Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft führte gegen die Beschuldigte eine Strafuntersu- chung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 9. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2026 Be- schwerde. Er stellt die folgenden Anträge (KG-act. 1): 1.1.Die Einstellungsverfügung vom 09.03.2026 (SU 2024 10376 A2) sei aufzuheben. 1.2.Die Sache sei zur Fortführung der Untersuchung und zu neuem Ent- scheid an die Staatanwaltschaft zurückzuweisen. 1.3.Die Staatsanwaltschaft sei im Rückweisungsentscheid anzuweisen, mindestens die unter Ziff. 9 (Rückweisungsprogramm) beantragten Beweiserhebungen und Editionen vorzunehmen und die bereits ak- tenkundigen Betreibungs-/Zustellunterlagen Oktober bis Dezember 2024 sowie die Monatsmatrix ausdrücklich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. 1.4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates; dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für notwendige Aufwendungen zuzusprechen (Art. 433 StPO). Eventua- liter sei von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzuse- hen. 2.1.Eventualiter sei die Einstellungsverfügung mindestens bezüglich der Monate November und Dezember 2024 aufzuheben und die Sache insoweit zur Fortführung der Untersuchung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, unter Vornahme der erforderlichen Standardab- klärungen (insb. Payroll/Bank). 2.2.Subeventualiter sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzu- heben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und zu neu- em Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter An- weisung, die beantragten Standardeditionen (Payroll/Bank) vorzu- nehmen sowie die massgeblichen Betreibungs- und Zustellunterla- gen (Okt.–Dez. 2024; Rechtsvorschlag/kein Rechtsvorschlag) einsch- liesslich der Monatsmatrix in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; eine abschliessende materielle Beurteilung ist hierfür nicht erforder- lich. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2026 beantragt die Beschuldigte, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich zu bestätigen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung so-
Kantonsgericht Schwyz 3 wie eine Genugtuungssumme von Fr. 5’000.00 aufzuerlegen, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom
23. März 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Am 26. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 7).
E. 2 Im Vorverfahren ist der Verdacht auf eine strafbare Handlung abzu- klären. Es werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzu- stellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfah- ren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ver- fügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz „im Zweifel für die Anklageer- hebung“ („in dubio pro duriore“). Nach diesem darf die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit verfügen. In Zweifelsfällen beweismäs- siger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und eine gericht- liche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt wer- den kann. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1).
E. 3 a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung im Wesentlichen wie folgt: Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Unterhaltsbei- träge für die Monate Juli bis Dezember 2024 nicht rechtzeitig bezahlt habe, weil sie irrtümlich angenommen habe, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und sie müsse den Unterhalt deshalb noch nicht bezahlen. Die Teilrechtskraft sei erst mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2025 rückwirkend auf den 3. September 2024 bescheinigt worden. Nach der Bescheinigung ha- be die Beschuldigte die Unterhaltszahlungen rechtzeitig geleistet. Damit fehle
Kantonsgericht Schwyz 4 es am Vorsatz, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. Selbst wenn ar- gumentiert werde, dass die Beschuldigte nicht einem Sachverhaltsirrtum, son- dern einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit unterlegen sei, ändere dies nichts. Der Irrtum sei für die Beschuldigte unvermeidbar gewesen, da selbst ihre Rechtsanwältin davon ausgegangen sei, es müsse noch nicht bezahlt werden. Die Beschuldigte habe damit nicht schuldhaft gehandelt, weshalb das Verfahren einzustellen sei (angef. Verfügung, Ziff. 4). Dass die Beschuldigte wohl genügend leistungsfähig sei, um ihren Unterhaltspflichten nachzukom- men, stelle die Staatsanwaltschaft nicht in Abrede. Dies sei für die Einstellung des Verfahrens jedoch nicht massgeblich (KG-act. 5 Ziff. 1).
b) Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, entscheidwesent- liche objektive Belege seien nicht in einer Weise gewürdigt worden, die eine wirksame gerichtliche Überprüfung erlaube (KG-act. 1 Ziff. 4, 6, 7.2). Dies be- treffe insbesondere die Betreibungs- und Zustellunterlagen der Monate Okto- ber bis Dezember 2024, die Vermerke, ob die Beschuldigte in den jeweiligen Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben habe, sowie die vom Beschwerdefüh- rer erstellte Monatsmatrix (KG-act. 1 Ziff. 4, 5.3, 6, 7.2). Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Leistungsfähigkeit der Beschuldigten nicht geklärt und die für die Klärung der Leistungsfähigkeit notwendigen Belege nicht eingeholt (KG-act. 1 Ziff. 4, 5.2, 6, 7.1, 7.4). Ohne Klärung der Leistungsfähigkeit sei die Einstellung nicht entscheidreif (KG-act. 1 Ziff. 7.1, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 5). Es bestünden zudem Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte spätestens ab Ende Oktober oder ab November Unrechtszweifel gehabt habe (KG-act. 1 Ziff. 6, 7.3, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 2, 8). Als solche Anhaltspunkte nennt der Beschwerde- führer die Teilvollstreckbarkeitsbescheinigungen vom 7. November 2024 und vom 11. Februar 2025, die E-Mail vom 26. Oktober 2024, nach welcher der Beschuldigten die Rechtskraft der Unterhaltsbeiträge „nicht klar“ gewesen sei, die fortgesetzte Nichtleistung unter Vollstreckungsdruck sowie die polizeiliche Konfrontation mit dem Tatvorwurf am 3. November 2024 (KG-act. 1 Ziff. 4, 6,
Kantonsgericht Schwyz 5 7.3, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 8). Wer wiederholt bei Fälligkeit nicht leiste sowie Be- treibungen erhalte und darauf mit Rechtsvorschlag reagiere oder keinen Rechtsvorschlag erhebe, könne nicht ohne weiteres als schuldlos irrend quali- fiziert werden (KG-act. 1 Ziff. 7.2, 7.4). Wer erkenne, dass die Rechtslage nicht klar sei, erkenne die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder zumindest vorsorglicher Leistung (KG-act. 1 Ziff. 7.3, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 2). Ein unver- meidbarer Irrtum im Sinne von Art. 21 StGB sei damit ohne konkrete Ab- klärungen nicht haltbar (KG-act. 1 Ziff. 7.4; -act. 7 Ziff. 2), und die Pflichtverlet- zung sei zumindest in Kauf genommen worden (KG-act. 1 Ziff. 7.4). Die E- Mail-Kommunikation vor der Einvernahme der Beschuldigten sei zudem als reaktive, prozessbezogene Erklärung zu sehen (KG-act. 1 Ziff. 7.3; KG-act. 7 Ziff. 3). Für Dezember 2024 trete sodann hinzu, dass auf dem Zahlungsbefehl „kein Rechtsvorschlag“ vermerkt sei, was für eine bewusste Auseinanderset- zung mit den Forderungen spreche (KG-act. 1 Ziff. 7.4). Die Beschuldigte argumentiert im Wesentlichen, sie habe sämtliche unter- haltsrechtlichen Verpflichtungen seit Rechtskraft des zugrunde liegenden Ur- teils pünktlich und in vollem Umfang erfüllt. Sie habe die Unterhaltszahlungen seit Dezember 2024 ohne Unterbruch und termingerecht geleistet. Dem Be- schwerdeführer sei bekannt, dass keine offenen Forderungen oder Verfahren beim Betreibungsamt bestehen würden (KG-act. 4 Ziff. 1). Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als qualifizierter Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu werten (KG-act. 4 Ziff. 2). Wie mutwillig der Beschwerdeführer agiere, zeige sich auch darin, dass er schon jetzt die Grundlage für weitere haltlose Verfahren schaffe, indem er von der Beschuldigten die schriftliche Anerken- nung einer Schuld für künftige Kieferorthopädie-Kosten fordere, die erst im Jahr 2028 anfallen könnten (KG-act. 4 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ziehe auch die gemeinsamen Kinder systematisch in den Konflikt hinein (KG-act. 4 Ziff. 4). Die Beschuldigte komme ihrer Unterhaltspflicht vorbildlich nach, Vor- würfe der Pflichtverletzung seien mutwillig und wahrheitswidrig. Angesichts
Kantonsgericht Schwyz 6 der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der nachgewie- senen Erfüllung aller Pflichten sei das Verfahren als reiner Schikaneprozess zu qualifizieren. Da der Versuch einer Deeskalation gescheitert sei, sei die geforderte Genugtuung von Fr. 5’000.00 aufgrund der massiven Belastung und der Einbeziehung der Kinder gerechtfertigt (KG-act. 4 Ziff. 5).
E. 3a Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung im Wesentlichen wie folgt: Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Unterhaltsbei- träge für die Monate Juli bis Dezember 2024 nicht rechtzeitig bezahlt habe, weil sie irrtümlich angenommen habe, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und sie müsse den Unterhalt deshalb noch nicht bezahlen. Die Teilrechtskraft sei erst mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2025 rückwirkend auf den 3. September 2024 bescheinigt worden. Nach der Bescheinigung ha- be die Beschuldigte die Unterhaltszahlungen rechtzeitig geleistet. Damit fehle
Kantonsgericht Schwyz 4 es am Vorsatz, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. Selbst wenn ar- gumentiert werde, dass die Beschuldigte nicht einem Sachverhaltsirrtum, son- dern einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit unterlegen sei, ändere dies nichts. Der Irrtum sei für die Beschuldigte unvermeidbar gewesen, da selbst ihre Rechtsanwältin davon ausgegangen sei, es müsse noch nicht bezahlt werden. Die Beschuldigte habe damit nicht schuldhaft gehandelt, weshalb das Verfahren einzustellen sei (angef. Verfügung, Ziff. 4). Dass die Beschuldigte wohl genügend leistungsfähig sei, um ihren Unterhaltspflichten nachzukom- men, stelle die Staatsanwaltschaft nicht in Abrede. Dies sei für die Einstellung des Verfahrens jedoch nicht massgeblich (KG-act. 5 Ziff. 1).
E. 3b Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, entscheidwesent- liche objektive Belege seien nicht in einer Weise gewürdigt worden, die eine wirksame gerichtliche Überprüfung erlaube (KG-act. 1 Ziff. 4, 6, 7.2). Dies be- treffe insbesondere die Betreibungs- und Zustellunterlagen der Monate Okto- ber bis Dezember 2024, die Vermerke, ob die Beschuldigte in den jeweiligen Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben habe, sowie die vom Beschwerdefüh- rer erstellte Monatsmatrix (KG-act. 1 Ziff. 4, 5.3, 6, 7.2). Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Leistungsfähigkeit der Beschuldigten nicht geklärt und die für die Klärung der Leistungsfähigkeit notwendigen Belege nicht eingeholt (KG-act. 1 Ziff. 4, 5.2, 6, 7.1, 7.4). Ohne Klärung der Leistungsfähigkeit sei die Einstellung nicht entscheidreif (KG-act. 1 Ziff. 7.1, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 5). Es bestünden zudem Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte spätestens ab Ende Oktober oder ab November Unrechtszweifel gehabt habe (KG-act. 1 Ziff. 6, 7.3, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 2, 8). Als solche Anhaltspunkte nennt der Beschwerde- führer die Teilvollstreckbarkeitsbescheinigungen vom 7. November 2024 und vom 11. Februar 2025, die E-Mail vom 26. Oktober 2024, nach welcher der Beschuldigten die Rechtskraft der Unterhaltsbeiträge „nicht klar“ gewesen sei, die fortgesetzte Nichtleistung unter Vollstreckungsdruck sowie die polizeiliche Konfrontation mit dem Tatvorwurf am 3. November 2024 (KG-act. 1 Ziff. 4, 6,
Kantonsgericht Schwyz 5 7.3, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 8). Wer wiederholt bei Fälligkeit nicht leiste sowie Be- treibungen erhalte und darauf mit Rechtsvorschlag reagiere oder keinen Rechtsvorschlag erhebe, könne nicht ohne weiteres als schuldlos irrend quali- fiziert werden (KG-act. 1 Ziff. 7.2, 7.4). Wer erkenne, dass die Rechtslage nicht klar sei, erkenne die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder zumindest vorsorglicher Leistung (KG-act. 1 Ziff. 7.3, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 2). Ein unver- meidbarer Irrtum im Sinne von Art. 21 StGB sei damit ohne konkrete Ab- klärungen nicht haltbar (KG-act. 1 Ziff. 7.4; -act. 7 Ziff. 2), und die Pflichtverlet- zung sei zumindest in Kauf genommen worden (KG-act. 1 Ziff. 7.4). Die E- Mail-Kommunikation vor der Einvernahme der Beschuldigten sei zudem als reaktive, prozessbezogene Erklärung zu sehen (KG-act. 1 Ziff. 7.3; KG-act. 7 Ziff. 3). Für Dezember 2024 trete sodann hinzu, dass auf dem Zahlungsbefehl „kein Rechtsvorschlag“ vermerkt sei, was für eine bewusste Auseinanderset- zung mit den Forderungen spreche (KG-act. 1 Ziff. 7.4). Die Beschuldigte argumentiert im Wesentlichen, sie habe sämtliche unter- haltsrechtlichen Verpflichtungen seit Rechtskraft des zugrunde liegenden Ur- teils pünktlich und in vollem Umfang erfüllt. Sie habe die Unterhaltszahlungen seit Dezember 2024 ohne Unterbruch und termingerecht geleistet. Dem Be- schwerdeführer sei bekannt, dass keine offenen Forderungen oder Verfahren beim Betreibungsamt bestehen würden (KG-act. 4 Ziff. 1). Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als qualifizierter Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu werten (KG-act. 4 Ziff. 2). Wie mutwillig der Beschwerdeführer agiere, zeige sich auch darin, dass er schon jetzt die Grundlage für weitere haltlose Verfahren schaffe, indem er von der Beschuldigten die schriftliche Anerken- nung einer Schuld für künftige Kieferorthopädie-Kosten fordere, die erst im Jahr 2028 anfallen könnten (KG-act. 4 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ziehe auch die gemeinsamen Kinder systematisch in den Konflikt hinein (KG-act. 4 Ziff. 4). Die Beschuldigte komme ihrer Unterhaltspflicht vorbildlich nach, Vor- würfe der Pflichtverletzung seien mutwillig und wahrheitswidrig. Angesichts
Kantonsgericht Schwyz 6 der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der nachgewie- senen Erfüllung aller Pflichten sei das Verfahren als reiner Schikaneprozess zu qualifizieren. Da der Versuch einer Deeskalation gescheitert sei, sei die geforderte Genugtuung von Fr. 5’000.00 aufgrund der massiven Belastung und der Einbeziehung der Kinder gerechtfertigt (KG-act. 4 Ziff. 5).
E. 4 Nach Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Die Tathandlung nach Art. 217 Abs. 1 StGB besteht in der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit trotz Leistungsfähigkeit (echtes Un- terlassungsdelikt; vgl. Bosshard, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 217 StGB N 4; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininter- essen, 7. A. 2013, § 26 N 30 f.). Ob der Betroffene in Not gerät oder tatsäch- lich unterstützungsbedürftig ist, spielt keine Rolle (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 30; Bosshard, a.a.O., Art. 217 StGB N 4; Do- natsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. A. 2017, S. 15). Strafbar macht sich indessen nur, wer über die nötigen Mittel zur Erfüllung der ihm obliegen- den Unterhalts- oder Unterstützungspflichten verfügt oder verfügen könnte. Massgebend ist, ob der Pflichtige im betreffenden Zeitraum in der Lage gewe- sen wäre, die Unterhaltszahlungen zu leisten (Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 15; vgl. Bosshard, a.a.O., Art. 217 StGB N 4; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 31). Auch die verspätete, aber vollständige Leistung von Unter- haltsbeiträgen ist tatbestandsmässig (BGer 6B_288/2025 vom 28. Mai 2026 E. 1.2.4; BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.7; Bosshard, a.a.O., Art. 217 StGB N 21).
Kantonsgericht Schwyz 7 Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Leistungspflichtige muss insbesondere wissen, dass er leistungspflichtig und leistungsfähig wäre, und willentlich seiner Leistungspflicht nicht nach- kommen (vgl. Bosshard, a.a.O., Art. 217 StGB N 21). Art. 217 SGB ist ein Dauerdelikt. Die mehrfache Nichterfüllung der Unterhalts- pflicht stellt damit eine einzelne Straftat dar (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3; Stra- tenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 37; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 24).
E. 5 a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung primär damit, dass die Beschuldigte ihre Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich verletzt habe, da sie keine Kenntnis von der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2024 und damit keine Kenntnis von ihrer Leistungspflicht gehabt habe. Zusätzlich bringt sie vor, selbst wenn von Vorsatz auszugehen sei, sei der Irrtum darü- ber, ob vor Ausstellung der Teilrechtskraftbescheinigung bezahlt werden müs- se, für die Beschuldigte als juristische Laiin unvermeidbar gewesen (angef. Verfügung, Ziff. 4). Zu untersuchen ist damit, ob die Staatsanwaltschaft davon ausgehen durfte, dass die Beschuldigte in denjenigen Zeitpunkten, in denen sie zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verpflichtet gewesen wäre, keine Kenntnis von ihrer Leistungspflicht hatte. Offenbleiben kann im Beschwerdeverfahren dagegen, ob die Beschuldigte leistungsfähig war. Leistungsfähigkeit (objektives Tatbe- standsmerkmal) und Kenntnis der Leistungspflicht (subjektives Tatbestands- merkmal) sind zwei voneinander zu unterscheidende Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach Art. 217 StGB. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Leistungsfähigkeit der Beschuldigten (objektives Tatbestandsmerkmal) und zu Unterlagen im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit gehen ent- sprechend an der Sache vorbei.
Kantonsgericht Schwyz 8
b) Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juni 2024 verpflichtet die Beschuldigte, die Unterhaltszahlungen jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats zu leisten (U-act. 22.1.002 Dispositiv-Ziff. 1.10). Gegenstand des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft waren die nicht fristgerecht erfolg- ten Zahlungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2024. Ent- scheidend für die Frage, ob die Beschuldigte ihre Unterhaltspflichten vorsätz- lich verletzte, ist damit jeweils der Kenntnisstand der Beschuldigten am Ersten des Monats, für den die Unterhaltsleistung zu erbringen ist. Da es sich bei Art. 217 StGB um ein Dauerdelikt handelt, genügt für die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung, wenn Kenntnis der Leistungspflicht in einem der Zeitpunk- te, in dem eine Zahlung hätte ergehen sollen, nicht in einer Weise ausge- schlossen werden kann, die dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ genügt. Bei der von der Staatsanwaltschaft als massgebend betrachteten Teilvoll- streckbarkeitsbescheinigung vom 11. Februar 2025 (vgl. angef. Verfügung, Ziff. 4) handelt es sich nicht um die erste Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung, welche für Ziff. 1.10 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juni 2024 ausgestellt wurde. Die Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Fe- bruar 2025 nimmt Bezug auf eine Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung vom
7. November 2024 (vgl. U-act. 19.1.005). Diese Teilvollstreckbarkeitsbeschei- nigung befindet sich nicht bei den Akten. Es erscheint aber zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte bereits ab dem Erhalt der Teilvoll- streckbarkeitsbescheinigung vom 7. November 2024 von der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der in Frage stehenden Dispositivziffer wusste. Wann die Beschuldigte von dieser ersten Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung erfuhr, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit kann ihre Kenntnis der Zahlungspflicht jedenfalls für die am 1. Dezember 2024 fällige Zahlung nicht mit einer Sicher- heit ausgeschlossen werden, die dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ genü- gen würde. Entsprechend kann aufgrund der Aktenlage weder zweifelsfrei Vorsatz verneint noch ein unvermeidbarer Irrtum bejaht werden. Ob Kenntnis
Kantonsgericht Schwyz 9 der Rechtskraft auch aus einer der anderen vom Beschwerdeführer vorge- brachten Gründe zu bejahen ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ab Dezember 2024 (wohl: Ende Dezember 2024 für Januar 2025, vgl. KG- act. 4/2) ihren Unterhaltspflichten nachkam (KG-act. 4 Ziff. 1). Sie gibt zudem an, sie sei seit Rechtskraft des Urteils sämtlichen Verpflichtungen nachge- kommen (KG-act. 4 Ziff. 1). Unter Berücksichtigung dieser Angaben der Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgrund der Teil- vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 7. November 2024 um die Rechtskraft der in Frage stehenden Dispositivziffer wusste und nicht erst mit der Teilvoll- streckbarkeitsbescheinigung vom 11. Februar 2025 davon erfuhr. Ab wann genau die Beschuldigte Kenntnis von der Rechtskraft dieser Dispositivziffer hatte, wird durch die Staatsanwaltschaft zu klären sein. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Einstellungsverfü- gung ist aufzuheben. Eine Prüfung der übrigen vom Beschwerdeführer vorge- brachten Argumente erübrigt sich. Es ist an der Staatsanwaltschaft, sich unter Berücksichtigung der Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung vom 7. November 2024 insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ab wann die Be- schuldigte Kenntnis von der Rechtskraft der in Frage stehenden Dispositivzif- fer und damit von ihrer Unterhaltspflicht hatte. Gegebenenfalls wird die Staatsanwaltschaft sodann die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 217 StGB zu untersuchen haben, darunter die Frage der Leistungsfähig- keit der Beschuldigten. Konkrete Anweisungen an die Staatsanwaltschaft drängen sich in Anbetracht des Beschwerdegegenstands und der vorstehen- den Erwägungen nicht auf. Der Antrag des Beschwerdeführers (KG-act. 1 Ziff. 1.3), der Staatsanwaltschaft seien diverse Weisungen zur Einholung be-
Kantonsgericht Schwyz 10 stimmter Beweismittel und zur Vornahme einer Gesamtwürdigung zu erteilen, ist entsprechend abzuweisen.
E. 5a Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung primär damit, dass die Beschuldigte ihre Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich verletzt habe, da sie keine Kenntnis von der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2024 und damit keine Kenntnis von ihrer Leistungspflicht gehabt habe. Zusätzlich bringt sie vor, selbst wenn von Vorsatz auszugehen sei, sei der Irrtum darü- ber, ob vor Ausstellung der Teilrechtskraftbescheinigung bezahlt werden müs- se, für die Beschuldigte als juristische Laiin unvermeidbar gewesen (angef. Verfügung, Ziff. 4). Zu untersuchen ist damit, ob die Staatsanwaltschaft davon ausgehen durfte, dass die Beschuldigte in denjenigen Zeitpunkten, in denen sie zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verpflichtet gewesen wäre, keine Kenntnis von ihrer Leistungspflicht hatte. Offenbleiben kann im Beschwerdeverfahren dagegen, ob die Beschuldigte leistungsfähig war. Leistungsfähigkeit (objektives Tatbe- standsmerkmal) und Kenntnis der Leistungspflicht (subjektives Tatbestands- merkmal) sind zwei voneinander zu unterscheidende Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach Art. 217 StGB. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Leistungsfähigkeit der Beschuldigten (objektives Tatbestandsmerkmal) und zu Unterlagen im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit gehen ent- sprechend an der Sache vorbei.
Kantonsgericht Schwyz 8
E. 5b Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juni 2024 verpflichtet die Beschuldigte, die Unterhaltszahlungen jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats zu leisten (U-act. 22.1.002 Dispositiv-Ziff. 1.10). Gegenstand des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft waren die nicht fristgerecht erfolg- ten Zahlungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2024. Ent- scheidend für die Frage, ob die Beschuldigte ihre Unterhaltspflichten vorsätz- lich verletzte, ist damit jeweils der Kenntnisstand der Beschuldigten am Ersten des Monats, für den die Unterhaltsleistung zu erbringen ist. Da es sich bei Art. 217 StGB um ein Dauerdelikt handelt, genügt für die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung, wenn Kenntnis der Leistungspflicht in einem der Zeitpunk- te, in dem eine Zahlung hätte ergehen sollen, nicht in einer Weise ausge- schlossen werden kann, die dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ genügt. Bei der von der Staatsanwaltschaft als massgebend betrachteten Teilvoll- streckbarkeitsbescheinigung vom 11. Februar 2025 (vgl. angef. Verfügung, Ziff. 4) handelt es sich nicht um die erste Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung, welche für Ziff. 1.10 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juni 2024 ausgestellt wurde. Die Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Fe- bruar 2025 nimmt Bezug auf eine Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung vom
7. November 2024 (vgl. U-act. 19.1.005). Diese Teilvollstreckbarkeitsbeschei- nigung befindet sich nicht bei den Akten. Es erscheint aber zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte bereits ab dem Erhalt der Teilvoll- streckbarkeitsbescheinigung vom 7. November 2024 von der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der in Frage stehenden Dispositivziffer wusste. Wann die Beschuldigte von dieser ersten Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung erfuhr, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit kann ihre Kenntnis der Zahlungspflicht jedenfalls für die am 1. Dezember 2024 fällige Zahlung nicht mit einer Sicher- heit ausgeschlossen werden, die dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ genü- gen würde. Entsprechend kann aufgrund der Aktenlage weder zweifelsfrei Vorsatz verneint noch ein unvermeidbarer Irrtum bejaht werden. Ob Kenntnis
Kantonsgericht Schwyz 9 der Rechtskraft auch aus einer der anderen vom Beschwerdeführer vorge- brachten Gründe zu bejahen ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ab Dezember 2024 (wohl: Ende Dezember 2024 für Januar 2025, vgl. KG- act. 4/2) ihren Unterhaltspflichten nachkam (KG-act. 4 Ziff. 1). Sie gibt zudem an, sie sei seit Rechtskraft des Urteils sämtlichen Verpflichtungen nachge- kommen (KG-act. 4 Ziff. 1). Unter Berücksichtigung dieser Angaben der Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgrund der Teil- vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 7. November 2024 um die Rechtskraft der in Frage stehenden Dispositivziffer wusste und nicht erst mit der Teilvoll- streckbarkeitsbescheinigung vom 11. Februar 2025 davon erfuhr. Ab wann genau die Beschuldigte Kenntnis von der Rechtskraft dieser Dispositivziffer hatte, wird durch die Staatsanwaltschaft zu klären sein. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Einstellungsverfü- gung ist aufzuheben. Eine Prüfung der übrigen vom Beschwerdeführer vorge- brachten Argumente erübrigt sich. Es ist an der Staatsanwaltschaft, sich unter Berücksichtigung der Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung vom 7. November 2024 insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ab wann die Be- schuldigte Kenntnis von der Rechtskraft der in Frage stehenden Dispositivzif- fer und damit von ihrer Unterhaltspflicht hatte. Gegebenenfalls wird die Staatsanwaltschaft sodann die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 217 StGB zu untersuchen haben, darunter die Frage der Leistungsfähig- keit der Beschuldigten. Konkrete Anweisungen an die Staatsanwaltschaft drängen sich in Anbetracht des Beschwerdegegenstands und der vorstehen- den Erwägungen nicht auf. Der Antrag des Beschwerdeführers (KG-act. 1 Ziff. 1.3), der Staatsanwaltschaft seien diverse Weisungen zur Einholung be-
Kantonsgericht Schwyz 10 stimmter Beweismittel und zur Vornahme einer Gesamtwürdigung zu erteilen, ist entsprechend abzuweisen.
E. 6 Ausgangsgemäss gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen (KG-act. 1 Ziff. 1.4). Die Privatklägerschaft hat im Beschwerdeverfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Ihre Entschä- digungsforderung hat die Privatklägerschaft bei der Strafbehörde zu beantra- gen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer belegt und beziffert seine Forderung nicht. Sein Antrag auf Parteientschädigung ist damit abzuweisen. Die Beschuldigte beantragt eine angemessene Parteientschädigung sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5’000.00 (KG-act. 4). Die Beschuldigte hat im Rechtsmittelverfahren unter Umständen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Ver- fahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschuldigte weder freigesprochen noch wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt. Es ist damit weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen, der entsprechende Antrag ist abzuweisen;-
Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. Die Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbe- zahlt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschuldigte (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. August 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 17. August 2026 BEK 2026 43 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Lara Viviroli. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2026, SU 2024 10376);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen die Beschuldigte eine Strafuntersu- chung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 9. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2026 Be- schwerde. Er stellt die folgenden Anträge (KG-act. 1): 1.1.Die Einstellungsverfügung vom 09.03.2026 (SU 2024 10376 A2) sei aufzuheben. 1.2.Die Sache sei zur Fortführung der Untersuchung und zu neuem Ent- scheid an die Staatanwaltschaft zurückzuweisen. 1.3.Die Staatsanwaltschaft sei im Rückweisungsentscheid anzuweisen, mindestens die unter Ziff. 9 (Rückweisungsprogramm) beantragten Beweiserhebungen und Editionen vorzunehmen und die bereits ak- tenkundigen Betreibungs-/Zustellunterlagen Oktober bis Dezember 2024 sowie die Monatsmatrix ausdrücklich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. 1.4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates; dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für notwendige Aufwendungen zuzusprechen (Art. 433 StPO). Eventua- liter sei von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzuse- hen. 2.1.Eventualiter sei die Einstellungsverfügung mindestens bezüglich der Monate November und Dezember 2024 aufzuheben und die Sache insoweit zur Fortführung der Untersuchung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, unter Vornahme der erforderlichen Standardab- klärungen (insb. Payroll/Bank). 2.2.Subeventualiter sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzu- heben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und zu neu- em Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter An- weisung, die beantragten Standardeditionen (Payroll/Bank) vorzu- nehmen sowie die massgeblichen Betreibungs- und Zustellunterla- gen (Okt.–Dez. 2024; Rechtsvorschlag/kein Rechtsvorschlag) einsch- liesslich der Monatsmatrix in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; eine abschliessende materielle Beurteilung ist hierfür nicht erforder- lich. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2026 beantragt die Beschuldigte, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich zu bestätigen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung so-
Kantonsgericht Schwyz 3 wie eine Genugtuungssumme von Fr. 5’000.00 aufzuerlegen, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom
23. März 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Am 26. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 7).
2. Im Vorverfahren ist der Verdacht auf eine strafbare Handlung abzu- klären. Es werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzu- stellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfah- ren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ver- fügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz „im Zweifel für die Anklageer- hebung“ („in dubio pro duriore“). Nach diesem darf die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit verfügen. In Zweifelsfällen beweismäs- siger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und eine gericht- liche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt wer- den kann. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1).
3. a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung im Wesentlichen wie folgt: Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Unterhaltsbei- träge für die Monate Juli bis Dezember 2024 nicht rechtzeitig bezahlt habe, weil sie irrtümlich angenommen habe, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und sie müsse den Unterhalt deshalb noch nicht bezahlen. Die Teilrechtskraft sei erst mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2025 rückwirkend auf den 3. September 2024 bescheinigt worden. Nach der Bescheinigung ha- be die Beschuldigte die Unterhaltszahlungen rechtzeitig geleistet. Damit fehle
Kantonsgericht Schwyz 4 es am Vorsatz, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. Selbst wenn ar- gumentiert werde, dass die Beschuldigte nicht einem Sachverhaltsirrtum, son- dern einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit unterlegen sei, ändere dies nichts. Der Irrtum sei für die Beschuldigte unvermeidbar gewesen, da selbst ihre Rechtsanwältin davon ausgegangen sei, es müsse noch nicht bezahlt werden. Die Beschuldigte habe damit nicht schuldhaft gehandelt, weshalb das Verfahren einzustellen sei (angef. Verfügung, Ziff. 4). Dass die Beschuldigte wohl genügend leistungsfähig sei, um ihren Unterhaltspflichten nachzukom- men, stelle die Staatsanwaltschaft nicht in Abrede. Dies sei für die Einstellung des Verfahrens jedoch nicht massgeblich (KG-act. 5 Ziff. 1).
b) Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, entscheidwesent- liche objektive Belege seien nicht in einer Weise gewürdigt worden, die eine wirksame gerichtliche Überprüfung erlaube (KG-act. 1 Ziff. 4, 6, 7.2). Dies be- treffe insbesondere die Betreibungs- und Zustellunterlagen der Monate Okto- ber bis Dezember 2024, die Vermerke, ob die Beschuldigte in den jeweiligen Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben habe, sowie die vom Beschwerdefüh- rer erstellte Monatsmatrix (KG-act. 1 Ziff. 4, 5.3, 6, 7.2). Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Leistungsfähigkeit der Beschuldigten nicht geklärt und die für die Klärung der Leistungsfähigkeit notwendigen Belege nicht eingeholt (KG-act. 1 Ziff. 4, 5.2, 6, 7.1, 7.4). Ohne Klärung der Leistungsfähigkeit sei die Einstellung nicht entscheidreif (KG-act. 1 Ziff. 7.1, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 5). Es bestünden zudem Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte spätestens ab Ende Oktober oder ab November Unrechtszweifel gehabt habe (KG-act. 1 Ziff. 6, 7.3, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 2, 8). Als solche Anhaltspunkte nennt der Beschwerde- führer die Teilvollstreckbarkeitsbescheinigungen vom 7. November 2024 und vom 11. Februar 2025, die E-Mail vom 26. Oktober 2024, nach welcher der Beschuldigten die Rechtskraft der Unterhaltsbeiträge „nicht klar“ gewesen sei, die fortgesetzte Nichtleistung unter Vollstreckungsdruck sowie die polizeiliche Konfrontation mit dem Tatvorwurf am 3. November 2024 (KG-act. 1 Ziff. 4, 6,
Kantonsgericht Schwyz 5 7.3, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 8). Wer wiederholt bei Fälligkeit nicht leiste sowie Be- treibungen erhalte und darauf mit Rechtsvorschlag reagiere oder keinen Rechtsvorschlag erhebe, könne nicht ohne weiteres als schuldlos irrend quali- fiziert werden (KG-act. 1 Ziff. 7.2, 7.4). Wer erkenne, dass die Rechtslage nicht klar sei, erkenne die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder zumindest vorsorglicher Leistung (KG-act. 1 Ziff. 7.3, 7.4; KG-act. 7 Ziff. 2). Ein unver- meidbarer Irrtum im Sinne von Art. 21 StGB sei damit ohne konkrete Ab- klärungen nicht haltbar (KG-act. 1 Ziff. 7.4; -act. 7 Ziff. 2), und die Pflichtverlet- zung sei zumindest in Kauf genommen worden (KG-act. 1 Ziff. 7.4). Die E- Mail-Kommunikation vor der Einvernahme der Beschuldigten sei zudem als reaktive, prozessbezogene Erklärung zu sehen (KG-act. 1 Ziff. 7.3; KG-act. 7 Ziff. 3). Für Dezember 2024 trete sodann hinzu, dass auf dem Zahlungsbefehl „kein Rechtsvorschlag“ vermerkt sei, was für eine bewusste Auseinanderset- zung mit den Forderungen spreche (KG-act. 1 Ziff. 7.4). Die Beschuldigte argumentiert im Wesentlichen, sie habe sämtliche unter- haltsrechtlichen Verpflichtungen seit Rechtskraft des zugrunde liegenden Ur- teils pünktlich und in vollem Umfang erfüllt. Sie habe die Unterhaltszahlungen seit Dezember 2024 ohne Unterbruch und termingerecht geleistet. Dem Be- schwerdeführer sei bekannt, dass keine offenen Forderungen oder Verfahren beim Betreibungsamt bestehen würden (KG-act. 4 Ziff. 1). Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als qualifizierter Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu werten (KG-act. 4 Ziff. 2). Wie mutwillig der Beschwerdeführer agiere, zeige sich auch darin, dass er schon jetzt die Grundlage für weitere haltlose Verfahren schaffe, indem er von der Beschuldigten die schriftliche Anerken- nung einer Schuld für künftige Kieferorthopädie-Kosten fordere, die erst im Jahr 2028 anfallen könnten (KG-act. 4 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ziehe auch die gemeinsamen Kinder systematisch in den Konflikt hinein (KG-act. 4 Ziff. 4). Die Beschuldigte komme ihrer Unterhaltspflicht vorbildlich nach, Vor- würfe der Pflichtverletzung seien mutwillig und wahrheitswidrig. Angesichts
Kantonsgericht Schwyz 6 der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der nachgewie- senen Erfüllung aller Pflichten sei das Verfahren als reiner Schikaneprozess zu qualifizieren. Da der Versuch einer Deeskalation gescheitert sei, sei die geforderte Genugtuung von Fr. 5’000.00 aufgrund der massiven Belastung und der Einbeziehung der Kinder gerechtfertigt (KG-act. 4 Ziff. 5).
4. Nach Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Die Tathandlung nach Art. 217 Abs. 1 StGB besteht in der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit trotz Leistungsfähigkeit (echtes Un- terlassungsdelikt; vgl. Bosshard, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 217 StGB N 4; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininter- essen, 7. A. 2013, § 26 N 30 f.). Ob der Betroffene in Not gerät oder tatsäch- lich unterstützungsbedürftig ist, spielt keine Rolle (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 30; Bosshard, a.a.O., Art. 217 StGB N 4; Do- natsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. A. 2017, S. 15). Strafbar macht sich indessen nur, wer über die nötigen Mittel zur Erfüllung der ihm obliegen- den Unterhalts- oder Unterstützungspflichten verfügt oder verfügen könnte. Massgebend ist, ob der Pflichtige im betreffenden Zeitraum in der Lage gewe- sen wäre, die Unterhaltszahlungen zu leisten (Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 15; vgl. Bosshard, a.a.O., Art. 217 StGB N 4; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 31). Auch die verspätete, aber vollständige Leistung von Unter- haltsbeiträgen ist tatbestandsmässig (BGer 6B_288/2025 vom 28. Mai 2026 E. 1.2.4; BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.7; Bosshard, a.a.O., Art. 217 StGB N 21).
Kantonsgericht Schwyz 7 Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Leistungspflichtige muss insbesondere wissen, dass er leistungspflichtig und leistungsfähig wäre, und willentlich seiner Leistungspflicht nicht nach- kommen (vgl. Bosshard, a.a.O., Art. 217 StGB N 21). Art. 217 SGB ist ein Dauerdelikt. Die mehrfache Nichterfüllung der Unterhalts- pflicht stellt damit eine einzelne Straftat dar (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3; Stra- tenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 37; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 24).
5. a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung primär damit, dass die Beschuldigte ihre Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich verletzt habe, da sie keine Kenntnis von der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2024 und damit keine Kenntnis von ihrer Leistungspflicht gehabt habe. Zusätzlich bringt sie vor, selbst wenn von Vorsatz auszugehen sei, sei der Irrtum darü- ber, ob vor Ausstellung der Teilrechtskraftbescheinigung bezahlt werden müs- se, für die Beschuldigte als juristische Laiin unvermeidbar gewesen (angef. Verfügung, Ziff. 4). Zu untersuchen ist damit, ob die Staatsanwaltschaft davon ausgehen durfte, dass die Beschuldigte in denjenigen Zeitpunkten, in denen sie zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verpflichtet gewesen wäre, keine Kenntnis von ihrer Leistungspflicht hatte. Offenbleiben kann im Beschwerdeverfahren dagegen, ob die Beschuldigte leistungsfähig war. Leistungsfähigkeit (objektives Tatbe- standsmerkmal) und Kenntnis der Leistungspflicht (subjektives Tatbestands- merkmal) sind zwei voneinander zu unterscheidende Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach Art. 217 StGB. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Leistungsfähigkeit der Beschuldigten (objektives Tatbestandsmerkmal) und zu Unterlagen im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit gehen ent- sprechend an der Sache vorbei.
Kantonsgericht Schwyz 8
b) Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juni 2024 verpflichtet die Beschuldigte, die Unterhaltszahlungen jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats zu leisten (U-act. 22.1.002 Dispositiv-Ziff. 1.10). Gegenstand des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft waren die nicht fristgerecht erfolg- ten Zahlungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2024. Ent- scheidend für die Frage, ob die Beschuldigte ihre Unterhaltspflichten vorsätz- lich verletzte, ist damit jeweils der Kenntnisstand der Beschuldigten am Ersten des Monats, für den die Unterhaltsleistung zu erbringen ist. Da es sich bei Art. 217 StGB um ein Dauerdelikt handelt, genügt für die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung, wenn Kenntnis der Leistungspflicht in einem der Zeitpunk- te, in dem eine Zahlung hätte ergehen sollen, nicht in einer Weise ausge- schlossen werden kann, die dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ genügt. Bei der von der Staatsanwaltschaft als massgebend betrachteten Teilvoll- streckbarkeitsbescheinigung vom 11. Februar 2025 (vgl. angef. Verfügung, Ziff. 4) handelt es sich nicht um die erste Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung, welche für Ziff. 1.10 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juni 2024 ausgestellt wurde. Die Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Fe- bruar 2025 nimmt Bezug auf eine Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung vom
7. November 2024 (vgl. U-act. 19.1.005). Diese Teilvollstreckbarkeitsbeschei- nigung befindet sich nicht bei den Akten. Es erscheint aber zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte bereits ab dem Erhalt der Teilvoll- streckbarkeitsbescheinigung vom 7. November 2024 von der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der in Frage stehenden Dispositivziffer wusste. Wann die Beschuldigte von dieser ersten Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung erfuhr, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit kann ihre Kenntnis der Zahlungspflicht jedenfalls für die am 1. Dezember 2024 fällige Zahlung nicht mit einer Sicher- heit ausgeschlossen werden, die dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ genü- gen würde. Entsprechend kann aufgrund der Aktenlage weder zweifelsfrei Vorsatz verneint noch ein unvermeidbarer Irrtum bejaht werden. Ob Kenntnis
Kantonsgericht Schwyz 9 der Rechtskraft auch aus einer der anderen vom Beschwerdeführer vorge- brachten Gründe zu bejahen ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ab Dezember 2024 (wohl: Ende Dezember 2024 für Januar 2025, vgl. KG- act. 4/2) ihren Unterhaltspflichten nachkam (KG-act. 4 Ziff. 1). Sie gibt zudem an, sie sei seit Rechtskraft des Urteils sämtlichen Verpflichtungen nachge- kommen (KG-act. 4 Ziff. 1). Unter Berücksichtigung dieser Angaben der Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgrund der Teil- vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 7. November 2024 um die Rechtskraft der in Frage stehenden Dispositivziffer wusste und nicht erst mit der Teilvoll- streckbarkeitsbescheinigung vom 11. Februar 2025 davon erfuhr. Ab wann genau die Beschuldigte Kenntnis von der Rechtskraft dieser Dispositivziffer hatte, wird durch die Staatsanwaltschaft zu klären sein. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Einstellungsverfü- gung ist aufzuheben. Eine Prüfung der übrigen vom Beschwerdeführer vorge- brachten Argumente erübrigt sich. Es ist an der Staatsanwaltschaft, sich unter Berücksichtigung der Teilvollstreckbarkeitsbescheinigung vom 7. November 2024 insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ab wann die Be- schuldigte Kenntnis von der Rechtskraft der in Frage stehenden Dispositivzif- fer und damit von ihrer Unterhaltspflicht hatte. Gegebenenfalls wird die Staatsanwaltschaft sodann die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 217 StGB zu untersuchen haben, darunter die Frage der Leistungsfähig- keit der Beschuldigten. Konkrete Anweisungen an die Staatsanwaltschaft drängen sich in Anbetracht des Beschwerdegegenstands und der vorstehen- den Erwägungen nicht auf. Der Antrag des Beschwerdeführers (KG-act. 1 Ziff. 1.3), der Staatsanwaltschaft seien diverse Weisungen zur Einholung be-
Kantonsgericht Schwyz 10 stimmter Beweismittel und zur Vornahme einer Gesamtwürdigung zu erteilen, ist entsprechend abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen (KG-act. 1 Ziff. 1.4). Die Privatklägerschaft hat im Beschwerdeverfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Ihre Entschä- digungsforderung hat die Privatklägerschaft bei der Strafbehörde zu beantra- gen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer belegt und beziffert seine Forderung nicht. Sein Antrag auf Parteientschädigung ist damit abzuweisen. Die Beschuldigte beantragt eine angemessene Parteientschädigung sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5’000.00 (KG-act. 4). Die Beschuldigte hat im Rechtsmittelverfahren unter Umständen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Ver- fahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschuldigte weder freigesprochen noch wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt. Es ist damit weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen, der entsprechende Antrag ist abzuweisen;-
Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. Die Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbe- zahlt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschuldigte (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. August 2026 amu