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BEK 2026 31

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2026-05-26 · Deutsch SZ
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 3. Februar 2026 gegen eine unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Be- schwerdeführers vom 18. Juni 2025 keine Strafuntersuchung anhand. Der Be- schwerdeführer beantragt mit am 16. Februar 2026 der Post an die Staatsan- waltschaft aufgegebenem Schreiben vom 14. Februar 2026 sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1) und überwies die Akten mit dem be- gründeten Antrag, gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO kostenpflichtig auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (KG-act. 4).

E. 2 Nach Art. 91 Abs. 4 StPO gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schwei- zerischen Behörde eingeht. Diese Formulierung scheint mit Blick auf Abs. 2, wonach Eingaben auch am letzten Tag der Frist der Post aufgegeben werden können, zu eng (vgl. Riedo, BSK, 3. A. 2023, Art. 91 StPO N 47 m.H.). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung kann hier jedoch offenbleiben, da auf das Rechtsmittel aus nachfolgenden Gründen nicht einzutreten ist.

E. 3 Somit ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die in- folge Nichteintretens herabgesetzten Kosten des Beschwerdeverfahrens zulas- ten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) so- wie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 26. Mai 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Mai 2026 BEK 2026 31 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2026, SU 2025 4938);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 3. Februar 2026 gegen eine unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Be- schwerdeführers vom 18. Juni 2025 keine Strafuntersuchung anhand. Der Be- schwerdeführer beantragt mit am 16. Februar 2026 der Post an die Staatsan- waltschaft aufgegebenem Schreiben vom 14. Februar 2026 sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1) und überwies die Akten mit dem be- gründeten Antrag, gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO kostenpflichtig auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (KG-act. 4).

2. Nach Art. 91 Abs. 4 StPO gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schwei- zerischen Behörde eingeht. Diese Formulierung scheint mit Blick auf Abs. 2, wonach Eingaben auch am letzten Tag der Frist der Post aufgegeben werden können, zu eng (vgl. Riedo, BSK, 3. A. 2023, Art. 91 StPO N 47 m.H.). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung kann hier jedoch offenbleiben, da auf das Rechtsmittel aus nachfolgenden Gründen nicht einzutreten ist.

3. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Die Beschwerdemotive müs- sen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass er- sichtlich ist, welche Punkte der angefochtenen Entscheide beanstandet werden und inwiefern diese abgeändert werden sollen (BGer 6B_8/2025 vom 31. März

Kantonsgericht Schwyz 3 2025 E. 1.3.1 f. 4). In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wies die Staatsanwaltschaft auf das Begründungserfordernis hin (ebd. E. 1.4). Daher musste der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist nachvoll- ziehbar darlegen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Eine Begründung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO offensichtlich nicht hinreichend (dazu vgl. Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 388 StPO N 6; zum Ganzen BEK 2025 178- 180 vom 23. Dezember 2025 E. 2 m.H.).

a) Laut der angefochtenen Verfügung würden die Strafanzeige und das Er- gebnis der Befragung des Anzeigeerstatters im polizeilichen Ermittlungsverfah- ren den inhaltlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anzeige nicht genügen, zumal gemäss eingereichten Unterlagen die Angelegenheit im Zu- sammenhang mit bereits geführten Straf- und Zivilverfahren stünde. Zusam- menfassend würden keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Ver- halten vorliegen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Er bestreitet insbesondere nicht, dass er entgegen der Staatsanwaltschaft keine konkreten Anhaltspunkte für strafbares Verhalten in Bezug auf einen fehlgeschlagenen Geldtransfer darge- legt hätte. Zwar beziffert er den anstatt an seinen Cousin C.________ an einen D.________ überwiesenen Geldbetrag neu auf Fr. 700.00. Inwiefern die Über- weisung nicht bloss versehentlich, sondern strafbar falsch erfolgt sein soll, legt er jedoch immer noch nicht nachvollziehbar dar. Angesichts dessen erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung als of- fensichtlich nicht hinreichend begründet, so dass verfahrensleitend auf sie nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

b) Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, inwiefern er durch die unbestimmten Betrugsvorwürfe oder die angeblichen falschen Firmengründun- gen in seinen rechtlichen Interessen unmittelbar betroffen wäre. Somit fehlt es auch an der hinreichenden Begründung seiner Beschwerdelegitimation, die als Ausfluss des Begründungserfordernisses nach Art. 385 Abs. 1 StPO ebenfalls darzulegen wäre (dazu Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4 f.).

Kantonsgericht Schwyz 4

3. Somit ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die in- folge Nichteintretens herabgesetzten Kosten des Beschwerdeverfahrens zulas- ten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) so- wie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 26. Mai 2026 amu