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BEK 2026 74

Konkurseröffnung

Schwyz · 2026-06-16 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 16. Juni 2026BEK 2026 74MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________ GmbHGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________gegenSchweizerische Eidgenossenschaft, Bundesplatz 3, 3011 Bern,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertr. durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Mai 2026, ZES 2026 258);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 26. August 2025 den Konkurs an für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV) von Fr. 35’736.80 nebst 4.5 % Zins seit 1. März 2025 und für Verzugszins von Fr. 89.30 sowie Betreibungskosten von Fr. 191.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 17. März 2026 das Konkursbegehren über total Fr. 1’554.45 ein (nach Verrechnung dreier Beträge; Vi-act. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 2) und bezifferte die zu bezahlende Forderung inkl. Kosten und Zinsen, abzüglich Teilzahlungen, auf Fr. 1’653.85, zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Verhandlung vom 11. Mai 2026 (Vi-act. 5, E. 3). Der erstinstanzliche Richter eröffnete gleichentags den Konkurs über sie (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und überwies den Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00 dem Konkursamt (Vi-act. 5, Dispositivziffer 3).2.Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerde-führerin am 19. Mai 2026 Beschwerde mit den Anträgen, die Eröffnung des Konkurses sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (KG-act. 1). Gleichzeitig hinterlegte die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 750.00 als Sicherheit für die Kosten des Konkursamtes. Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 19. Mai 2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ GmbHGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________gegenSchweizerische Eidgenossenschaft, Bundesplatz 3, 3011 Bern,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertr. durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

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Konkurseröffnung