar 2021 \n BEK 2020 159 \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 1. Oktober 2020, APD 2020 16);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Im Konkurs der F.________ AG ist die C.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt. Die G.________ AG wurde mit Mandatsvertrag vom 20./21. Januar 2020 beauftragt, die ausseramtliche Konkursverwaltung in diesem Konkursverfahren zu beraten, u.a. Factoringbeziehungen zwischen der Konkursitin und den Factoringnehmer zu analysieren und den Sachverhalt betreffend zivil- oder allfällige strafrechtliche Haftung der beteiligten Personen zusammenzustellen (Vi-act. Dossier C Bg 1 BB 19). Die A.________ AG teilte der ausseramtlichen Konkursverwaltung am 19. März 2020 mit, dass der Beschwerdegegner 2 ein Konkurrent von ihr und es ihr unerklärlich sei, dass diese offensichtlich befangene Hilfsperson auf ihre Kunden habe angesetzt werden können. Sie ersuchte um Absetzung der Hilfsperson (Vi-act. KB 23). Am 6. April 2020 verfügte die ausseramtliche Konkursverwaltung, den Beschwerdegegner 2 als Hilfsperson beizubehalten (Ziff. 1) und verpflichtete die ehemaligen Geschäftsführungsorgane der Konkursitin, Daten, Dokumente und Informationen innert 20 Tagen zu übermitteln (Ziff. 2; Vi-act. KB 2). Dagegen beschwerte sich die A.________ AG am 17. April 2020 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wies diese die Beschwerde ab und hob die angeordneten vorsorglichen Massnahmen auf. Die A.________ AG stellte mit rechtzeitiger Beschwerde vom 12. Oktober 2020 der oberen Aufsichtsbehörde folgende Anträge: \n 1. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 1. Oktober 2020 sowie der ausseramtlichen Konkursverwaltung betreffend Ausstandsgesuch gegen Rechtsanwalt E.________ vom 6. April 2020 seien aufzuheben. \n 2. Die ausseramtliche Konkursverwaltung sei anzuweisen, Rechtsanwalt E.________ das Mandat als Hilfsperson der ausseramtlichen Konkursverwaltung im Konkurs über die F.________ AG in Liquidation zu entziehen. \n 2a. Eventualiter sei Rechtsanwalt E.________ anzuweisen, als Hilfsperson im Konkurs über die F.________ AG in Liquidation in den Ausstand zu treten und diesbezüglich keine weiteren Amtshandlungen oder andere Handlungen mehr vorzunehmen. \n 3. Rechtsanwalt E.________ sei anzuweisen, sämtliche Akten und Unterlagen, welche ihm im Zusammenhang mit der Ernennung als Hilfsperson im Konkurs über die F.________ AG in Liquidation und in Ausübung seines Amtes zugekommen sind, an die ausseramtliche Konkursverwaltung zurückzugeben. \n 4. Rechtsanwalt E.________ sei anzuweisen, sämtliche von ihm kontaktierten Vertragspartner der Beschwerdeführerin schriftlich über seinen Ausstand im Konkursverfahren betreffend die F.________ AG in Liquidation zu informieren. \n 4a. Rechtsanwalt E.________ sei anzuweisen, eine Liste über sämtliche von ihm kontaktierten Vertragspartner der Beschwerdeführerin zu erstellen und diesbezüglich eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. \n 5. Die ausseramtliche Konkursverwaltung sei anzuweisen, Vertragspartner der Beschwerdeführerin direkt oder über Hilfspersonen nur in Absprache mit der Beschwerdeführerin zu kontaktieren, sofern die Organe der F.________ AG in Liquidation oder die Beschwerdeführerin der ausseramtlichen Konkursverwaltung angefragte Informationen und Dokument nicht innert einer angemessenen Frist bereitstellen können. \n 6. Der Beschwerdeführerin sei volle Akteneinsicht in die Konkursakten sowie in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ernennung und Mandatsausübung der Hilfsperson zu gewähren. \n 7. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n \n Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin vorsorgliche Anträge gegen die Tätigkeit des Beschwerdegegners 2. Die Beschwerdegegner beantragten, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Die Parteien reichten weitere Rechtsschriften ein. \n 2. Nach