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BEK 2026 39

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2026-03-24 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 40’223.79.
  5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act. 5), die Rechts- vertretung der Beschwerdegegnerin (2/R; inkl. KG-act. 1 und 5) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 24. März 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. März 2026 BEK 2026 39 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2026, ZES 2025 740);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 20. Februar 2026 verfügte, dass der Gesuchstellerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 36’026.88 nebst Zins, Fr. 1’116.46, Fr. 1’602.78 nebst Zins sowie Fr. 1’477.69 nebst Zins erteilt werde (angef. Verfügung);

- gegen diese Verfügung die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 4. März 2026 eine Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte, die von ei- ner namentlich nicht genannten Person „i.A.“ (also in Auftrag) von D.________, dem einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten der Beschwerdeführerin, unter- zeichnet wurde (KG-act. 1);

- der Vorsitzende der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2026 eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zugang dieser Verfügung ansetzte, um dem Kantonsgericht entweder die von einem zeichnungsberechtigten Organ (mit-)unterzeichnete Eingabe oder eine von einem solchen Organ unterzeichnete Vollmacht (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), mit der die namentlich zu bezeich- nende Drittperson mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestat- tet und im vorliegenden Verfahren zur Prozessführung bevollmächtigt wird, ein- zureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und das Rechtsmittelverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (KG-act. 4);

- die Beschwerdeführerin innert angesetzter Nachfrist dem Kantonsgericht weder die von einem zeichnungsberechtigten Organ (mit-)unterzeichnete Ein- gabe noch eine von einem solchen Organ unterzeichnete Vollmacht (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), mit der die namentlich zu bezeichnende Drittperson mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestattet und im vorliegen- den Verfahren zur Prozessführung bevollmächtigt wird, einreichte, womit die Beschwerde vom 4. März 2026 als nicht erfolgt gilt und das Rechtsmittelverfah- ren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- die Beschwerdeführerin die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Anlegung und der Wiederabschreibung des vorliegenden Verfahrens entstan- den sind, unnötig verursacht hat, weshalb ihr als Verursacherin diese Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO aufzuerlegen sind (Gschwend, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 39);

- das Beschwerdeverfahren folglich als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG);

- mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Auf- wands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 40’223.79.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act. 5), die Rechts- vertretung der Beschwerdegegnerin (2/R; inkl. KG-act. 1 und 5) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 24. März 2026 amu