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Beschluss vom 22. Juni 2026BEK 2026 69MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________ GmbH,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,gegenB.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 11. Mai 2026, ZES 2026 45);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Küssnacht drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 12. Januar 2026 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ von Fr. 7‘966.10 nebst 5 % Zins seit 30. Oktober 2025 und für Verzugszins von Fr. 330.85, eine Mahngebühr von Fr. 60.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 148.00 (Vi-act. A, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 26. März 2026 das Konkursbegehren über Fr. 6‘514.95 ein (nach Anrechnung einer Zahlung am 12. Februar 2026 von Fr. 1‘990.00; Vi-act. A). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.00 (Vi-act. B) und bezifferte die zu bezahlende Forderung inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 8‘695.85, zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. C). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung vom 11. Mai 2026 (Vi-act. J, S. 2) und reichte keinen Zahlungsnachweis ein. Der erstinstanzliche Richter eröffnete gleichentags den Konkurs über sie (Vi-act. J, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin (Dispositivziffer 3.a). Vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin wurden ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.00 zurückerstattet und Fr. 200.00 als Sicherheit zurückbehalten. Nach Verrechnung mit den Gerichtskosten wurde der Restkostenvorschuss von Fr. 3‘300.00 an das Konkursamt überwiesen (Dispositivziffern 3.b/c).2.Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 11. Mai 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 12. Mai 2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ GmbH,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,gegenB.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung