Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller erstattete am 7. Mai 2026 Anzeige gegen D.________ wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes und weiterer mögli- cher Straftatbestände (U-act. 8.1.001). Am 20. Mai 2026 fand zwischen dem Gesuchsteller und dem Staatsanwalt (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Tele- fonat statt, das eine (mögliche) Nichtanhandnahme der Anzeige des Gesuch- stellers zum Gegenstand hatte. Gleichentags stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegenüber dem Gesuchsgegner (KG-act. 2). Der Gesuchs- gegner überwies dieses zusammen mit seiner Stellungnahme und den Verfah- rensakten am 28. Mai 2026 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht zur Be- urteilung (KG-act. 1). Der Gesuchsteller reichte am 4. Juni 2026 eine Stel- lungnahme ein und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest (KG-act. 4).
E. 2 a) Der Gesuchsteller macht den Ausstandsgrund der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO geltend. Er bringt vor, beim Telefonat vom 20. Mai 2026 ha- be der Gesuchsgegner unmissverständlich erklärt, er beabsichtige, die Straf- anzeige gegen D.________ abzulehnen. Der Gesuchsgegner habe dies damit begründet, dass D.________ angeblich nicht vorsätzlich gehandelt habe oder durch eine Täuschung des Gesuchstellers gerechtfertigt sei. Diese Einschät- zung ignoriere die klaren schriftlichen Beweismittel, in denen D.________ die unbefugte Datenbeschaffung beim Amt für Migration explizit zugebe. Dass der Gesuchsgegner diese Beweise am Telefon als irrelevant abtue und den Ge- suchsteller zudem bis August 2026 auf einen schriftlichen Entscheid warten lassen wolle, begründe den dringenden Verdacht der Befangenheit. Es beste- he der Anschein, der Gesuchsgegner sei nicht gewillt, den Sachverhalt neutral und objektiv zu prüfen, sondern schütze einseitig die Gegenseite (KG-act. 2). Der Gesuchsgegner ignoriere einen zentralen Beweis für die Haltlosigkeit der Vorwürfe von D.________, was seine Einseitigkeit beweise (KG-act. 4 Ziff. 1). D.________ habe das Amt für Migration als Instrument für seine persönliche
Kantonsgericht Schwyz 3 Rache missbraucht, weil er die Kündigung des Gesuchstellers nicht habe ver- kraften können (KG-act. 4 Ziff. 2). Dass der Gesuchsgegner ungeprüft die Ver- leumdungen von D.________ übernehme, der dem Gesuchsteller nachweis- lich schaden wolle, verletze das Gebot der Unparteilichkeit. Es sei zudem eine Verweigerung des Rechtsschutzes, dass der Gesuchsgegner keine Dringlich- keit sehe, während der Gesuchsteller in einer Notwohnung lebe (KG-act. 4 Ziff. 3). Der Gesuchsgegner führt in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2026 aus, es liege kein Ausstandsgrund vor. Er habe lediglich anlässlich einer vom Ge- suchsteller eingeforderten telefonischen Stellungnahme zu seiner Strafanzei- ge in Aussicht gestellt, es werde voraussichtlich zu gegebener Zeit eine Nicht- anhandnahme erfolgen. Dem Gesuchsteller sei allerdings mehrfach erklärt worden, dass diese mündliche Auskunft nicht verbindlich sei, sondern erst der begründete schriftliche Entscheid in der Sache. Dem Gesuchsteller sei weiter mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft die Sache nicht innert Tagen abhandeln könne, sondern aufgrund nicht gegebener Dringlichkeit, Abarbei- tung von dringenderen Geschäften und allgemein hohem Arbeitsaufwand frühestens im Juli 2026 (KG-act. 1).
b) Ausstandsgründe für in der Strafbehörde tätige Personen sind in Art. 56 StPO geregelt und zwingend sowie von Amtes wegen zu berücksichtigen (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 56 StPO N 6). Zu den Strafbehör- den gehören neben den Gerichten die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 10). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Regelung entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Kantonsgericht Schwyz 4 Demnach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unpar- teiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Das Vorliegen von Umständen, die bei objekti- ver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, genügt. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Gerichts- person tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Boog, a.a.O., Vor Art. 56–60 StPO N 1 f.; Keller, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
E. 2a Der Gesuchsteller macht den Ausstandsgrund der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO geltend. Er bringt vor, beim Telefonat vom 20. Mai 2026 ha- be der Gesuchsgegner unmissverständlich erklärt, er beabsichtige, die Straf- anzeige gegen D.________ abzulehnen. Der Gesuchsgegner habe dies damit begründet, dass D.________ angeblich nicht vorsätzlich gehandelt habe oder durch eine Täuschung des Gesuchstellers gerechtfertigt sei. Diese Einschät- zung ignoriere die klaren schriftlichen Beweismittel, in denen D.________ die unbefugte Datenbeschaffung beim Amt für Migration explizit zugebe. Dass der Gesuchsgegner diese Beweise am Telefon als irrelevant abtue und den Ge- suchsteller zudem bis August 2026 auf einen schriftlichen Entscheid warten lassen wolle, begründe den dringenden Verdacht der Befangenheit. Es beste- he der Anschein, der Gesuchsgegner sei nicht gewillt, den Sachverhalt neutral und objektiv zu prüfen, sondern schütze einseitig die Gegenseite (KG-act. 2). Der Gesuchsgegner ignoriere einen zentralen Beweis für die Haltlosigkeit der Vorwürfe von D.________, was seine Einseitigkeit beweise (KG-act. 4 Ziff. 1). D.________ habe das Amt für Migration als Instrument für seine persönliche
Kantonsgericht Schwyz 3 Rache missbraucht, weil er die Kündigung des Gesuchstellers nicht habe ver- kraften können (KG-act. 4 Ziff. 2). Dass der Gesuchsgegner ungeprüft die Ver- leumdungen von D.________ übernehme, der dem Gesuchsteller nachweis- lich schaden wolle, verletze das Gebot der Unparteilichkeit. Es sei zudem eine Verweigerung des Rechtsschutzes, dass der Gesuchsgegner keine Dringlich- keit sehe, während der Gesuchsteller in einer Notwohnung lebe (KG-act. 4 Ziff. 3). Der Gesuchsgegner führt in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2026 aus, es liege kein Ausstandsgrund vor. Er habe lediglich anlässlich einer vom Ge- suchsteller eingeforderten telefonischen Stellungnahme zu seiner Strafanzei- ge in Aussicht gestellt, es werde voraussichtlich zu gegebener Zeit eine Nicht- anhandnahme erfolgen. Dem Gesuchsteller sei allerdings mehrfach erklärt worden, dass diese mündliche Auskunft nicht verbindlich sei, sondern erst der begründete schriftliche Entscheid in der Sache. Dem Gesuchsteller sei weiter mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft die Sache nicht innert Tagen abhandeln könne, sondern aufgrund nicht gegebener Dringlichkeit, Abarbei- tung von dringenderen Geschäften und allgemein hohem Arbeitsaufwand frühestens im Juli 2026 (KG-act. 1).
E. 2b Ausstandsgründe für in der Strafbehörde tätige Personen sind in Art. 56 StPO geregelt und zwingend sowie von Amtes wegen zu berücksichtigen (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 56 StPO N 6). Zu den Strafbehör- den gehören neben den Gerichten die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 10). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Regelung entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Kantonsgericht Schwyz 4 Demnach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unpar- teiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Das Vorliegen von Umständen, die bei objekti- ver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, genügt. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Gerichts- person tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Boog, a.a.O., Vor Art. 56–60 StPO N 1 f.; Keller, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
E. 3 Das Ausstandgesuch ist somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Das sinngemässe Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (KG-act. 4 Anträge Ziff. 3) ist angesichts der vorste- henden Erwägungen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen;-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden in Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Gesuchsteller auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) und die weitere Verfahrensbeteiligte (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 31. August 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 25. August 2026 BEK 2026 78 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Lara Viviroli. In Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen
1. B.________, Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Gesuchsgegner,
2. C.________ GmbH, Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite), betreffend Ausstand (Gesuch vom 20. Mai 2026, SU 2026 4400);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Gesuchsteller erstattete am 7. Mai 2026 Anzeige gegen D.________ wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes und weiterer mögli- cher Straftatbestände (U-act. 8.1.001). Am 20. Mai 2026 fand zwischen dem Gesuchsteller und dem Staatsanwalt (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Tele- fonat statt, das eine (mögliche) Nichtanhandnahme der Anzeige des Gesuch- stellers zum Gegenstand hatte. Gleichentags stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegenüber dem Gesuchsgegner (KG-act. 2). Der Gesuchs- gegner überwies dieses zusammen mit seiner Stellungnahme und den Verfah- rensakten am 28. Mai 2026 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht zur Be- urteilung (KG-act. 1). Der Gesuchsteller reichte am 4. Juni 2026 eine Stel- lungnahme ein und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest (KG-act. 4).
2. a) Der Gesuchsteller macht den Ausstandsgrund der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO geltend. Er bringt vor, beim Telefonat vom 20. Mai 2026 ha- be der Gesuchsgegner unmissverständlich erklärt, er beabsichtige, die Straf- anzeige gegen D.________ abzulehnen. Der Gesuchsgegner habe dies damit begründet, dass D.________ angeblich nicht vorsätzlich gehandelt habe oder durch eine Täuschung des Gesuchstellers gerechtfertigt sei. Diese Einschät- zung ignoriere die klaren schriftlichen Beweismittel, in denen D.________ die unbefugte Datenbeschaffung beim Amt für Migration explizit zugebe. Dass der Gesuchsgegner diese Beweise am Telefon als irrelevant abtue und den Ge- suchsteller zudem bis August 2026 auf einen schriftlichen Entscheid warten lassen wolle, begründe den dringenden Verdacht der Befangenheit. Es beste- he der Anschein, der Gesuchsgegner sei nicht gewillt, den Sachverhalt neutral und objektiv zu prüfen, sondern schütze einseitig die Gegenseite (KG-act. 2). Der Gesuchsgegner ignoriere einen zentralen Beweis für die Haltlosigkeit der Vorwürfe von D.________, was seine Einseitigkeit beweise (KG-act. 4 Ziff. 1). D.________ habe das Amt für Migration als Instrument für seine persönliche
Kantonsgericht Schwyz 3 Rache missbraucht, weil er die Kündigung des Gesuchstellers nicht habe ver- kraften können (KG-act. 4 Ziff. 2). Dass der Gesuchsgegner ungeprüft die Ver- leumdungen von D.________ übernehme, der dem Gesuchsteller nachweis- lich schaden wolle, verletze das Gebot der Unparteilichkeit. Es sei zudem eine Verweigerung des Rechtsschutzes, dass der Gesuchsgegner keine Dringlich- keit sehe, während der Gesuchsteller in einer Notwohnung lebe (KG-act. 4 Ziff. 3). Der Gesuchsgegner führt in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2026 aus, es liege kein Ausstandsgrund vor. Er habe lediglich anlässlich einer vom Ge- suchsteller eingeforderten telefonischen Stellungnahme zu seiner Strafanzei- ge in Aussicht gestellt, es werde voraussichtlich zu gegebener Zeit eine Nicht- anhandnahme erfolgen. Dem Gesuchsteller sei allerdings mehrfach erklärt worden, dass diese mündliche Auskunft nicht verbindlich sei, sondern erst der begründete schriftliche Entscheid in der Sache. Dem Gesuchsteller sei weiter mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft die Sache nicht innert Tagen abhandeln könne, sondern aufgrund nicht gegebener Dringlichkeit, Abarbei- tung von dringenderen Geschäften und allgemein hohem Arbeitsaufwand frühestens im Juli 2026 (KG-act. 1).
b) Ausstandsgründe für in der Strafbehörde tätige Personen sind in Art. 56 StPO geregelt und zwingend sowie von Amtes wegen zu berücksichtigen (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 56 StPO N 6). Zu den Strafbehör- den gehören neben den Gerichten die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 10). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Regelung entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Kantonsgericht Schwyz 4 Demnach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unpar- teiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Das Vorliegen von Umständen, die bei objekti- ver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, genügt. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Gerichts- person tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Boog, a.a.O., Vor Art. 56–60 StPO N 1 f.; Keller, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. A. 2020, Art. 56 StPO N 1, 9). Die Befangenheit eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Materielle und pro- zessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen. Nur nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder wiederholte Fehlleistun- gen der Untersuchungsleitung, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken, können Befangenheit und damit eine Ausstands- pflicht begründen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 145 E. 2.3; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; 1B_27/2021 vom
15. März 2021 E. 2.2).
c) Der Gesuchsteller rügt in erster Linie, der Gesuchsgegner habe telefo- nisch eine Nichtanhandnahmeverfügung in Aussicht gestellt, obwohl diese Einschätzung klare Beweismittel ignoriere.
Kantonsgericht Schwyz 5 Diese Rüge betrifft die Zulässigkeit des Erlasses einer Nichtanhandnahmever- fügung, welche im Rechtsmittelverfahren gegen eine allfällige Nichtanhand- nahmeverfügung zu rügen wäre. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine ausstandsbegründende Fehlleistung des Gesuchsgegners. An der Sache vorbei gehen auch die weiteren Ausführungen des Gesuchstel- lers, weshalb eine Nichtanhandnahme unzulässig sei. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens vor dem Kantonsgericht ist einzig die Frage des Ausstands, dagegen nicht die Frage der Zulässigkeit einer Nichtanhandnah- meverfügung.
d) Weiter rügt der Gesuchsteller, der Gesuchsgegner wolle ihn bis im Au- gust 2026 auf einen schriftlichen Entscheid warten lassen. Der Gesuchsteller reichte die Strafanzeige am 7. Mai 2026 ein (U- act. 8.1.001). Am 20. Mai 2026 stellte ihm der Gesuchsgegner in Aussicht, eine allfällige Nichtanhandnahmeverfügung werde voraussichtlich frühestens im Juli (gemäss Angaben des Gesuchsgegners) oder im August (gemäss An- gaben des Gesuchstellers) erlassen (KG-act. 1, 2). Diese Dauer von zwei bis vier Monaten zwischen Einreichung der Strafanzeige und möglichem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. Es bestehen weder Hinweise auf besondere Dringlichkeit noch stehen besonders schwere Delikte im Raum, die vorrangig zu behandeln wären. Nicht ersichtlich ist zu- dem, inwiefern der Umstand, dass der Gesuchsteller gemäss eigenen Anga- ben in einer Notwohnung lebt, besondere Dringlichkeit des Strafverfahrens begründen soll. Ohnehin wäre eine Rechtsverzögerung nicht mit Ausstands- gesuch, sondern mit dem entsprechenden Rechtsmittel zu rügen. Es handelt sich bei der Ankündigung, dass eine allfällige Nichtanhandnahmeverfügung voraussichtlich im Juli oder August erlassen werde, entsprechend ebenso we- nig um eine ausstandsbegründende Fehlleistung des Gesuchsgegners.
Kantonsgericht Schwyz 6 Damit sind keine Fehlleistungen des Gesuchsgegners erkennbar, welche eine Ausstandspflicht begründen würden.
3. Das Ausstandgesuch ist somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Das sinngemässe Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (KG-act. 4 Anträge Ziff. 3) ist angesichts der vorste- henden Erwägungen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen;-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden in Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) und die weitere Verfahrensbeteiligte (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 31. August 2026 amu