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BEK 2026 48

Nachlassstundung/Konkurseröffnung

Schwyz · 2026-03-24 · Deutsch SZ
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 A. 2021, Art. 296b SchKG N 14);

- die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung hat, sofern die Rechtsmit- telinstanz nichts anderes verfügt (Art. 307 Abs. 2 SchKG; vgl. auch angef. Ver- fügung, E. 6);

Kantonsgericht Schwyz 3

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sodann schriftlich und be- gründet einzureichen und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, andernfalls auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15);

- im Beschwerdeverfahren gegen eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 296b SchKG – anders als bei einer Beschwerde gegen eine Konkurseröff- nung gestützt auf Art. 174 SchKG – Noven ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 SchKG), soweit nicht erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Hunkeler, a.a.O., Art. 307 SchKG N 6; Umbach-Spahn/Kesselbach/Hilber, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 307 SchKG N 24; OG ZH PS180131 vom 3. Sep- tember 2018 E. IV.2 ff. = ZR 117/2018 Nr. 52);

- die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, wenn sie Noven vorbringt (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1; zum Ganzen KG SZ BEK 2019 71 vom 26. September 2019 E. 3);

- die Beschwerdeführerin gegen die Annahme der Vorinstanz, es bestehe offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung – weder im engeren Sinn noch im weiteren Sinn durch Bestätigung eines Nachlassvertrags – mehr (angef. Verfü- gung, E. 4.3 – 4.6), einzig Noven vorträgt (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 6 ff.), ohne je- doch darzulegen, inwiefern erst die angefochtene Verfügung Anlass zum Vor- bringen dieser Noven gegeben haben soll;

- andere Gründe, warum die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, die Beschwerdeführerin nicht vorbringt;

Kantonsgericht Schwyz 4

- der Beschwerde eine hinreichende Begründung fehlt, nachdem die Be- schwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung einzig unzulässige Noven gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorträgt, mit denen sie nicht zu hören ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (KG SZ BEK 2025 63 vom 28. Mai 2025 E. 3c; vgl. auch OG ZH PS200161 vom 19. August 2020 E. 3.2);

- ein neuer Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzulegen ist, da der Be- schwerde nach dem Gesagten von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam und diese erst mit dem Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz dahinfällt (siehe Hurni/Schlup/Sterchi, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2026, Art. 315 ZPO N 8 betreffend die Berufung);

- die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- das Nichteintreten präsidial verfügt werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG); -

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung über die Firma A.________ AG wird auf den 24. März 2026, 15:00 Uhr, festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurs- und Nachlasssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
  6. Publikation von Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 5 im Amtsblatt & SHAB sowie Zufertigung der Verfügung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechts- anwalt C.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), das Grund- buch- und Konkursamt March (je 1/R), den Betreibungskreis Altendorf La- chen (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 24. März 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. März 2026 BEK 2026 48 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, betreffend Nachlassstundung/Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. März 2026, ZES 2025 104);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe im Nachlassverfahren ZES 2025 104 über die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. März 2026 (KG-act. 1/3; nachfolgend „angef. Verfügung“) gestützt auf Art. 296b lit. b SchKG den Kon- kurs eröffnete mit Wirkung ab Freitag, 6. März 2026, 14.00 Uhr (angef. Verfü- gung, E. 4 sowie Dispositiv-Ziffer 1);

- die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin am 23. März 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde ans Kantonsgericht erhob mit den Anträgen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Konkurseröffnung auf- zuheben und die definitive Nachlassstundung bis zum 31. Mai 2026 zu verlän- gern, eventualiter weiterhin im bis zum 31. März 2026 genehmigten Rahmen fortzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter der Gesuchstellerin (KG-act. 1);

- das Nachlassgericht vor Ablauf der Stundung gestützt auf Art. 296b lit. b SchKG von Amtes wegen den Konkurs eröffnet, wenn offensichtlich keine Aus- sicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht;

- als Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 296b SchKG die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung steht, wobei gemäss Lehre auf das Rechtsmittel Art. 307 SchKG analog anwendbar ist (Hun- keler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs,

3. A. 2025, Art. 296b SchKG N 16; siehe auch Bauer/Luginbühl, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II,

3. A. 2021, Art. 296b SchKG N 14);

- die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung hat, sofern die Rechtsmit- telinstanz nichts anderes verfügt (Art. 307 Abs. 2 SchKG; vgl. auch angef. Ver- fügung, E. 6);

Kantonsgericht Schwyz 3

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sodann schriftlich und be- gründet einzureichen und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, andernfalls auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15);

- im Beschwerdeverfahren gegen eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 296b SchKG – anders als bei einer Beschwerde gegen eine Konkurseröff- nung gestützt auf Art. 174 SchKG – Noven ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 SchKG), soweit nicht erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Hunkeler, a.a.O., Art. 307 SchKG N 6; Umbach-Spahn/Kesselbach/Hilber, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 307 SchKG N 24; OG ZH PS180131 vom 3. Sep- tember 2018 E. IV.2 ff. = ZR 117/2018 Nr. 52);

- die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, wenn sie Noven vorbringt (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1; zum Ganzen KG SZ BEK 2019 71 vom 26. September 2019 E. 3);

- die Beschwerdeführerin gegen die Annahme der Vorinstanz, es bestehe offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung – weder im engeren Sinn noch im weiteren Sinn durch Bestätigung eines Nachlassvertrags – mehr (angef. Verfü- gung, E. 4.3 – 4.6), einzig Noven vorträgt (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 6 ff.), ohne je- doch darzulegen, inwiefern erst die angefochtene Verfügung Anlass zum Vor- bringen dieser Noven gegeben haben soll;

- andere Gründe, warum die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, die Beschwerdeführerin nicht vorbringt;

Kantonsgericht Schwyz 4

- der Beschwerde eine hinreichende Begründung fehlt, nachdem die Be- schwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung einzig unzulässige Noven gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorträgt, mit denen sie nicht zu hören ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (KG SZ BEK 2025 63 vom 28. Mai 2025 E. 3c; vgl. auch OG ZH PS200161 vom 19. August 2020 E. 3.2);

- ein neuer Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzulegen ist, da der Be- schwerde nach dem Gesagten von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam und diese erst mit dem Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz dahinfällt (siehe Hurni/Schlup/Sterchi, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2026, Art. 315 ZPO N 8 betreffend die Berufung);

- die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- das Nichteintreten präsidial verfügt werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG); -

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung über die Firma A.________ AG wird auf den 24. März 2026, 15:00 Uhr, festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurs- und Nachlasssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

6. Publikation von Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 5 im Amtsblatt & SHAB sowie Zufertigung der Verfügung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechts- anwalt C.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), das Grund- buch- und Konkursamt March (je 1/R), den Betreibungskreis Altendorf La- chen (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 24. März 2026 amu