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BEK 2026 50

Untersuchungshaft

Schwyz · 2026-04-14 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 14. April 2026BEK 2026 50MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendUntersuchungshaft(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass­nahmengericht vom 12. März 2026, ZME 2026 72);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 6. März 2026 gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung, wiederholter Tätlichkeiten, Nachstellung, Nötigung, Beschimpfung, Sachbeschädigung etc., begangen im Zeitraum von Anfang 2024 bis 3. März 2026 zum Nachteil seiner Partnerin D.________ (U-act. 9.1.001). Der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht ordnete mit Verfügung vom 12. März 2026 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vorläufig bis am 8. Mai 2026 an. Der Beschuldigte beantragt mit Beschwerde vom 26. März 2026 dem Kantonsgericht, er sei unter Aufhebung der Verfügung des Zwangsmass­nahmengerichts unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter seien geeignete Ersatzmass­nahmen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Sie aktualisierte ihre Akten im Beschwerdeverfahren elektronisch am 8. April 2026.2.Die vor­instanzliche Anordnung der Untersuchungshaft erfolgte in Bejahung des dringenden Tatverdachts sowie von Kollusions- und Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer lässt offen, ob ein dringender Tatverdacht hinsichtlich aller Delikte bestehe (KG-act. 1 Rz 11), wie dies der Zwangsmass­nahmenrichter in Bezug auf Tätlichkeiten und einer Todesdrohung zu einem unbestimmten Zeitpunkt bejahte (angef. Verfügung E. 7). Er hält den besonderen Haftgrund der Kollusion nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Geschädigten am 24. März 2026 nicht mehr gegeben und bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr bzw. die Verhältnismässigkeit der Haft.a)Laut dem Zwangsmass­nahmenrichter kann die Kollusionsgefahr mit einer gerichtsverwertbaren Befragung der Geschädigten gebannt werden (ebd. E. 8), was in der Beschwerde unter Verweis auf die Einvernahme vom 24. März 2026 geltend gemacht wird (KG-act. 1 Rz 12). Dem opponiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeant­wort nicht, weshalb Kollusionsgefahr nicht mehr zu prüfen ist. Gründe zur Annahme von Wiederholungsgefahr (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungshaft