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BEK 2026 47

vorsorgliche Unterbringung (Wechsel der Institution)

Schwyz ·BEK · 2026-08-31 · Deutsch SZ
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 A.________ wird gemäss Art. 15 JStG i. V. m. Art. 5 JStG ab dem

17. März 2026 im Jugendheim H.________ vorsorglich unterge- bracht.

Kantonsgericht Schwyz 4

E. 1a Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 1. Juni 2025 eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperver- letzung (Art. 122 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB; U-act. 9.1.001). Am 20. Januar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die zuvor mit Strafbefehl vom

21. Januar 2025 für den Beschwerdeführer angeordnete persönliche Betreu- ung im Sinne von Art. 13 JStG bis auf Weiteres fortgesetzt wird (U- act. 18.1.003). Am 27. Januar 2026 wurde die Untersuchung gegen den Be- schwerdeführer auf die Vorwürfe der mehrfachen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 2 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 19bis BetmG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG) ausgedehnt (U-act. 9.1.005). Am 3. März 2026 hob die Staats- anwaltschaft die mit Verfügung vom 20. Januar 2026 verlängerte persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG per 5. März 2026 auf und verfügte die vor- sorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers gemäss Art. 15 JStG i. V. m. Art. 5 JStG ab dem 6. März 2026 im Jugendheim E.________. Zudem ver- pflichtete sie den Beschwerdeführer, sich gemäss Art. 14 JStG i. V. m. Art. 5 JStG ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt einer ambulanten Therapie im Sinne des Gutachtens vom 31. Oktober 2025 bei der F.________ zu unterziehen (U- act. 18.1.004). Zur Begründung dieser Verfügung erwog die Staatsanwalt- schaft u. a., der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach wegen Raubs, mehr- fachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Vergehens und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshand- lung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Gewaltdarstellung und mehrfacher Pornografie, begangen im Zeitraum von Januar 2023 bis De- zember 2024, bestraft worden (U-act. 18.1.004, Ziff. 2). Die bisherigen Strafen hätten beim Beschwerdeführer eine ungenügende Wirkung gezeigt. Zudem sei gemäss forensisch-psychiatrisch-psychologischem Gutachten vom 31. Ok- tober 2025 beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozial-

Kantonsgericht Schwyz 3 verhaltens, eine rezidivierende depressive Störung, schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie ein Abhängigkeitssyndrom mit psychischen und Verhaltens- störungen durch Cannabinoide diagnostiziert sowie die Rückfallgefahr für wei- tere Straftaten bejaht worden. Es seien therapeutische wie auch erzieherische Massnahmen zur Reduktion der Rückfallgefahr empfohlen worden, die je nach Rahmenbedingungen (weiterbestehende Lehre, Deliktfreiheit, kontrollierter Betäubungsmittelkonsum) ambulant oder aber durch Unterbringung sicherge- stellt werden könnten (U-act. 18.1.004, Ziff. 3). Das Ziel der am 30. Januar 2024 angeordneten persönlichen Betreuung sei vorerst das Aufgleisen einer Tagesstruktur sowie die angemessene Unterstützung bei der Berufswahl und dem Finden einer geeigneten Lehrstelle gewesen. Der Beschwerdeführer ha- be im August 2025 eine Lehre als Oberflächenbeschichter bei der G.________GmbH begonnen, wo er die notwendige Lehrbegleitung in- kl. psychosozialer Beratung erhalten habe. Trotzdem habe er die Lehrstelle per Ende Januar 2026 verloren, weil er in diversen Bereichen die geforderten Leistungen nicht habe erbringen können. Ab dem 16. Dezember 2025 habe er erneut die Tagesstruktur der G.________GmbH besucht (U-act. 18.1.004, Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, nach der Empfehlung des Gut- achtens vom 31. Oktober 2025 bedürfe der Beschwerdeführer einer struktu- rierteren und enger geführten Massnahme inkl. Psychotherapie (U- act. 18.1.004, Ziff. 5). Mit dem Jugendheim E.________ habe eine geeignete Institution im Sinne von Art. 15 JStG i. V. m. Art. 5 JStG gefunden werden kön- nen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in diesem Jugendheim sei aufgrund des vorliegenden Delikts und der von ihm benötigten strukturierten und engen Unterstützung zwingend erforderlich (U-act. 18.1.004, Ziff. 5).

E. 1b Mit Verfügung vom 17. März 2026 ordnete die Staatsanwaltschaft was folgt an:

E. 2 Die Eltern haben sich an den Kosten dieser vorsorglichen Schutz- massnahme gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO zu beteiligen. Ohne Zu- stellung einer Bescheinigung betreffend Fürsorge-Abhängigkeit in- nert 10 Tagen wird der Elternbeitrag durch die Staatsanwaltschaft berechnet.

E. 3 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 4 a) Die amtliche Verteidigerin macht sodann geltend, die Umplatzierung verletze Art. 56 Abs. 5 StGB i. V. m. Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG, Art. 19 JStG und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) gelte im gesamten Mass-

Kantonsgericht Schwyz 11 nahmerecht sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei Folge- entscheidungen (KG-act. 1, N 11). Vor der Platzierung seien verschiedene Jugendheime besichtigt worden, u. a. das Jugendheim H.________ (halb- offen) und das Jugendheim E.________ (offen), das mehr interne Ausbil- dungsmöglichkeiten anbiete, eine Berufsfachschule habe und über breitere Möglichkeiten an Psychotherapie verfüge (KG-act. 1, N 12). Der Beschwerde- führer habe im Jugendheim E.________ bereits eine Lehre als Polymechani- ker EFZ ins Auge gefasst. Weil er schulische Lücken habe, seien die eigene mechanische Werkstatt sowie die interne Berufsschule perfekt für ihn. Im Ge- gensatz dazu biete das Jugendheim H.________ weniger Ausbildungsmög- lichkeiten und verfüge nur über eine psychologische Grundversorgung (KG- act. 1, N 13 f.). Das Hauptziel von Massnahmen im Jugendstrafrecht sei die Erziehung und der Schutz der Jugendlichen. Die Umplatzierung in das Ju- gendheim H.________ sei demgegenüber blosse Bestrafung gewesen (KG- act. 1, N 15). Der Beschwerdeführer benötige gemäss Gutachten vom 31. Ok- tober 2025 eine kombinierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine sozialpädagogische Unterbringung, was nur im Jugendheim E.________ sichergestellt sei (KG-act. 1, N 18). Die Verteidigung macht weiter geltend, die Erkrankung des Beschwerdefüh- rers an Diabetes habe bei der Wahl der geeigneten Institution oberste Priorität (KG-act. 5, S. 4). Das Jugendheim H.________ nehme die Diabetes- Erkrankung nicht ernst. Es fänden nur wenige Kontrollen der Insulinwerte statt. Der gesetzlichen Vertretung seien diesbezüglich keine Fragen gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugang zu langwirkenden Kohle- hydraten und er habe nach einer Verletzung an einem Finger am 7. April 2026 keine Behandlung wie ein dringend empfohlener Arztbesuch erhalten, ob- schon dies bei einem Diabetiker aufgrund der Durchblutungsstörungen not- wendig gewesen wäre (KG-act. 5, S. 2 f.). Die Stoffwechsellage des Be- schwerdeführers habe sich seit seinem Aufenthalt im Jugendheim

Kantonsgericht Schwyz 12 H.________ dramatisch verschlechtert. Der Langzeitzuckerwert sei in diesem kurzen Zeitraum auf einen kritischen Wert gestiegen. Es liege eine medizini- sche Gefährdung des Beschwerdeführers vor (KG-act. 16). Im Jugendheim H.________ gebe es im Gegensatz zum Jugendheim E.________ ferner kei- ne Möglichkeit, eine EFZ-Lehre mit betriebsinterner Schule zu absolvieren. Der Beschwerdeführer traue sich keine EFZ-Lehre mit externer Berufsschule zu (KG-act. 5, S. 3 und S. 5). Das Jugendheim H.________ sei wegen der fehlenden Berücksichtigung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers ungeeig- net und nach dem Gutachten auch nicht zielführend (KG-act. 5, S. 4 f.).

b) aa) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die mit Verfügung vom 17. März 2026 angeordnete Umplatzierung des Beschwerdeführers vom Jugendheim E.________ in das Jugendheim H.________. Die vorsorgliche Anordnung der Schutzmassnahme an sich, d. h. die vorsorgliche Unterbrin- gung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG i. V. m. Art. 5 JStG, ist hingegen nicht angefochten (vgl. KG-act. 1), womit auf die Voraussetzungen für eine solche mit Verweis auf die Begründung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

3. März 2026 (U-act. 18.1.004; vgl. vorstehend E. 1a) nicht weiter einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft begründete den Umplatzierungsentscheid im We- sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2026 durch seinen Cannabiskonsum in seinem Zimmer im Jugendheim E.________ gegen die Vereinbarung „Abmachungen und Erwartungen für die Unterbringung in einer rein offenen Institution“ verstossen habe (angefochtene Verfügung, E. 1 ff.). Darüber hinaus führte die Staatsanwaltschaft vernehmlassend aus, beim Ju- gendheim H.________ handle es sich ebenso wie beim Jugendheim E.________ um eine Institution nach Art. 15 Abs. 1 JStG. Das Jugendheim H.________ verfüge zusätzlich über eine geschlossene Abteilung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG. Weil der Beschwerdeführer aber in der progressiven Wohngruppe des Jugendheims platziert worden sei (im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG), habe keine Änderung der Schutzmassnahme stattgefunden. Die

Kantonsgericht Schwyz 13 Umplatzierung sei erfolgt, weil nach dem erwähnten Verstoss eine engere und klarere Struktur als angemessener geschienen habe. Der Verhältnismässig- keitsgrundsatz sei nicht verletzt (KG-act. 3, S. 4). Die amtliche Verteidigerin gibt demgegenüber zu bedenken, dass eine straffe Struktur bzw. ein restrikti- ves Umfeld nicht nachhaltig sei und die Situation verschlechtern könne (KG- act. 5, S. 5 f.) Durch die dauernde Überwachung und Beurteilung werde der Selbstwert des Beschwerdeführers gemindert. Seit dem Eintritt in das Ju- gendheim H.________ sei der Beginn einer Depression beobachtbar. Es wer- de dort über Sanktionen mit Freiheitsentzug sowie Druck gearbeitet, was ihm nicht gerecht werden könne (KG-act. 5, S. 4). bb) Diesen Bedenken der amtlichen Verteidigerin stehen allerdings die Emp- fehlungen im forensisch-psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom

31. Oktober 2025 entgegen. Diesem lässt sich u. a. entnehmen, dass der Be- schwerdeführer an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, einer rezidivierenden depressiven Störung, schädlichem Gebrauch von Alkohol, an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide sowie an einem Abhängigkeitssyndrom leide (U-act. 16.2.010/66). Der Beschwerdeführer wird als dringend massnahmebedürftig eingestuft (U-act. 16.2.010/62) und die Rückfallgefahr wird bejaht (U-act. 16.2.010/68 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer seine Lehrstelle behalte, wird im Gutachten die Auf- rechterhaltung der bestehenden persönlichen Betreuung empfohlen. Sollten jedoch erneute Straftaten, substanzbedingte Auffälligkeiten oder ein Abbruch der Lehre erfolgen, so sei von einer deutlichen Destabilisierung der psychi- schen und sozialen Gesamtsituation auszugehen, was voraussichtlich zu ei- ner Verstärkung der depressiven Symptomatik, einer Entgleisung des Diabe- tes, einer Zunahme des Substanzkonsums sowie zu einer erhöhten Deliktge- fahr führen würde (U-act. 16.2.010/63 f.). In einem solchen Fall – der mit dem Verlust der EFZ-Lehrestelle des Beschwerdeführers als Oberflächenbeschich- ter Ende Januar 2026 eintrat (vgl. vorstehend E. 1a; U-act. 18.1.004, Ziff. 4) –

Kantonsgericht Schwyz 14 sollte laut Gutachten anfangs eine geschlossene, sozialpädagogische Unter- bringung zur Stabilisierung und Sicherung geprüft werden. Nach Aufbau einer therapeutischen Compliance und psychischen Stabilisierung sollte eine stu- fenweise Öffnung erfolgen, verbunden mit der Reintegration in eine struktu- rierte Tagesaktivität (z. B. Praktikum oder Lehrstellenvermittlung). Ziel sei eine nachhaltige Stabilisierung und Rückfallprophylaxe durch Wiederherstellung von Struktur, Selbstwirksamkeit und sozialer Einbindung (U-act. 16.2.010/63). Zudem werde eine kombinierte psychotherapeutisch-psychiatrische Behand- lung empfohlen (U-act. 16.2.010/63 f.). Angesichts dieser Empfehlungen scheint eine engere und klarere Struktur, wie sie die Staatsanwaltschaft für notwendig erachtet, erforderlich für die Unterbringung des Beschwerdeführers und es kann entgegen dem Vorbringen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass die Umplatzierung blosse Bestrafung sei. Dass im Jugendheim H.________ eine im Sinne des Gutachtens geeignete Struktur für die Unter- bringung des Beschwerdeführers geboten wird, ist gestützt auf dessen Führungsbericht vom 1. Mai 2026 (KG-act. 11) anzunehmen. Laut diesem Bericht benötigt der Beschwerdeführer eine engmaschige Begleitung mit kla- ren Strukturvorgaben und Grenzsetzungen sowie Perspektivenklärung und Orientierungshilfe durch regelmässige Bezugs- und Therapiegespräche (KG- act. 11, S. 2), was sich mit den erwähnten gutachterlichen Empfehlungen deckt. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in das Jugendheim H.________ in das therapeutische An- gebot eingebunden sei. Mitte April 2026 habe die störungsspezifische und deliktorientierte Einzelpsychotherapie begonnen, deren Fokus auf der Herstel- lung einer tragfähigen Arbeitsbeziehung sowie auf der Förderung der Motiva- tion für das Absolvieren einer Psychotherapie bestehe (KG-act. 11, S. 2 f.). Insofern ist entgegen den Bedenken der amtlichen Verteidigung nicht anzu- nehmen, dass das Jugendheim H.________ für die Unterbringung des Be- schwerdeführers ungeeignet und die Umplatzierung unverhältnismässig sei. Angesichts dessen, dass die Gutachter für den Fall eines Lehrstellenverlusts

Kantonsgericht Schwyz 15 mit einer deutlichen Destabilisierung der psychischen und sozialen Gesamts- ituation des Beschwerdeführers rechneten (U-act. 16.2.010/63 f.), und weil der Beschwerdeführer rund einen Monat nach dem Lehrstellenverlust nur wenige Tage im Jugenheim E.________ wohnhaft war, ist darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass die Umplatzierung der Grund dafür gewesen sei, dass er in einen schlechten Allgemeinzustand verfallen sei, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. KG-act. 13, S. 3). cc) In Bezug auf das von der Verteidigung als kritisch erachtete Diabetes- Management macht die Staatsanwaltschaft geltend, dieses sei in sämtlichen Institutionen gewährleistet (KG-act. 3, S. 4). Dem erwähnten Führungsbericht ist diesbezüglich zu entnehmen, durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Jugendheim H.________ zwischen dem psychologischen Dienst, dem Ge- sundheitsdienst sowie gegebenenfalls externen medizinischen Fachpersonen (Endokrinologie/Diabetologie) und der Sozialpädagogik sei eine adäquate Be- gleitung des Beschwerdeführers gegeben. Die am 16. April 2026 erfolgte Blutentnahme beim internen Gesundheitsdienst habe einen erhöhten Gluko- sewert aufgezeigt. Derzeit seien regelmässige Verlaufskontrollen beim Ge- sundheitsdienst notwendig, um die notwendige Kontrolle über die Blutzucker- werte beizubehalten und das Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Blut- zuckerkorrektur begleiten und überprüfen zu können (KG-act. 11, S. 2 f.). Um langfristige Folgeschäden zu vermeiden, sei die Organisation, Transparenz sowie Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf zu stei- gern, ohne seine bisherig vorhandene Selbstständigkeit einzuschränken. Es sei weiterhin eine engmaschige Begleitung und klare Anleitung im Umgang mit der Erkrankung erforderlich. Als medizinische Massnahmen werden re- gelmässige Kontrollen durch den internen Gesundheitsdienst sowie die Aus- wertung der Messdaten, die Durchführung von Blutuntersuchungen und Ver- laufskontrollen, regelmässige externe Verlaufskontrollen bei der Endokrinolo- gie/Diabetologie sowie die Führung eines Blutzucker-Tagebuchs genannt

Kantonsgericht Schwyz 16 (KG-act. 11, S. 3). Es trifft demzufolge offensichtlich nicht zu, dass der Be- schwerdeführer vonseiten des Jugendheims H.________ im Alltag keine Un- terstützung erhalte, wie dies die amtliche Verteidigung beanstandet (KG- act. 16, S. 2). Dem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2026 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er sich am 7. April 2026 bei Schleifarbeiten am Daumen verletzt und eine Notfallbehandlung abgelehnt hatte, überzeugen liess, sich am 9. April 2026 im Spital behandeln zu lassen, und dass sodann Wundkontrollen durch den internen Gesundheitsdienst des Jugendheims H.________ stattfanden (KG-act. 11/2, S. 2). Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigerin wurde der Beschwerdeführer also ärzt- lich behandelt und es bestehen insofern keine Hinweise für seine Gefährdung. Eine anfängliche Entgleisung des Diabetes war gestützt auf das Gutachten vom 31. Oktober 2025 zu erwarten (U-act. 16.2.010/63 f.) und spricht deshalb entgegen der Befürchtung der amtlichen Verteidigerin nicht dafür, dass das Jugendheim H.________ die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ernst nehme (vgl. KG-act. 5, S. 2 f.; vgl. KG-act. 16). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen im Führungsbericht des Jugend- heims H.________ vom 1. Mai 2026 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses in der Lage ist, den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Diabetes angemessen zu betreuen. dd) Dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung, das Jugendheim H.________ biete weniger Ausbildungsmöglichkeiten und verfüge nur über eine psychologische Grundversorgung (KG-act. 1, N 13 f.), hält die Staatsan- waltschaft entgegen, das Jugendheim E.________ biete nicht mehr interne Ausbildungsmöglichkeiten als das Jugendheim H.________. In ersterem kön- ne eine interne Ausbildung (Betriebsunterhalt, Küche, Lehrbüro, Malerei, Me- chanik, und Schreinerei) absolviert werden, in letzterem stünden die Berufsbe- reiche Gebäudeunterhalt, Gartenbau, Malerei, Metallbau, Bauabteilung, Küche und Schreinerei zur Verfügung. Beide Institutionen würden EBA- und

Kantonsgericht Schwyz 17 EFZ-Lehrstellen bieten. Zudem könnte auch eine externe Lehre ausserhalb der Institution ins Auge gefasst werden. Ausserdem würden beide Institutio- nen über einen internen psychologischen Dienst verfügen und es werde bei Bedarf mit externen Psychotherapeuten oder Psychiatern zusammengearbei- tet. Das Angebot sei diesbezüglich somit dasselbe (KG-act. 3, S. 4 f.). Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft decken sich mit der Antwort des Ju- gendheims H.________ auf die Frage, welche Ausbildungsmöglichkeiten dort bestünden (vgl. KG-act. 11, S. 3). Selbst wenn das Jugendheim E.________ EFZ-Ausbildungen besser fördert als das Jugendheim H.________, wie dies die amtliche Verteidigerin vorbringt (KG-act. 13, S. 3 f.), ist eine Umplatzierung des Beschwerdeführers deswegen nicht unverhältnismässig, zumal ihm im Jugenheim H.________ die genannten Ausbildungsmöglichkeiten grundsätz- lich offenstehen. ee) Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Umplatzierung des Beschwerdeführers in das Jugendheim H.________ insgesamt nicht zu bean- standen. Dem Beschwerdeführer war gestützt auf die von ihm unterzeichnete Vereinbarung bekannt, dass jeglicher Konsum von Cannabis auf dem Areal der Institution des Jugendheims E.________ zu einer Umplatzierung in das Jugendheim H.________ führt (vgl. U-act. 18.3.023/02 f.; KG-act. 1/4), das nach dem Gesagten in der Lage ist, die für den Beschwerdeführer erforderli- che erzieherische und therapeutische Hilfe zu leisten (vgl. Art. 15 Abs. 1 JStG). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2026, mit der die Umplatzierung angeordnet wurde, ist somit abzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 18

E. 4a Die amtliche Verteidigerin macht sodann geltend, die Umplatzierung verletze Art. 56 Abs. 5 StGB i. V. m. Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG, Art. 19 JStG und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) gelte im gesamten Mass-

Kantonsgericht Schwyz 11 nahmerecht sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei Folge- entscheidungen (KG-act. 1, N 11). Vor der Platzierung seien verschiedene Jugendheime besichtigt worden, u. a. das Jugendheim H.________ (halb- offen) und das Jugendheim E.________ (offen), das mehr interne Ausbil- dungsmöglichkeiten anbiete, eine Berufsfachschule habe und über breitere Möglichkeiten an Psychotherapie verfüge (KG-act. 1, N 12). Der Beschwerde- führer habe im Jugendheim E.________ bereits eine Lehre als Polymechani- ker EFZ ins Auge gefasst. Weil er schulische Lücken habe, seien die eigene mechanische Werkstatt sowie die interne Berufsschule perfekt für ihn. Im Ge- gensatz dazu biete das Jugendheim H.________ weniger Ausbildungsmög- lichkeiten und verfüge nur über eine psychologische Grundversorgung (KG- act. 1, N 13 f.). Das Hauptziel von Massnahmen im Jugendstrafrecht sei die Erziehung und der Schutz der Jugendlichen. Die Umplatzierung in das Ju- gendheim H.________ sei demgegenüber blosse Bestrafung gewesen (KG- act. 1, N 15). Der Beschwerdeführer benötige gemäss Gutachten vom 31. Ok- tober 2025 eine kombinierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine sozialpädagogische Unterbringung, was nur im Jugendheim E.________ sichergestellt sei (KG-act. 1, N 18). Die Verteidigung macht weiter geltend, die Erkrankung des Beschwerdefüh- rers an Diabetes habe bei der Wahl der geeigneten Institution oberste Priorität (KG-act. 5, S. 4). Das Jugendheim H.________ nehme die Diabetes- Erkrankung nicht ernst. Es fänden nur wenige Kontrollen der Insulinwerte statt. Der gesetzlichen Vertretung seien diesbezüglich keine Fragen gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugang zu langwirkenden Kohle- hydraten und er habe nach einer Verletzung an einem Finger am 7. April 2026 keine Behandlung wie ein dringend empfohlener Arztbesuch erhalten, ob- schon dies bei einem Diabetiker aufgrund der Durchblutungsstörungen not- wendig gewesen wäre (KG-act. 5, S. 2 f.). Die Stoffwechsellage des Be- schwerdeführers habe sich seit seinem Aufenthalt im Jugendheim

Kantonsgericht Schwyz 12 H.________ dramatisch verschlechtert. Der Langzeitzuckerwert sei in diesem kurzen Zeitraum auf einen kritischen Wert gestiegen. Es liege eine medizini- sche Gefährdung des Beschwerdeführers vor (KG-act. 16). Im Jugendheim H.________ gebe es im Gegensatz zum Jugendheim E.________ ferner kei- ne Möglichkeit, eine EFZ-Lehre mit betriebsinterner Schule zu absolvieren. Der Beschwerdeführer traue sich keine EFZ-Lehre mit externer Berufsschule zu (KG-act. 5, S. 3 und S. 5). Das Jugendheim H.________ sei wegen der fehlenden Berücksichtigung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers ungeeig- net und nach dem Gutachten auch nicht zielführend (KG-act. 5, S. 4 f.).

E. 4b aa) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die mit Verfügung vom 17. März 2026 angeordnete Umplatzierung des Beschwerdeführers vom Jugendheim E.________ in das Jugendheim H.________. Die vorsorgliche Anordnung der Schutzmassnahme an sich, d. h. die vorsorgliche Unterbrin- gung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG i. V. m. Art. 5 JStG, ist hingegen nicht angefochten (vgl. KG-act. 1), womit auf die Voraussetzungen für eine solche mit Verweis auf die Begründung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

3. März 2026 (U-act. 18.1.004; vgl. vorstehend E. 1a) nicht weiter einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft begründete den Umplatzierungsentscheid im We- sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2026 durch seinen Cannabiskonsum in seinem Zimmer im Jugendheim E.________ gegen die Vereinbarung „Abmachungen und Erwartungen für die Unterbringung in einer rein offenen Institution“ verstossen habe (angefochtene Verfügung, E. 1 ff.). Darüber hinaus führte die Staatsanwaltschaft vernehmlassend aus, beim Ju- gendheim H.________ handle es sich ebenso wie beim Jugendheim E.________ um eine Institution nach Art. 15 Abs. 1 JStG. Das Jugendheim H.________ verfüge zusätzlich über eine geschlossene Abteilung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG. Weil der Beschwerdeführer aber in der progressiven Wohngruppe des Jugendheims platziert worden sei (im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG), habe keine Änderung der Schutzmassnahme stattgefunden. Die

Kantonsgericht Schwyz 13 Umplatzierung sei erfolgt, weil nach dem erwähnten Verstoss eine engere und klarere Struktur als angemessener geschienen habe. Der Verhältnismässig- keitsgrundsatz sei nicht verletzt (KG-act. 3, S. 4). Die amtliche Verteidigerin gibt demgegenüber zu bedenken, dass eine straffe Struktur bzw. ein restrikti- ves Umfeld nicht nachhaltig sei und die Situation verschlechtern könne (KG- act. 5, S. 5 f.) Durch die dauernde Überwachung und Beurteilung werde der Selbstwert des Beschwerdeführers gemindert. Seit dem Eintritt in das Ju- gendheim H.________ sei der Beginn einer Depression beobachtbar. Es wer- de dort über Sanktionen mit Freiheitsentzug sowie Druck gearbeitet, was ihm nicht gerecht werden könne (KG-act. 5, S. 4). bb) Diesen Bedenken der amtlichen Verteidigerin stehen allerdings die Emp- fehlungen im forensisch-psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom

31. Oktober 2025 entgegen. Diesem lässt sich u. a. entnehmen, dass der Be- schwerdeführer an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, einer rezidivierenden depressiven Störung, schädlichem Gebrauch von Alkohol, an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide sowie an einem Abhängigkeitssyndrom leide (U-act. 16.2.010/66). Der Beschwerdeführer wird als dringend massnahmebedürftig eingestuft (U-act. 16.2.010/62) und die Rückfallgefahr wird bejaht (U-act. 16.2.010/68 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer seine Lehrstelle behalte, wird im Gutachten die Auf- rechterhaltung der bestehenden persönlichen Betreuung empfohlen. Sollten jedoch erneute Straftaten, substanzbedingte Auffälligkeiten oder ein Abbruch der Lehre erfolgen, so sei von einer deutlichen Destabilisierung der psychi- schen und sozialen Gesamtsituation auszugehen, was voraussichtlich zu ei- ner Verstärkung der depressiven Symptomatik, einer Entgleisung des Diabe- tes, einer Zunahme des Substanzkonsums sowie zu einer erhöhten Deliktge- fahr führen würde (U-act. 16.2.010/63 f.). In einem solchen Fall – der mit dem Verlust der EFZ-Lehrestelle des Beschwerdeführers als Oberflächenbeschich- ter Ende Januar 2026 eintrat (vgl. vorstehend E. 1a; U-act. 18.1.004, Ziff. 4) –

Kantonsgericht Schwyz 14 sollte laut Gutachten anfangs eine geschlossene, sozialpädagogische Unter- bringung zur Stabilisierung und Sicherung geprüft werden. Nach Aufbau einer therapeutischen Compliance und psychischen Stabilisierung sollte eine stu- fenweise Öffnung erfolgen, verbunden mit der Reintegration in eine struktu- rierte Tagesaktivität (z. B. Praktikum oder Lehrstellenvermittlung). Ziel sei eine nachhaltige Stabilisierung und Rückfallprophylaxe durch Wiederherstellung von Struktur, Selbstwirksamkeit und sozialer Einbindung (U-act. 16.2.010/63). Zudem werde eine kombinierte psychotherapeutisch-psychiatrische Behand- lung empfohlen (U-act. 16.2.010/63 f.). Angesichts dieser Empfehlungen scheint eine engere und klarere Struktur, wie sie die Staatsanwaltschaft für notwendig erachtet, erforderlich für die Unterbringung des Beschwerdeführers und es kann entgegen dem Vorbringen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass die Umplatzierung blosse Bestrafung sei. Dass im Jugendheim H.________ eine im Sinne des Gutachtens geeignete Struktur für die Unter- bringung des Beschwerdeführers geboten wird, ist gestützt auf dessen Führungsbericht vom 1. Mai 2026 (KG-act. 11) anzunehmen. Laut diesem Bericht benötigt der Beschwerdeführer eine engmaschige Begleitung mit kla- ren Strukturvorgaben und Grenzsetzungen sowie Perspektivenklärung und Orientierungshilfe durch regelmässige Bezugs- und Therapiegespräche (KG- act. 11, S. 2), was sich mit den erwähnten gutachterlichen Empfehlungen deckt. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in das Jugendheim H.________ in das therapeutische An- gebot eingebunden sei. Mitte April 2026 habe die störungsspezifische und deliktorientierte Einzelpsychotherapie begonnen, deren Fokus auf der Herstel- lung einer tragfähigen Arbeitsbeziehung sowie auf der Förderung der Motiva- tion für das Absolvieren einer Psychotherapie bestehe (KG-act. 11, S. 2 f.). Insofern ist entgegen den Bedenken der amtlichen Verteidigung nicht anzu- nehmen, dass das Jugendheim H.________ für die Unterbringung des Be- schwerdeführers ungeeignet und die Umplatzierung unverhältnismässig sei. Angesichts dessen, dass die Gutachter für den Fall eines Lehrstellenverlusts

Kantonsgericht Schwyz 15 mit einer deutlichen Destabilisierung der psychischen und sozialen Gesamts- ituation des Beschwerdeführers rechneten (U-act. 16.2.010/63 f.), und weil der Beschwerdeführer rund einen Monat nach dem Lehrstellenverlust nur wenige Tage im Jugenheim E.________ wohnhaft war, ist darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass die Umplatzierung der Grund dafür gewesen sei, dass er in einen schlechten Allgemeinzustand verfallen sei, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. KG-act. 13, S. 3). cc) In Bezug auf das von der Verteidigung als kritisch erachtete Diabetes- Management macht die Staatsanwaltschaft geltend, dieses sei in sämtlichen Institutionen gewährleistet (KG-act. 3, S. 4). Dem erwähnten Führungsbericht ist diesbezüglich zu entnehmen, durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Jugendheim H.________ zwischen dem psychologischen Dienst, dem Ge- sundheitsdienst sowie gegebenenfalls externen medizinischen Fachpersonen (Endokrinologie/Diabetologie) und der Sozialpädagogik sei eine adäquate Be- gleitung des Beschwerdeführers gegeben. Die am 16. April 2026 erfolgte Blutentnahme beim internen Gesundheitsdienst habe einen erhöhten Gluko- sewert aufgezeigt. Derzeit seien regelmässige Verlaufskontrollen beim Ge- sundheitsdienst notwendig, um die notwendige Kontrolle über die Blutzucker- werte beizubehalten und das Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Blut- zuckerkorrektur begleiten und überprüfen zu können (KG-act. 11, S. 2 f.). Um langfristige Folgeschäden zu vermeiden, sei die Organisation, Transparenz sowie Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf zu stei- gern, ohne seine bisherig vorhandene Selbstständigkeit einzuschränken. Es sei weiterhin eine engmaschige Begleitung und klare Anleitung im Umgang mit der Erkrankung erforderlich. Als medizinische Massnahmen werden re- gelmässige Kontrollen durch den internen Gesundheitsdienst sowie die Aus- wertung der Messdaten, die Durchführung von Blutuntersuchungen und Ver- laufskontrollen, regelmässige externe Verlaufskontrollen bei der Endokrinolo- gie/Diabetologie sowie die Führung eines Blutzucker-Tagebuchs genannt

Kantonsgericht Schwyz 16 (KG-act. 11, S. 3). Es trifft demzufolge offensichtlich nicht zu, dass der Be- schwerdeführer vonseiten des Jugendheims H.________ im Alltag keine Un- terstützung erhalte, wie dies die amtliche Verteidigung beanstandet (KG- act. 16, S. 2). Dem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2026 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er sich am 7. April 2026 bei Schleifarbeiten am Daumen verletzt und eine Notfallbehandlung abgelehnt hatte, überzeugen liess, sich am 9. April 2026 im Spital behandeln zu lassen, und dass sodann Wundkontrollen durch den internen Gesundheitsdienst des Jugendheims H.________ stattfanden (KG-act. 11/2, S. 2). Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigerin wurde der Beschwerdeführer also ärzt- lich behandelt und es bestehen insofern keine Hinweise für seine Gefährdung. Eine anfängliche Entgleisung des Diabetes war gestützt auf das Gutachten vom 31. Oktober 2025 zu erwarten (U-act. 16.2.010/63 f.) und spricht deshalb entgegen der Befürchtung der amtlichen Verteidigerin nicht dafür, dass das Jugendheim H.________ die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ernst nehme (vgl. KG-act. 5, S. 2 f.; vgl. KG-act. 16). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen im Führungsbericht des Jugend- heims H.________ vom 1. Mai 2026 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses in der Lage ist, den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Diabetes angemessen zu betreuen. dd) Dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung, das Jugendheim H.________ biete weniger Ausbildungsmöglichkeiten und verfüge nur über eine psychologische Grundversorgung (KG-act. 1, N 13 f.), hält die Staatsan- waltschaft entgegen, das Jugendheim E.________ biete nicht mehr interne Ausbildungsmöglichkeiten als das Jugendheim H.________. In ersterem kön- ne eine interne Ausbildung (Betriebsunterhalt, Küche, Lehrbüro, Malerei, Me- chanik, und Schreinerei) absolviert werden, in letzterem stünden die Berufsbe- reiche Gebäudeunterhalt, Gartenbau, Malerei, Metallbau, Bauabteilung, Küche und Schreinerei zur Verfügung. Beide Institutionen würden EBA- und

Kantonsgericht Schwyz 17 EFZ-Lehrstellen bieten. Zudem könnte auch eine externe Lehre ausserhalb der Institution ins Auge gefasst werden. Ausserdem würden beide Institutio- nen über einen internen psychologischen Dienst verfügen und es werde bei Bedarf mit externen Psychotherapeuten oder Psychiatern zusammengearbei- tet. Das Angebot sei diesbezüglich somit dasselbe (KG-act. 3, S. 4 f.). Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft decken sich mit der Antwort des Ju- gendheims H.________ auf die Frage, welche Ausbildungsmöglichkeiten dort bestünden (vgl. KG-act. 11, S. 3). Selbst wenn das Jugendheim E.________ EFZ-Ausbildungen besser fördert als das Jugendheim H.________, wie dies die amtliche Verteidigerin vorbringt (KG-act. 13, S. 3 f.), ist eine Umplatzierung des Beschwerdeführers deswegen nicht unverhältnismässig, zumal ihm im Jugenheim H.________ die genannten Ausbildungsmöglichkeiten grundsätz- lich offenstehen. ee) Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Umplatzierung des Beschwerdeführers in das Jugendheim H.________ insgesamt nicht zu bean- standen. Dem Beschwerdeführer war gestützt auf die von ihm unterzeichnete Vereinbarung bekannt, dass jeglicher Konsum von Cannabis auf dem Areal der Institution des Jugendheims E.________ zu einer Umplatzierung in das Jugendheim H.________ führt (vgl. U-act. 18.3.023/02 f.; KG-act. 1/4), das nach dem Gesagten in der Lage ist, die für den Beschwerdeführer erforderli- che erzieherische und therapeutische Hilfe zu leisten (vgl. Art. 15 Abs. 1 JStG). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2026, mit der die Umplatzierung angeordnet wurde, ist somit abzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 18

E. 4b/aa Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die mit Verfügung vom 17. März 2026 angeordnete Umplatzierung des Beschwerdeführers vom Jugendheim E.________ in das Jugendheim H.________. Die vorsorgliche Anordnung der Schutzmassnahme an sich, d. h. die vorsorgliche Unterbrin- gung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG i. V. m. Art. 5 JStG, ist hingegen nicht angefochten (vgl. KG-act. 1), womit auf die Voraussetzungen für eine solche mit Verweis auf die Begründung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

3. März 2026 (U-act. 18.1.004; vgl. vorstehend E. 1a) nicht weiter einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft begründete den Umplatzierungsentscheid im We- sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2026 durch seinen Cannabiskonsum in seinem Zimmer im Jugendheim E.________ gegen die Vereinbarung „Abmachungen und Erwartungen für die Unterbringung in einer rein offenen Institution“ verstossen habe (angefochtene Verfügung, E. 1 ff.). Darüber hinaus führte die Staatsanwaltschaft vernehmlassend aus, beim Ju- gendheim H.________ handle es sich ebenso wie beim Jugendheim E.________ um eine Institution nach Art. 15 Abs. 1 JStG. Das Jugendheim H.________ verfüge zusätzlich über eine geschlossene Abteilung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG. Weil der Beschwerdeführer aber in der progressiven Wohngruppe des Jugendheims platziert worden sei (im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG), habe keine Änderung der Schutzmassnahme stattgefunden. Die

Kantonsgericht Schwyz 13 Umplatzierung sei erfolgt, weil nach dem erwähnten Verstoss eine engere und klarere Struktur als angemessener geschienen habe. Der Verhältnismässig- keitsgrundsatz sei nicht verletzt (KG-act. 3, S. 4). Die amtliche Verteidigerin gibt demgegenüber zu bedenken, dass eine straffe Struktur bzw. ein restrikti- ves Umfeld nicht nachhaltig sei und die Situation verschlechtern könne (KG- act. 5, S. 5 f.) Durch die dauernde Überwachung und Beurteilung werde der Selbstwert des Beschwerdeführers gemindert. Seit dem Eintritt in das Ju- gendheim H.________ sei der Beginn einer Depression beobachtbar. Es wer- de dort über Sanktionen mit Freiheitsentzug sowie Druck gearbeitet, was ihm nicht gerecht werden könne (KG-act. 5, S. 4).

E. 4b/bb Diesen Bedenken der amtlichen Verteidigerin stehen allerdings die Emp- fehlungen im forensisch-psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom

31. Oktober 2025 entgegen. Diesem lässt sich u. a. entnehmen, dass der Be- schwerdeführer an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, einer rezidivierenden depressiven Störung, schädlichem Gebrauch von Alkohol, an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide sowie an einem Abhängigkeitssyndrom leide (U-act. 16.2.010/66). Der Beschwerdeführer wird als dringend massnahmebedürftig eingestuft (U-act. 16.2.010/62) und die Rückfallgefahr wird bejaht (U-act. 16.2.010/68 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer seine Lehrstelle behalte, wird im Gutachten die Auf- rechterhaltung der bestehenden persönlichen Betreuung empfohlen. Sollten jedoch erneute Straftaten, substanzbedingte Auffälligkeiten oder ein Abbruch der Lehre erfolgen, so sei von einer deutlichen Destabilisierung der psychi- schen und sozialen Gesamtsituation auszugehen, was voraussichtlich zu ei- ner Verstärkung der depressiven Symptomatik, einer Entgleisung des Diabe- tes, einer Zunahme des Substanzkonsums sowie zu einer erhöhten Deliktge- fahr führen würde (U-act. 16.2.010/63 f.). In einem solchen Fall – der mit dem Verlust der EFZ-Lehrestelle des Beschwerdeführers als Oberflächenbeschich- ter Ende Januar 2026 eintrat (vgl. vorstehend E. 1a; U-act. 18.1.004, Ziff. 4) –

Kantonsgericht Schwyz 14 sollte laut Gutachten anfangs eine geschlossene, sozialpädagogische Unter- bringung zur Stabilisierung und Sicherung geprüft werden. Nach Aufbau einer therapeutischen Compliance und psychischen Stabilisierung sollte eine stu- fenweise Öffnung erfolgen, verbunden mit der Reintegration in eine struktu- rierte Tagesaktivität (z. B. Praktikum oder Lehrstellenvermittlung). Ziel sei eine nachhaltige Stabilisierung und Rückfallprophylaxe durch Wiederherstellung von Struktur, Selbstwirksamkeit und sozialer Einbindung (U-act. 16.2.010/63). Zudem werde eine kombinierte psychotherapeutisch-psychiatrische Behand- lung empfohlen (U-act. 16.2.010/63 f.). Angesichts dieser Empfehlungen scheint eine engere und klarere Struktur, wie sie die Staatsanwaltschaft für notwendig erachtet, erforderlich für die Unterbringung des Beschwerdeführers und es kann entgegen dem Vorbringen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass die Umplatzierung blosse Bestrafung sei. Dass im Jugendheim H.________ eine im Sinne des Gutachtens geeignete Struktur für die Unter- bringung des Beschwerdeführers geboten wird, ist gestützt auf dessen Führungsbericht vom 1. Mai 2026 (KG-act. 11) anzunehmen. Laut diesem Bericht benötigt der Beschwerdeführer eine engmaschige Begleitung mit kla- ren Strukturvorgaben und Grenzsetzungen sowie Perspektivenklärung und Orientierungshilfe durch regelmässige Bezugs- und Therapiegespräche (KG- act. 11, S. 2), was sich mit den erwähnten gutachterlichen Empfehlungen deckt. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in das Jugendheim H.________ in das therapeutische An- gebot eingebunden sei. Mitte April 2026 habe die störungsspezifische und deliktorientierte Einzelpsychotherapie begonnen, deren Fokus auf der Herstel- lung einer tragfähigen Arbeitsbeziehung sowie auf der Förderung der Motiva- tion für das Absolvieren einer Psychotherapie bestehe (KG-act. 11, S. 2 f.). Insofern ist entgegen den Bedenken der amtlichen Verteidigung nicht anzu- nehmen, dass das Jugendheim H.________ für die Unterbringung des Be- schwerdeführers ungeeignet und die Umplatzierung unverhältnismässig sei. Angesichts dessen, dass die Gutachter für den Fall eines Lehrstellenverlusts

Kantonsgericht Schwyz 15 mit einer deutlichen Destabilisierung der psychischen und sozialen Gesamts- ituation des Beschwerdeführers rechneten (U-act. 16.2.010/63 f.), und weil der Beschwerdeführer rund einen Monat nach dem Lehrstellenverlust nur wenige Tage im Jugenheim E.________ wohnhaft war, ist darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass die Umplatzierung der Grund dafür gewesen sei, dass er in einen schlechten Allgemeinzustand verfallen sei, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. KG-act. 13, S. 3).

E. 4b/cc In Bezug auf das von der Verteidigung als kritisch erachtete Diabetes- Management macht die Staatsanwaltschaft geltend, dieses sei in sämtlichen Institutionen gewährleistet (KG-act. 3, S. 4). Dem erwähnten Führungsbericht ist diesbezüglich zu entnehmen, durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Jugendheim H.________ zwischen dem psychologischen Dienst, dem Ge- sundheitsdienst sowie gegebenenfalls externen medizinischen Fachpersonen (Endokrinologie/Diabetologie) und der Sozialpädagogik sei eine adäquate Be- gleitung des Beschwerdeführers gegeben. Die am 16. April 2026 erfolgte Blutentnahme beim internen Gesundheitsdienst habe einen erhöhten Gluko- sewert aufgezeigt. Derzeit seien regelmässige Verlaufskontrollen beim Ge- sundheitsdienst notwendig, um die notwendige Kontrolle über die Blutzucker- werte beizubehalten und das Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Blut- zuckerkorrektur begleiten und überprüfen zu können (KG-act. 11, S. 2 f.). Um langfristige Folgeschäden zu vermeiden, sei die Organisation, Transparenz sowie Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf zu stei- gern, ohne seine bisherig vorhandene Selbstständigkeit einzuschränken. Es sei weiterhin eine engmaschige Begleitung und klare Anleitung im Umgang mit der Erkrankung erforderlich. Als medizinische Massnahmen werden re- gelmässige Kontrollen durch den internen Gesundheitsdienst sowie die Aus- wertung der Messdaten, die Durchführung von Blutuntersuchungen und Ver- laufskontrollen, regelmässige externe Verlaufskontrollen bei der Endokrinolo- gie/Diabetologie sowie die Führung eines Blutzucker-Tagebuchs genannt

Kantonsgericht Schwyz 16 (KG-act. 11, S. 3). Es trifft demzufolge offensichtlich nicht zu, dass der Be- schwerdeführer vonseiten des Jugendheims H.________ im Alltag keine Un- terstützung erhalte, wie dies die amtliche Verteidigung beanstandet (KG- act. 16, S. 2). Dem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2026 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er sich am 7. April 2026 bei Schleifarbeiten am Daumen verletzt und eine Notfallbehandlung abgelehnt hatte, überzeugen liess, sich am 9. April 2026 im Spital behandeln zu lassen, und dass sodann Wundkontrollen durch den internen Gesundheitsdienst des Jugendheims H.________ stattfanden (KG-act. 11/2, S. 2). Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigerin wurde der Beschwerdeführer also ärzt- lich behandelt und es bestehen insofern keine Hinweise für seine Gefährdung. Eine anfängliche Entgleisung des Diabetes war gestützt auf das Gutachten vom 31. Oktober 2025 zu erwarten (U-act. 16.2.010/63 f.) und spricht deshalb entgegen der Befürchtung der amtlichen Verteidigerin nicht dafür, dass das Jugendheim H.________ die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ernst nehme (vgl. KG-act. 5, S. 2 f.; vgl. KG-act. 16). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen im Führungsbericht des Jugend- heims H.________ vom 1. Mai 2026 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses in der Lage ist, den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Diabetes angemessen zu betreuen.

E. 4b/dd Dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung, das Jugendheim H.________ biete weniger Ausbildungsmöglichkeiten und verfüge nur über eine psychologische Grundversorgung (KG-act. 1, N 13 f.), hält die Staatsan- waltschaft entgegen, das Jugendheim E.________ biete nicht mehr interne Ausbildungsmöglichkeiten als das Jugendheim H.________. In ersterem kön- ne eine interne Ausbildung (Betriebsunterhalt, Küche, Lehrbüro, Malerei, Me- chanik, und Schreinerei) absolviert werden, in letzterem stünden die Berufsbe- reiche Gebäudeunterhalt, Gartenbau, Malerei, Metallbau, Bauabteilung, Küche und Schreinerei zur Verfügung. Beide Institutionen würden EBA- und

Kantonsgericht Schwyz 17 EFZ-Lehrstellen bieten. Zudem könnte auch eine externe Lehre ausserhalb der Institution ins Auge gefasst werden. Ausserdem würden beide Institutio- nen über einen internen psychologischen Dienst verfügen und es werde bei Bedarf mit externen Psychotherapeuten oder Psychiatern zusammengearbei- tet. Das Angebot sei diesbezüglich somit dasselbe (KG-act. 3, S. 4 f.). Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft decken sich mit der Antwort des Ju- gendheims H.________ auf die Frage, welche Ausbildungsmöglichkeiten dort bestünden (vgl. KG-act. 11, S. 3). Selbst wenn das Jugendheim E.________ EFZ-Ausbildungen besser fördert als das Jugendheim H.________, wie dies die amtliche Verteidigerin vorbringt (KG-act. 13, S. 3 f.), ist eine Umplatzierung des Beschwerdeführers deswegen nicht unverhältnismässig, zumal ihm im Jugenheim H.________ die genannten Ausbildungsmöglichkeiten grundsätz- lich offenstehen.

E. 4b/ee Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Umplatzierung des Beschwerdeführers in das Jugendheim H.________ insgesamt nicht zu bean- standen. Dem Beschwerdeführer war gestützt auf die von ihm unterzeichnete Vereinbarung bekannt, dass jeglicher Konsum von Cannabis auf dem Areal der Institution des Jugendheims E.________ zu einer Umplatzierung in das Jugendheim H.________ führt (vgl. U-act. 18.3.023/02 f.; KG-act. 1/4), das nach dem Gesagten in der Lage ist, die für den Beschwerdeführer erforderli- che erzieherische und therapeutische Hilfe zu leisten (vgl. Art. 15 Abs. 1 JStG). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2026, mit der die Umplatzierung angeordnet wurde, ist somit abzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 18

E. 5 Zusammengefasst ist die Beschwerde aus den genannten Gründen ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der ge- setzlichen Vertretung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 JStPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 25 Abs. 2 JStPO);-

Kantonsgericht Schwyz 19 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Ver- tretung, auferlegt.
  3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Haupt- sache.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 1. September 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 31. August 2026 BEK 2026 47 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, gegen Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________, betreffend vorsorgliche Unterbringung (Wechsel der Institution) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2026, SUJ 2025 321);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 1. Juni 2025 eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperver- letzung (Art. 122 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB; U-act. 9.1.001). Am 20. Januar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die zuvor mit Strafbefehl vom

21. Januar 2025 für den Beschwerdeführer angeordnete persönliche Betreu- ung im Sinne von Art. 13 JStG bis auf Weiteres fortgesetzt wird (U- act. 18.1.003). Am 27. Januar 2026 wurde die Untersuchung gegen den Be- schwerdeführer auf die Vorwürfe der mehrfachen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 2 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 19bis BetmG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG) ausgedehnt (U-act. 9.1.005). Am 3. März 2026 hob die Staats- anwaltschaft die mit Verfügung vom 20. Januar 2026 verlängerte persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG per 5. März 2026 auf und verfügte die vor- sorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers gemäss Art. 15 JStG i. V. m. Art. 5 JStG ab dem 6. März 2026 im Jugendheim E.________. Zudem ver- pflichtete sie den Beschwerdeführer, sich gemäss Art. 14 JStG i. V. m. Art. 5 JStG ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt einer ambulanten Therapie im Sinne des Gutachtens vom 31. Oktober 2025 bei der F.________ zu unterziehen (U- act. 18.1.004). Zur Begründung dieser Verfügung erwog die Staatsanwalt- schaft u. a., der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach wegen Raubs, mehr- fachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Vergehens und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshand- lung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Gewaltdarstellung und mehrfacher Pornografie, begangen im Zeitraum von Januar 2023 bis De- zember 2024, bestraft worden (U-act. 18.1.004, Ziff. 2). Die bisherigen Strafen hätten beim Beschwerdeführer eine ungenügende Wirkung gezeigt. Zudem sei gemäss forensisch-psychiatrisch-psychologischem Gutachten vom 31. Ok- tober 2025 beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozial-

Kantonsgericht Schwyz 3 verhaltens, eine rezidivierende depressive Störung, schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie ein Abhängigkeitssyndrom mit psychischen und Verhaltens- störungen durch Cannabinoide diagnostiziert sowie die Rückfallgefahr für wei- tere Straftaten bejaht worden. Es seien therapeutische wie auch erzieherische Massnahmen zur Reduktion der Rückfallgefahr empfohlen worden, die je nach Rahmenbedingungen (weiterbestehende Lehre, Deliktfreiheit, kontrollierter Betäubungsmittelkonsum) ambulant oder aber durch Unterbringung sicherge- stellt werden könnten (U-act. 18.1.004, Ziff. 3). Das Ziel der am 30. Januar 2024 angeordneten persönlichen Betreuung sei vorerst das Aufgleisen einer Tagesstruktur sowie die angemessene Unterstützung bei der Berufswahl und dem Finden einer geeigneten Lehrstelle gewesen. Der Beschwerdeführer ha- be im August 2025 eine Lehre als Oberflächenbeschichter bei der G.________GmbH begonnen, wo er die notwendige Lehrbegleitung in- kl. psychosozialer Beratung erhalten habe. Trotzdem habe er die Lehrstelle per Ende Januar 2026 verloren, weil er in diversen Bereichen die geforderten Leistungen nicht habe erbringen können. Ab dem 16. Dezember 2025 habe er erneut die Tagesstruktur der G.________GmbH besucht (U-act. 18.1.004, Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, nach der Empfehlung des Gut- achtens vom 31. Oktober 2025 bedürfe der Beschwerdeführer einer struktu- rierteren und enger geführten Massnahme inkl. Psychotherapie (U- act. 18.1.004, Ziff. 5). Mit dem Jugendheim E.________ habe eine geeignete Institution im Sinne von Art. 15 JStG i. V. m. Art. 5 JStG gefunden werden kön- nen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in diesem Jugendheim sei aufgrund des vorliegenden Delikts und der von ihm benötigten strukturierten und engen Unterstützung zwingend erforderlich (U-act. 18.1.004, Ziff. 5).

b) Mit Verfügung vom 17. März 2026 ordnete die Staatsanwaltschaft was folgt an:

1. A.________ wird gemäss Art. 15 JStG i. V. m. Art. 5 JStG ab dem

17. März 2026 im Jugendheim H.________ vorsorglich unterge- bracht.

Kantonsgericht Schwyz 4

2. Die Eltern haben sich an den Kosten dieser vorsorglichen Schutz- massnahme gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO zu beteiligen. Ohne Zu- stellung einer Bescheinigung betreffend Fürsorge-Abhängigkeit in- nert 10 Tagen wird der Elternbeitrag durch die Staatsanwaltschaft berechnet.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Zufertigung] Die Staatsanwaltschaft begründete diese Verfügung damit, dass der Be- schwerdeführer im Jugendheim E.________ vorsorglich untergebracht worden sei. Anlässlich seines Heimeintritts am 6. März 2026 habe er eine Vereinba- rung „Abmachungen und Erwartungen für die Unterbringung in einer rein offe- nen Institution“ unterzeichnet. Bereits am Abend des 7. März 2026 habe er gegen diese Vereinbarung verstossen, indem er in seinem Zimmer Cannabis konsumiert habe (angefochtene Verfügung, E. 1 f.). Demzufolge sowie mit Verweis auf die Verfügung vom 3. März 2026 werde der Beschwerdeführer am

17. März 2026 vom Jugendheim E.________ ins Jugendheim H.________ umplatziert (angefochtene Verfügung, E. 3 f.).

c) Gegen die Verfügung vom 17. März 2026 erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2026 fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf seine Platzierung im Jugendheim E.________. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Verfügung an die Ju- gendanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zzgl. MWST zulasten der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1). Mit Be- schwerdevernehmlassung vom 2. April 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Daraufhin reichten der Beschwerdeführer am 10. April 2026 (KG-act. 5) und die Staats- anwaltschaft am 16. April 2026 je eine Stellungnahme ein (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einholung eines Verlaufsberichts beim Ju- gendheim H.________ in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers

Kantonsgericht Schwyz 5 sowie betreffend sein Diabetes-Management seit seinem Eintritt am 17. März 2026 (KG-act. 7). Nachdem sich der Beschwerdeführer mit den Beweisanträ- gen der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt hatte (KG-act. 9), wurden diese mit Beweisergänzungsverfügung vom 28. April 2026 verfahrensleitend gutgeheissen (KG-act. 10). Das Jugendheim H.________ reichte sodann am

1. Mai 2026 einen Führungsbericht betreffend den Beschwerdeführer ein (KG- act. 11), zu dem er am 13. Mai 2026 Stellung nahm (KG-act. 13). Am 4. Juni 2026 sowie am 7. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere unaufgefor- derte Stellungnahmen ein (KG-act. 14 und 16).

2. Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder the- rapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Sind mehrere Schutzmassnahmen erforderlich, so kann die urteilende Behörde diese zusammen anordnen (Art. 10 Abs. 1 JStG). Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Un- terbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erzie- hungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde – der Jugendanwalt als Untersuchungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i. V. m. § 5 Abs. 2 JG) – die Schutzmassnahmen nach den Art. 12–15 JStG vorsorglich anordnen (Art. 5 JStG). Die Anordnung einer Schutzmassnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig ist (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG i. V. m. Art. 56 Abs. 2 StGB). Das heisst, die Schutzmassnahme bzw. die Unterbringung muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwi-

Kantonsgericht Schwyz 6 schen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Hug/Schläfli/Valär, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 15 JStG N 3b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022, E. 2.2). Nach Art. 17 Abs. 1 JStG bestimmt die Vollzugsbehörde – also der Jugendanwalt (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. b JStPO i. V. m. § 5 Abs. 2 JG; § 114 Abs. 5 JG) –, wer mit dem Vollzug der ambulanten Behand- lung und der Unterbringung betraut wird. Mit anderen Worten ordnet die Voll- zugsbehörde an, in welcher Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung der Vollzug durchgeführt wird (Hug/Schläfli/Valär, a. a. O., Art. 17 JStG N 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1409/2021 vom 10. Februar 2022, E. 2.3.2). Weil Jugendliche im Massnahmenvollzug in der Regel Probleme mit der beruf- lichen Integration haben, ist die diesbezügliche Förderung von zentraler Be- deutung (Hug/Schläfli/Valär, a. a. O., Art. 17 JStG N 4; vgl. Art. 17 Abs. 3 JStG). Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden (Art. 42 Abs. 2 JStPO). Wird innerhalb der Massnahme der Unterbringung die beauftragte Erziehungs- oder Behand- lungseinrichtung geändert, ist kein neues Urteil erforderlich. Die Änderung ist in einem durch die vollziehende Behörde zu erlassenden Entscheid (Vollzugs- verfügung) zu begründen (Hug/Schläfli/Valär, a. a. O., Art. 18 JStG N 9b). Die Überweisung an eine andere Einrichtung kann mittels Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 43 lit. b JStPO).

3. a) Die amtliche Verteidigerin macht in der Beschwerdeschrift zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe am 17. März 2026 ohne weitere An- hörung die Umplatzierung des Beschwerdeführers angeordnet (KG-act. 1, N 7). Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. derjenige seiner gesetzlichen Vertreterin sei in mehrfacher Weise verletzt worden. Die Verfügung vom

3. März 2026 habe keinerlei Hinweise auf Vereinbarungen mit Nulltoleranz enthalten. Die amtliche Verteidigung und die gesetzliche Vertretung des Be- schwerdeführers hätten die als Beilage 4 (KG-act. 1/4) eingereichten Verein-

Kantonsgericht Schwyz 7 barungen erst mit der Verfügung vom 17. März 2026 erhalten und hätten dazu bisher nicht Stellung nehmen können. Ausserdem habe die Staatsanwalt- schaft den Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 7. März 2026 betreffend Cannabis-Konsum nicht angehört, sondern sofort die Umplatzierung verfügt (KG-act. 1, N 9 f. und N 22).

b) Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, als Kompromiss sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, in einer vollständig offenen Institution untergebracht zu werden, unter der Voraussetzung, dass vier klare Auflagen eingehalten würden. Diese seien anlässlich der Schluss- einvernahme vom 30. Januar 2026 unmissverständlich festgehalten und vom Beschwerdeführer im Beisein seiner Verteidigerin als machbar erachtet wor- den. Letztere habe aufgrund dieser eingehenden Thematisierung in der Schlusseinvernahme gewusst, welche Auflagen gälten. Eine Stellungnahme hierzu wäre somit jederzeit möglich gewesen (KG-act. 3, S. 3). Am 27. Febru- ar 2026 habe die Staatsanwaltschaft anlässlich eines Gesprächs im Jugend- heim E.________ zwischen dem pädagogischen Leiter, I.________, dem Be- schwerdeführer, dessen Mutter, der Jugendanwältin und dem Sozialarbeiter die vier Auflagen noch einmal erwähnt und der Beschwerdeführer habe bestätigt, sich daran zu halten. Die Kindsmutter habe es für wichtig erachtet, dass der Beschwerdeführer diese Auflagen schriftlich erhalte und unterzeich- nen müsse. Ihr sei zugesichert worden, dass dies anlässlich des Eintritts am

6. März 2026 geschehen werde. Überdies könne von einem 17,5-Jährigen erwartet werden, dass er eine solche Vereinbarung auch in Abwesenheit sei- ner gesetzlichen Vertretung unterzeichne und einhalte. Er habe keinen Grund gehabt, an den Konsequenzen seines Verstosses keine 48 Stunden nach dem Eintritt gegen die ihm bekannten Auflagen zu zweifeln (KG-act. 3, S. 4).

c) Die amtliche Verteidigerin räumt ein, es sei korrekt, dass in der Einver- nahme vom 31. Januar 2026 Auflagen genannten worden seien. Sie sei aber

Kantonsgericht Schwyz 8 davon ausgegangen, dass diese in der Verfügung vom 3. März 2026 aufge- führt würden, und sie sei entsprechend erstaunt gewesen, als dies nicht er- folgt sei. Die Auflagen seien zudem nicht schriftlich bekannt gegeben worden, wie es die gesetzliche Vertreterin gewünscht habe (KG-act. 5, S. 4).

d) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Laut Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO haben sie namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern. Prozess- und Sachentscheide, welche die betroffene Partei belasten, dürfen nicht ohne vorgängige Äusserungsmöglich- keit der Partei gefällt werden. Eingeschränkt werden darf dieser Anspruch bei dringlichen Verfahrenshandlungen mit nur vorläufiger Wirkung und mit regel- mässig nachfolgender umfassender Anfechtungsmöglichkeit (Vest, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 107 StPO N 28 und N 31). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weiter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO verankerte Begründungspflicht, die verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffe- nen zudem ermöglichen soll, den Entscheid der Behörde sachgerecht anzu- fechten. Der Betroffene wie im Übrigen auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteile des Bundesge- richts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023, E. 2.1.2 und 6B_948/2013 vom

22. Januar 2015, E. 2.2.3; vgl. BGE 147 IV 409, E. 5.3.4 und 139 IV 179, E. 2.2; vgl. Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 81 StPO N 9).

Kantonsgericht Schwyz 9 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit zur Äusserung vor einer Rechtsmittelinstanz erhält, die sowohl den Sachver- halt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteile des Bundesgerichts 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.1; 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m. w. H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2). Eine Heilung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340, E. 4.11.3).

e) Die Staatsanwaltschaft begründete die Umplatzierung des Beschwerde- führers vom Jugendheim E.________ ins Jugendheim H.________ zusam- mengefasst damit, dass er vereinbarungswidrig Cannabis konsumiert habe (angefochtene Verfügung, E. 1–4; vgl. vorstehend E. 1b). Weil die Staatsan- waltschaft damit nicht darlegte, dass die Umplatzierung dringlich gewesen wäre, hätte sie dem Beschwerdeführer hierzu eine vorgängige Äusserungs- möglichkeit einräumen müssen (vgl. vorstehend E. 3d). Insofern liegt eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Dasselbe gilt für die feh- lende Begründung in der angefochtenen Verfügung zur Frage, ob das Ju- gendheim H.________ in der Lage ist, die erforderliche erzieherische und the- rapeutische Hilfe zu leisten, was nach Art. 15 Abs. 1 JStG für eine Unterbrin- gung in dieser Einrichtung vorausgesetzt wird. Demgegenüber ist in der an- geblich fehlenden Möglichkeit zur Stellungnahme zu den „Abmachungen und Erwartungen für die Unterbringung in einer rein offenen Institution“ (KG- act. 1/4; U-act. 18.3.023/02 f.), wie sie die Verteidigung moniert, keine Verlet- zung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erken- nen, zumal er diese Vereinbarung zum einen selbst unterzeichnet hatte und ihm diese mithin bekannt war (KG-act. 1/4, S. 2; U-act. 18.3.023/01–03). Zum

Kantonsgericht Schwyz 10 anderen hätte die Verteidigung hierzu jederzeit Stellung nehmen können, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme vom

30. Januar 2026 in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin darauf aufmerk- sam gemacht worden war, dass die Unterbringung im Jugendheim E.________ von Auflagen abhängig sei, dass in Bezug auf die Punkte Delikts- freiheit, Entweichung, Konsum harter Drogen sowie der Konsum/Besitz wei- cher Drogen auf dem Gelände der Institution, Nulltoleranz gelte und dass ein Verstoss gegen diese Auflagen einen Transfer ins Jugendheim H.________ oder in ein Massnahmenzentrum zur Folge hätte (U-act. 10.1.013, S. 1 und Zeilen 65–75; vgl. KG-act. 3, S. 3). Daran ändert nichts, dass die Auflagen in der die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers im Jugendheim E.________ anordnenden Verfügung vom 3. März 2026 nicht aufgeführt wur- den. Indem sich der Beschwerdeführer vor der über volle Kognition verfügen- den Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 JStPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2021 vom 25. August 2022, E. 3.5.5) zu den erwähnten Auflagen bzw. Vereinbarungen (vgl. KG-act. 1/4) sowie zur Umplatzierung und zur von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Begrün- dung betreffend die Eignung des Jugendheims H.________ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG (vgl. KG-act. 3 ff.) frei äussern konnte (vgl. KG-act. 1, 5, 9, 13, 14 und 16) und weil eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde, was mit seinem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre, sind die erwähnten (allfälligen) Verletzungen des rechtli- chen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.1).

4. a) Die amtliche Verteidigerin macht sodann geltend, die Umplatzierung verletze Art. 56 Abs. 5 StGB i. V. m. Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG, Art. 19 JStG und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) gelte im gesamten Mass-

Kantonsgericht Schwyz 11 nahmerecht sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei Folge- entscheidungen (KG-act. 1, N 11). Vor der Platzierung seien verschiedene Jugendheime besichtigt worden, u. a. das Jugendheim H.________ (halb- offen) und das Jugendheim E.________ (offen), das mehr interne Ausbil- dungsmöglichkeiten anbiete, eine Berufsfachschule habe und über breitere Möglichkeiten an Psychotherapie verfüge (KG-act. 1, N 12). Der Beschwerde- führer habe im Jugendheim E.________ bereits eine Lehre als Polymechani- ker EFZ ins Auge gefasst. Weil er schulische Lücken habe, seien die eigene mechanische Werkstatt sowie die interne Berufsschule perfekt für ihn. Im Ge- gensatz dazu biete das Jugendheim H.________ weniger Ausbildungsmög- lichkeiten und verfüge nur über eine psychologische Grundversorgung (KG- act. 1, N 13 f.). Das Hauptziel von Massnahmen im Jugendstrafrecht sei die Erziehung und der Schutz der Jugendlichen. Die Umplatzierung in das Ju- gendheim H.________ sei demgegenüber blosse Bestrafung gewesen (KG- act. 1, N 15). Der Beschwerdeführer benötige gemäss Gutachten vom 31. Ok- tober 2025 eine kombinierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine sozialpädagogische Unterbringung, was nur im Jugendheim E.________ sichergestellt sei (KG-act. 1, N 18). Die Verteidigung macht weiter geltend, die Erkrankung des Beschwerdefüh- rers an Diabetes habe bei der Wahl der geeigneten Institution oberste Priorität (KG-act. 5, S. 4). Das Jugendheim H.________ nehme die Diabetes- Erkrankung nicht ernst. Es fänden nur wenige Kontrollen der Insulinwerte statt. Der gesetzlichen Vertretung seien diesbezüglich keine Fragen gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugang zu langwirkenden Kohle- hydraten und er habe nach einer Verletzung an einem Finger am 7. April 2026 keine Behandlung wie ein dringend empfohlener Arztbesuch erhalten, ob- schon dies bei einem Diabetiker aufgrund der Durchblutungsstörungen not- wendig gewesen wäre (KG-act. 5, S. 2 f.). Die Stoffwechsellage des Be- schwerdeführers habe sich seit seinem Aufenthalt im Jugendheim

Kantonsgericht Schwyz 12 H.________ dramatisch verschlechtert. Der Langzeitzuckerwert sei in diesem kurzen Zeitraum auf einen kritischen Wert gestiegen. Es liege eine medizini- sche Gefährdung des Beschwerdeführers vor (KG-act. 16). Im Jugendheim H.________ gebe es im Gegensatz zum Jugendheim E.________ ferner kei- ne Möglichkeit, eine EFZ-Lehre mit betriebsinterner Schule zu absolvieren. Der Beschwerdeführer traue sich keine EFZ-Lehre mit externer Berufsschule zu (KG-act. 5, S. 3 und S. 5). Das Jugendheim H.________ sei wegen der fehlenden Berücksichtigung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers ungeeig- net und nach dem Gutachten auch nicht zielführend (KG-act. 5, S. 4 f.).

b) aa) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die mit Verfügung vom 17. März 2026 angeordnete Umplatzierung des Beschwerdeführers vom Jugendheim E.________ in das Jugendheim H.________. Die vorsorgliche Anordnung der Schutzmassnahme an sich, d. h. die vorsorgliche Unterbrin- gung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG i. V. m. Art. 5 JStG, ist hingegen nicht angefochten (vgl. KG-act. 1), womit auf die Voraussetzungen für eine solche mit Verweis auf die Begründung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

3. März 2026 (U-act. 18.1.004; vgl. vorstehend E. 1a) nicht weiter einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft begründete den Umplatzierungsentscheid im We- sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2026 durch seinen Cannabiskonsum in seinem Zimmer im Jugendheim E.________ gegen die Vereinbarung „Abmachungen und Erwartungen für die Unterbringung in einer rein offenen Institution“ verstossen habe (angefochtene Verfügung, E. 1 ff.). Darüber hinaus führte die Staatsanwaltschaft vernehmlassend aus, beim Ju- gendheim H.________ handle es sich ebenso wie beim Jugendheim E.________ um eine Institution nach Art. 15 Abs. 1 JStG. Das Jugendheim H.________ verfüge zusätzlich über eine geschlossene Abteilung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG. Weil der Beschwerdeführer aber in der progressiven Wohngruppe des Jugendheims platziert worden sei (im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG), habe keine Änderung der Schutzmassnahme stattgefunden. Die

Kantonsgericht Schwyz 13 Umplatzierung sei erfolgt, weil nach dem erwähnten Verstoss eine engere und klarere Struktur als angemessener geschienen habe. Der Verhältnismässig- keitsgrundsatz sei nicht verletzt (KG-act. 3, S. 4). Die amtliche Verteidigerin gibt demgegenüber zu bedenken, dass eine straffe Struktur bzw. ein restrikti- ves Umfeld nicht nachhaltig sei und die Situation verschlechtern könne (KG- act. 5, S. 5 f.) Durch die dauernde Überwachung und Beurteilung werde der Selbstwert des Beschwerdeführers gemindert. Seit dem Eintritt in das Ju- gendheim H.________ sei der Beginn einer Depression beobachtbar. Es wer- de dort über Sanktionen mit Freiheitsentzug sowie Druck gearbeitet, was ihm nicht gerecht werden könne (KG-act. 5, S. 4). bb) Diesen Bedenken der amtlichen Verteidigerin stehen allerdings die Emp- fehlungen im forensisch-psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom

31. Oktober 2025 entgegen. Diesem lässt sich u. a. entnehmen, dass der Be- schwerdeführer an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, einer rezidivierenden depressiven Störung, schädlichem Gebrauch von Alkohol, an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide sowie an einem Abhängigkeitssyndrom leide (U-act. 16.2.010/66). Der Beschwerdeführer wird als dringend massnahmebedürftig eingestuft (U-act. 16.2.010/62) und die Rückfallgefahr wird bejaht (U-act. 16.2.010/68 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer seine Lehrstelle behalte, wird im Gutachten die Auf- rechterhaltung der bestehenden persönlichen Betreuung empfohlen. Sollten jedoch erneute Straftaten, substanzbedingte Auffälligkeiten oder ein Abbruch der Lehre erfolgen, so sei von einer deutlichen Destabilisierung der psychi- schen und sozialen Gesamtsituation auszugehen, was voraussichtlich zu ei- ner Verstärkung der depressiven Symptomatik, einer Entgleisung des Diabe- tes, einer Zunahme des Substanzkonsums sowie zu einer erhöhten Deliktge- fahr führen würde (U-act. 16.2.010/63 f.). In einem solchen Fall – der mit dem Verlust der EFZ-Lehrestelle des Beschwerdeführers als Oberflächenbeschich- ter Ende Januar 2026 eintrat (vgl. vorstehend E. 1a; U-act. 18.1.004, Ziff. 4) –

Kantonsgericht Schwyz 14 sollte laut Gutachten anfangs eine geschlossene, sozialpädagogische Unter- bringung zur Stabilisierung und Sicherung geprüft werden. Nach Aufbau einer therapeutischen Compliance und psychischen Stabilisierung sollte eine stu- fenweise Öffnung erfolgen, verbunden mit der Reintegration in eine struktu- rierte Tagesaktivität (z. B. Praktikum oder Lehrstellenvermittlung). Ziel sei eine nachhaltige Stabilisierung und Rückfallprophylaxe durch Wiederherstellung von Struktur, Selbstwirksamkeit und sozialer Einbindung (U-act. 16.2.010/63). Zudem werde eine kombinierte psychotherapeutisch-psychiatrische Behand- lung empfohlen (U-act. 16.2.010/63 f.). Angesichts dieser Empfehlungen scheint eine engere und klarere Struktur, wie sie die Staatsanwaltschaft für notwendig erachtet, erforderlich für die Unterbringung des Beschwerdeführers und es kann entgegen dem Vorbringen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass die Umplatzierung blosse Bestrafung sei. Dass im Jugendheim H.________ eine im Sinne des Gutachtens geeignete Struktur für die Unter- bringung des Beschwerdeführers geboten wird, ist gestützt auf dessen Führungsbericht vom 1. Mai 2026 (KG-act. 11) anzunehmen. Laut diesem Bericht benötigt der Beschwerdeführer eine engmaschige Begleitung mit kla- ren Strukturvorgaben und Grenzsetzungen sowie Perspektivenklärung und Orientierungshilfe durch regelmässige Bezugs- und Therapiegespräche (KG- act. 11, S. 2), was sich mit den erwähnten gutachterlichen Empfehlungen deckt. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in das Jugendheim H.________ in das therapeutische An- gebot eingebunden sei. Mitte April 2026 habe die störungsspezifische und deliktorientierte Einzelpsychotherapie begonnen, deren Fokus auf der Herstel- lung einer tragfähigen Arbeitsbeziehung sowie auf der Förderung der Motiva- tion für das Absolvieren einer Psychotherapie bestehe (KG-act. 11, S. 2 f.). Insofern ist entgegen den Bedenken der amtlichen Verteidigung nicht anzu- nehmen, dass das Jugendheim H.________ für die Unterbringung des Be- schwerdeführers ungeeignet und die Umplatzierung unverhältnismässig sei. Angesichts dessen, dass die Gutachter für den Fall eines Lehrstellenverlusts

Kantonsgericht Schwyz 15 mit einer deutlichen Destabilisierung der psychischen und sozialen Gesamts- ituation des Beschwerdeführers rechneten (U-act. 16.2.010/63 f.), und weil der Beschwerdeführer rund einen Monat nach dem Lehrstellenverlust nur wenige Tage im Jugenheim E.________ wohnhaft war, ist darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass die Umplatzierung der Grund dafür gewesen sei, dass er in einen schlechten Allgemeinzustand verfallen sei, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. KG-act. 13, S. 3). cc) In Bezug auf das von der Verteidigung als kritisch erachtete Diabetes- Management macht die Staatsanwaltschaft geltend, dieses sei in sämtlichen Institutionen gewährleistet (KG-act. 3, S. 4). Dem erwähnten Führungsbericht ist diesbezüglich zu entnehmen, durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Jugendheim H.________ zwischen dem psychologischen Dienst, dem Ge- sundheitsdienst sowie gegebenenfalls externen medizinischen Fachpersonen (Endokrinologie/Diabetologie) und der Sozialpädagogik sei eine adäquate Be- gleitung des Beschwerdeführers gegeben. Die am 16. April 2026 erfolgte Blutentnahme beim internen Gesundheitsdienst habe einen erhöhten Gluko- sewert aufgezeigt. Derzeit seien regelmässige Verlaufskontrollen beim Ge- sundheitsdienst notwendig, um die notwendige Kontrolle über die Blutzucker- werte beizubehalten und das Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Blut- zuckerkorrektur begleiten und überprüfen zu können (KG-act. 11, S. 2 f.). Um langfristige Folgeschäden zu vermeiden, sei die Organisation, Transparenz sowie Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf zu stei- gern, ohne seine bisherig vorhandene Selbstständigkeit einzuschränken. Es sei weiterhin eine engmaschige Begleitung und klare Anleitung im Umgang mit der Erkrankung erforderlich. Als medizinische Massnahmen werden re- gelmässige Kontrollen durch den internen Gesundheitsdienst sowie die Aus- wertung der Messdaten, die Durchführung von Blutuntersuchungen und Ver- laufskontrollen, regelmässige externe Verlaufskontrollen bei der Endokrinolo- gie/Diabetologie sowie die Führung eines Blutzucker-Tagebuchs genannt

Kantonsgericht Schwyz 16 (KG-act. 11, S. 3). Es trifft demzufolge offensichtlich nicht zu, dass der Be- schwerdeführer vonseiten des Jugendheims H.________ im Alltag keine Un- terstützung erhalte, wie dies die amtliche Verteidigung beanstandet (KG- act. 16, S. 2). Dem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2026 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er sich am 7. April 2026 bei Schleifarbeiten am Daumen verletzt und eine Notfallbehandlung abgelehnt hatte, überzeugen liess, sich am 9. April 2026 im Spital behandeln zu lassen, und dass sodann Wundkontrollen durch den internen Gesundheitsdienst des Jugendheims H.________ stattfanden (KG-act. 11/2, S. 2). Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigerin wurde der Beschwerdeführer also ärzt- lich behandelt und es bestehen insofern keine Hinweise für seine Gefährdung. Eine anfängliche Entgleisung des Diabetes war gestützt auf das Gutachten vom 31. Oktober 2025 zu erwarten (U-act. 16.2.010/63 f.) und spricht deshalb entgegen der Befürchtung der amtlichen Verteidigerin nicht dafür, dass das Jugendheim H.________ die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ernst nehme (vgl. KG-act. 5, S. 2 f.; vgl. KG-act. 16). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen im Führungsbericht des Jugend- heims H.________ vom 1. Mai 2026 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses in der Lage ist, den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Diabetes angemessen zu betreuen. dd) Dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung, das Jugendheim H.________ biete weniger Ausbildungsmöglichkeiten und verfüge nur über eine psychologische Grundversorgung (KG-act. 1, N 13 f.), hält die Staatsan- waltschaft entgegen, das Jugendheim E.________ biete nicht mehr interne Ausbildungsmöglichkeiten als das Jugendheim H.________. In ersterem kön- ne eine interne Ausbildung (Betriebsunterhalt, Küche, Lehrbüro, Malerei, Me- chanik, und Schreinerei) absolviert werden, in letzterem stünden die Berufsbe- reiche Gebäudeunterhalt, Gartenbau, Malerei, Metallbau, Bauabteilung, Küche und Schreinerei zur Verfügung. Beide Institutionen würden EBA- und

Kantonsgericht Schwyz 17 EFZ-Lehrstellen bieten. Zudem könnte auch eine externe Lehre ausserhalb der Institution ins Auge gefasst werden. Ausserdem würden beide Institutio- nen über einen internen psychologischen Dienst verfügen und es werde bei Bedarf mit externen Psychotherapeuten oder Psychiatern zusammengearbei- tet. Das Angebot sei diesbezüglich somit dasselbe (KG-act. 3, S. 4 f.). Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft decken sich mit der Antwort des Ju- gendheims H.________ auf die Frage, welche Ausbildungsmöglichkeiten dort bestünden (vgl. KG-act. 11, S. 3). Selbst wenn das Jugendheim E.________ EFZ-Ausbildungen besser fördert als das Jugendheim H.________, wie dies die amtliche Verteidigerin vorbringt (KG-act. 13, S. 3 f.), ist eine Umplatzierung des Beschwerdeführers deswegen nicht unverhältnismässig, zumal ihm im Jugenheim H.________ die genannten Ausbildungsmöglichkeiten grundsätz- lich offenstehen. ee) Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Umplatzierung des Beschwerdeführers in das Jugendheim H.________ insgesamt nicht zu bean- standen. Dem Beschwerdeführer war gestützt auf die von ihm unterzeichnete Vereinbarung bekannt, dass jeglicher Konsum von Cannabis auf dem Areal der Institution des Jugendheims E.________ zu einer Umplatzierung in das Jugendheim H.________ führt (vgl. U-act. 18.3.023/02 f.; KG-act. 1/4), das nach dem Gesagten in der Lage ist, die für den Beschwerdeführer erforderli- che erzieherische und therapeutische Hilfe zu leisten (vgl. Art. 15 Abs. 1 JStG). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2026, mit der die Umplatzierung angeordnet wurde, ist somit abzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 18

5. Zusammengefasst ist die Beschwerde aus den genannten Gründen ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der ge- setzlichen Vertretung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 JStPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 25 Abs. 2 JStPO);-

Kantonsgericht Schwyz 19 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Ver- tretung, auferlegt.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Haupt- sache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 1. September 2026 amu