definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.02.2021 BEK 2020 156
definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 1. Februar 2021 \n BEK 2020 156 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2020, ZES 2020 184);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March gegenüber A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wangen vom 19. Februar 2020 für den Betrag von Fr. 7'101.10 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 19. Februar 2020 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30 (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsantwort vom 23. Juni 2020, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 22. September 2020 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Gesuch um Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 7'101.10 nebst 5 % Zins seit 29. Februar 2020 gut. \n b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 5. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts March vom 22. September 2020 aufzuheben und es sei das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wangen SZ vollumfänglich abzuweisen. \n Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts March vom 22. September 2020 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz. \n Die Gesuchstellerin trug auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6). In der Folge reichten die Parteien verschiedene Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 8, 10, 12 und 14). \n 2. Strittig ist auch im Berufungsverfahren einzig die Frage, ob der Gesuchsgegner aufgrund des Beschlusses ZK2 2018 6 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 28. Mai 2019 (nachfolgend: Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019) über den 6. Juni 2019 hinaus bis und mit Februar 2020 zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin verpflichtet ist (KG-act. 1 und 6). \n 3. Die Vorinstanz führte aus, die im vorsorglichen Massnahmenentscheid begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ende erst mit Eintritt der (Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt (angef. Verfügung, E. 3 S. 4). Es sei nicht ganz von der Hand zu weisen, dass die vom Kantonsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2019 gewählte Formulierung, wonach der auf Fr. 1'276.00 pro Monat festgesetzte Ehegattenunterhaltsbeitrag ab 1. März 2018 für die Dauer des Massnahmenverfahrens zu bezahlen sei, dahingehend interpretiert werden könne, diese Unterhaltspflicht solle mit der formellen Rechtskraft des Massnahmenentscheids enden. Wäre dies indessen die Absicht des Kantonsgerichts gewesen, hätte es wohl eher die Wendung \"bis zum Abschluss des Massnahmenverfahrens\" oder \"bis zur formellen Rechtskraft des Massnahmenentscheids\" benutzt oder einen genauen Termin festgesetzt. Vor dem klaren Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestünden keine Zweifel daran, dass die Wirkung dieser vorsorglichen Massnahme erst mit Eintritt der Teilrechtskraft der entsprechenden Nebenfolge im Scheidungsverfahren beendet sein solle bzw. diese andauere und Wirkung zeitige, bis über diese im Hauptverfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Dafür spreche ebenso folgende Formulierung in E. 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019: \"Zudem bleibt die Massnahmenverfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens aufrechterhalten. Dieser liegt zeitlich nach der Teilrechtskraft der Scheidung, wenn über diesen Zeitpunkt hinaus die Nebenfolgen strittig sind. Das Scheidungsverfahren gilt also erst dann als abgeschlossen, wenn auch ein rechtskräftiger Entscheid über alle Nebenfolgen vorliegt.\" Das Kantonsgericht sei sich daher der Wirkungsdauer einer vorsorglichen Massnahme sehr wohl bewusst gewesen. Der fakultative Zusatz \"für die Dauer des Massnahmenverfahrens\" sei rein deklaratorischer Natur. Dem kantonsgerichtlichen Beschluss lasse sich denn auch nicht entnehmen, weshalb der Unterhaltsbeitrag hätte ausserordentlich befristet werden sollen (angef. Verfügung, E. 3A S. 4 f.). \n a) Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Vorliegen der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils die bereits angeordneten Massnahmen in den nicht rechtkräftig entschiedenen Punkten zwar grundsätzlich fortdauern würden, was nicht ausdrücklich erwähnt werden müsse. Bei Teilrechtskraft sei eine vorsorgliche Massnahme über den Unterhalt aber dann zu verweigern, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit absehbar sei, dass im Endurteil über den nachehelichen Unterhalt kein Unterhalt gesprochen werde. Das Kantonsgericht sei in seinem Beschluss vom 28. Mai 2019 davon ausgegangen, dass keine nacheheliche Ehegattenunterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin mehr bestehen werde, weshalb es bewusst und ausdrücklich vom Grundsatz der Fortdauer der vorsorglichen Massnahme bis zur Rechtskraft der entsprechenden Nebenfolge habe abweichen und die vorsorglichen Ehegattenunterhaltsbeiträge ausdrücklich zeitlich habe beschränken wollen. Das Kantonsgericht habe eine Formulierung für eine zeitliche Befristung des Unterhalts statuieren müssen und diese gefunden, indem es im Urteilsdispositiv festgehalten habe, dass die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und seiner eigenen Gerichtspraxis – ab 1. März 2018 \"für die Dauer des Massnahmenverfahrens\" geschuldet seien. Weil die Vorinstanz auf diese Argumentation nicht eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt (KG-act. 1, S. 6 f. N 17 f. und 21). Da der Wortlaut der kantonsgerichtlichen Formulierung, wonach die Ehegattenunterhaltspflicht ab 1. März 2018 zeitlich auf \"die Dauer des Massnahmenverfahrens\" zu befristen sei, klar und unmissverständlich sei, bleibe kein Raum für eine weitere Auslegung. Der Rechtsöffnungsrichter dürfe sich nicht an die Stelle des Sachgerichts setzen und seinerseits die materielle Begründetheit dieses Entscheids beurteilen. Genau dies habe die Vorinstanz aber getan, weshalb sie