SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.02.2021 BEK 2020 153
SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 1. Februar 2021 \n BEK 2020 153 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. September 2020, APD 2020 10);- \n \n \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Am 3. Oktober 2019 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. xx in den Betreibungs Nr. yy, zz und ww dem B.________ an, dass gegen den Schuldner A.________ eine totale Einkommenssperre verfügt wurde (Vi-act. 1/1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde am 23. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) anzuweisen, den Betrag von Fr. 1‘873.82 nebst Zins an ihn auszuzahlen (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Vi-act. 2). Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. \n b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2020 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 trug der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6). Am 26. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung und stellte ein Akteneinsichtsgesuch betreffend „Notizen“ des Beschwerdegegners (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 verwies die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer betreffend das Akteneinsichtsgesuch an den Beschwerdegegner (KG-act. 9). Mit Eingabe vom 16. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht erneut um Einsicht in die Aktennotizen des Beschwerdegegners und teilte mit, er könne die Postzustelladresse in der Schweiz nicht mehr aufrechterhalten (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer darauf hin, er könne nach telefonischer Anmeldung Einsicht in die Beschwerdeakten des laufenden Verfahrens BEK 2020 153 nehmen und verwies ihn bezüglich der angeblich existierenden Aktennotizen erneut an den Beschwerdegegner (KG-act. 11). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, der Beschwerdegegner habe ihm die Akteneinsicht verweigert und verlangte, das Kantonsgericht habe ihm die fraglichen Akten zugänglich zu machen \n (KG-act. 13). Mit dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise zugestellter prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2020 verwies die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer betreffend das Akteneinsichtsgesuch auf die Verfügung vom 18. November 2020 und forderte ihn zur Bekanntgabe eines gültigen Zustellungsdomizils in der Schweiz auf, unter Androhung, dass bei Säumnis die künftige Zustellung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung erfolge (KG-act. 14/15). Mit Eingabe vom 8. Januar 2021(Postaufgabe \n CH-8855 Wangen SZ: 8) teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nicht in der Lage, innert Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben und beantragte, die Verfügung vom 10. Dezember 2020 sei aufzuheben \n (KG-act. 16). Am 19. Januar 2021 (Postaufgabe Einschreiben Prepaid Inland) gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Kantonsgericht mit dem Hinweis auf die Verlängerung des Lockdowns in Österreich und dass es ihm folglich nicht möglich sei, in der Schweiz Behördenbriefe abzuholen und/oder eine Zustelladresse zu organisieren, an der er diese abholen könnte (KG-act. 18). \n 2. Nach