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BEK 2026 81

Haftentlassung

Schwyz · 2026-06-24 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 24. Juni 2026BEK 2026 81MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendHaftentlassung(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmass­nahmengericht vom 15. Mai 2026, ZME 2026 107);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 wies die Einzelrichterin am Zwangsmass­nahmengericht wegen dringenden Tatverdachts und Kollusionsgefahr das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 1. Mai 2026 mit der Folge der Fortdauer der bereits einmal bis am 29. Juni 2026 verlängerten Untersuchungshaft ab. Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmass­nahmengericht überwies die Akten am 3. Juni 2026 unter Verzicht auf eine Stellungnahme mit dem Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 5). Ebenso verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie verweist ergänzend auf einen kollusionsfreien Konfrontationsbedarf an der am 24. Juni 2026 angesetzten Einvernahme (KG-act. 6).2.Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass er Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Haftentlassung