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BEK 2026 56

Ausstand

Schwyz · 2026-07-03 · Deutsch SZ
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der wegen Beschimpfung und Drohung beschuldigte A.________ bean- tragt mit persönlich der Staatsanwaltschaft übergebener Eingabe vom 20. März 2026 den Ausstand der Staatsanwältin B.________ (KG-act. 2). Die Staatsan- wältin gab dem Gesuchsteller 10 Tage Frist zur Mitteilung, ob er am Ausstands- begehren festhalten wolle (KG-act. 1/1) und überwies mangels Rückmeldung das Gesuch am 17. April 2026 dem Kantonsgericht mit ihrer Stellungnahme, wonach keine Ausstandsgründe vorlägen (KG-act. 1). Das Bezirksgericht Schwyz reichte die ihm inzwischen mit einem Strafbefehl überwiesenen Unter- suchungsakten ein. Innert der zur freien Vernehmlassung angesetzten Frist liess sich der Gesuchsteller nicht vernehmen.

E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

a) Am 30. Oktober 2025 führte die Staatsanwaltschaft eine Vergleichsver- handlung mit dem Beschuldigten und der mutmasslich beschimpften bzw. be- drohten Person durch, anlässlich letztere eine schriftliche Erklärung der Ableh- nung der Schlichtung einreichte (U-act. 9.1.002 f.). Soweit der Gesuchsteller im Zusammenhang mit diesem gemeinsamen Termin das Verhalten der Staatsan- wältin beanstandet, wurde das Ausstandsgesuch nicht ohne Verzug gestellt. Ein mehrmonatiges Zuwarten ist nach der Rechtsprechung unzulässig (etwa BGer 7B_39/2’23 vom 13. März 2024 E. 3.2 m.H.). Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.

b) Im Übrigen legt der Gesuchsteller ohnehin nicht konkret dar, inwiefern die Staatsanwältin an welchen weiteren Telefonaten ihm wann und inwiefern den Eindruck vermittelt haben soll, nicht ernst genommen zu werden. Ein Ausstandsgesuch muss indes die konkreten Tatsachen darlegen, auf die es

Kantonsgericht Schwyz 3 sich stützt. Es müssen konkrete Tatsachen dargelegten werden, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit abstützen kann (Boog, BSK, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 4 m.H.). Bloss pauschale vage Andeutungen nicht au- thentischen, naiv anmutenden Verhaltens oder Vermutungen, die Staatsanwäl- tin könne die Dynamik zwischen den Beteiligten nicht realistisch einschätzen, genügen nicht. Der Gesuchsteller begründet daher mit seinen Einwänden und namentlich auch mit der Behauptung, die Staatsanwältin sei ihm mit „mhh ja, mhhh“ ins Wort gefallen, keine Befangenheit. Daher ist auch wegen nicht hin- reichender Begründung auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

E. 2a Am 30. Oktober 2025 führte die Staatsanwaltschaft eine Vergleichsver- handlung mit dem Beschuldigten und der mutmasslich beschimpften bzw. be- drohten Person durch, anlässlich letztere eine schriftliche Erklärung der Ableh- nung der Schlichtung einreichte (U-act. 9.1.002 f.). Soweit der Gesuchsteller im Zusammenhang mit diesem gemeinsamen Termin das Verhalten der Staatsan- wältin beanstandet, wurde das Ausstandsgesuch nicht ohne Verzug gestellt. Ein mehrmonatiges Zuwarten ist nach der Rechtsprechung unzulässig (etwa BGer 7B_39/2’23 vom 13. März 2024 E. 3.2 m.H.). Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.

E. 2b Im Übrigen legt der Gesuchsteller ohnehin nicht konkret dar, inwiefern die Staatsanwältin an welchen weiteren Telefonaten ihm wann und inwiefern den Eindruck vermittelt haben soll, nicht ernst genommen zu werden. Ein Ausstandsgesuch muss indes die konkreten Tatsachen darlegen, auf die es

Kantonsgericht Schwyz 3 sich stützt. Es müssen konkrete Tatsachen dargelegten werden, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit abstützen kann (Boog, BSK, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 4 m.H.). Bloss pauschale vage Andeutungen nicht au- thentischen, naiv anmutenden Verhaltens oder Vermutungen, die Staatsanwäl- tin könne die Dynamik zwischen den Beteiligten nicht realistisch einschätzen, genügen nicht. Der Gesuchsteller begründet daher mit seinen Einwänden und namentlich auch mit der Behauptung, die Staatsanwältin sei ihm mit „mhh ja, mhhh“ ins Wort gefallen, keine Befangenheit. Daher ist auch wegen nicht hin- reichender Begründung auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

E. 3 Somit ist auf das verspätete und nicht hinreichend begründete Ausstands- gesuch präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die zufolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Ausstandsverfahrens sind dem Gesuchsteller aufzuer- legen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller aufer- legt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsan- waltschaft (1/A an die 2. Abteilung), das Bezirksgericht Schwyz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 3. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Juli 2026 BEK 2026 56 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Gesuch vom 20. März 2026, SU 2025 7151);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der wegen Beschimpfung und Drohung beschuldigte A.________ bean- tragt mit persönlich der Staatsanwaltschaft übergebener Eingabe vom 20. März 2026 den Ausstand der Staatsanwältin B.________ (KG-act. 2). Die Staatsan- wältin gab dem Gesuchsteller 10 Tage Frist zur Mitteilung, ob er am Ausstands- begehren festhalten wolle (KG-act. 1/1) und überwies mangels Rückmeldung das Gesuch am 17. April 2026 dem Kantonsgericht mit ihrer Stellungnahme, wonach keine Ausstandsgründe vorlägen (KG-act. 1). Das Bezirksgericht Schwyz reichte die ihm inzwischen mit einem Strafbefehl überwiesenen Unter- suchungsakten ein. Innert der zur freien Vernehmlassung angesetzten Frist liess sich der Gesuchsteller nicht vernehmen.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

a) Am 30. Oktober 2025 führte die Staatsanwaltschaft eine Vergleichsver- handlung mit dem Beschuldigten und der mutmasslich beschimpften bzw. be- drohten Person durch, anlässlich letztere eine schriftliche Erklärung der Ableh- nung der Schlichtung einreichte (U-act. 9.1.002 f.). Soweit der Gesuchsteller im Zusammenhang mit diesem gemeinsamen Termin das Verhalten der Staatsan- wältin beanstandet, wurde das Ausstandsgesuch nicht ohne Verzug gestellt. Ein mehrmonatiges Zuwarten ist nach der Rechtsprechung unzulässig (etwa BGer 7B_39/2’23 vom 13. März 2024 E. 3.2 m.H.). Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.

b) Im Übrigen legt der Gesuchsteller ohnehin nicht konkret dar, inwiefern die Staatsanwältin an welchen weiteren Telefonaten ihm wann und inwiefern den Eindruck vermittelt haben soll, nicht ernst genommen zu werden. Ein Ausstandsgesuch muss indes die konkreten Tatsachen darlegen, auf die es

Kantonsgericht Schwyz 3 sich stützt. Es müssen konkrete Tatsachen dargelegten werden, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit abstützen kann (Boog, BSK, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 4 m.H.). Bloss pauschale vage Andeutungen nicht au- thentischen, naiv anmutenden Verhaltens oder Vermutungen, die Staatsanwäl- tin könne die Dynamik zwischen den Beteiligten nicht realistisch einschätzen, genügen nicht. Der Gesuchsteller begründet daher mit seinen Einwänden und namentlich auch mit der Behauptung, die Staatsanwältin sei ihm mit „mhh ja, mhhh“ ins Wort gefallen, keine Befangenheit. Daher ist auch wegen nicht hin- reichender Begründung auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

3. Somit ist auf das verspätete und nicht hinreichend begründete Ausstands- gesuch präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die zufolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Ausstandsverfahrens sind dem Gesuchsteller aufzuer- legen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller aufer- legt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsan- waltschaft (1/A an die 2. Abteilung), das Bezirksgericht Schwyz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 3. Juli 2026 amu