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BEK 2026 55

Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten

Schwyz · 2026-05-11 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 11. Mai 2026BEK 2026 55MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,betreffendSicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2026, SU 2026 2192);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass-die Staatsanwaltschaft im Verfahren SU 2026 2192 A2 am 13. März 2026 A.________ verpflichtete, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezahlen;-A.________ gegen diese Verfügung mit vom 9. April 2026 datierender, jedoch nicht unterzeichneter Eingabe beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (Eingang: 15. April 2026);-der Beschwerdeführer mit separaten Verfügungen vom 15. April 2026 aufgefordert wurde, innert nicht erstreckbarer Frist von 5 Tagen ein Exemplar der Eingabe vom 9. April 2026 unterzeichnet dem Gericht einzureichen (KG-act. 2) sowie bis 4. Mai 2026 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘500.00 zu leisten (KG-act. 3);-beide verfahrensleitenden Verfügungen dem Beschwerdeführer am 16. April 2026 zugestellt wurden, die im Übrigen mit der Androhung ergingen, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 2 Ziff. 1 und KG-act 3 Ziff. 1 und 2 je mit Sendungsnachweis);-mit Ausnahme der Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2026 (KG-act. 4), die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht wurde (KG-act. 5), keine weiteren Eingaben beim Gericht eingingen bzw. weder reichte der Beschwerdeführer innert Frist ein unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerdeschrift ein noch kam er innert Zahlungsfrist der Aufforderung zur Leistung der Sicherheit nach;-folglich androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten