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BEK 2026 13

Einstellung Strafverfahren

Schwyz ·BEK · 2026-08-06 · Deutsch SZ
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdegegner eine Stra- funtersuchung unter anderem wegen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB und Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (U- act. 9.1.001 ff.; 10.2.004 Rz. 21 f.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen den Beschwerdegegner betreffend Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2026 Beschwerde (KG-act. 1). Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Einsetzung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Verteidigerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, eventu- aliter des Staates (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Be- schwerdevernehmlassung vom 11. Februar 2026 die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4).

E. 2 Im Vorverfahren ist der Verdacht auf eine strafbare Handlung abzu- klären. Es werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzu- stellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfah- ren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ver- fügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a),

Kantonsgericht Schwyz 3 oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz „im Zweifel für die Anklageer- hebung“ („in dubio pro duriore“). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden. In Zweifelsfäl- len beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1).

E. 3 a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung im Wesentlichen wie folgt: Der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB setze voraus, dass der Täter das Opfer zur Duldung des Beischlafs nötige, namentlich indem er sie bedrohe, Gewalt anwende, sie unter psychischen Druck setze oder zum Widerstand unfähig mache. Gewalt, Bedrohung und „zum Widerstand unfähig machen“ würden ausser Betracht fallen, und die Beschwerdeführerin habe sich auch nicht in einer tatsituativen Zwangssituation befunden, die sie habe kapitulieren lassen. Es fehle damit am Nötigungsmittel (angef. Verfügung, E. 2).

b) Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, die Beschwerde- führerin habe dem Beschwerdegegner klar zu verstehen gegeben, dass sie keinen Sex haben wolle. Der Beschwerdegegner habe ihren mehrfach geäus- serten Willen missachtet, was sonst zwischen den Eheleuten nicht vorge- kommen sei, der Vorgang habe nur ganz kurz gedauert und sie habe sich nicht gewehrt, weil ihr der Beschwerdegegner körperlich klar überlegen sei. Das Eindringen sei für die Beschwerdeführerin überraschend gekommen, weshalb sie keinen körperlichen Widerstand habe leisten können (KG-act. 1 Ziff. 11, 13). Zudem sei Widerstand entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits aufgrund der körperlichen Dominanz des Beschwer-

Kantonsgericht Schwyz 4 degegners aussichtslos und der Beschwerdeführerin deshalb nicht zumutbar gewesen (KG-act. 1 Ziff. 12). Damit könne nicht die Rede davon sein, der Tat- bestand der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) sei klar nicht gegeben, weshalb keine Einstellungsverfügung habe ergehen dürfen (KG-act. 1 Ziff. 14). Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdegegner körperlich nicht unterlegen und es habe weder körperliche Gewalt noch psychischen Druck gegeben (KG-act. 3 Ziff. 9, 20). Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerde- gegner sofort aufgehört habe, als sie angeblich geäussert habe, dass sie dies nicht wolle, und dass sie sich nicht körperlich gewehrt habe (KG-act. 3 Ziff. 13, 14). Bloss verbaler Widerstand reiche grundsätzlich nicht und sei vom Bun- desgericht nur vereinzelt und nur unter krassen Umständen als genügend be- zeichnet worden. Diese Fälle könnten nicht im Geringsten mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten und bestrittenen Sachverhalt verglichen werden (KG-act. 3 Ziff. 17 f.). Die Argumentation, dass sich die Beschwerde- führerin aufgrund der körperlichen Unterlegenheit nicht gewehrt habe, greife zudem zu kurz. Der Beschwerdegegner sei auch gemäss der Beschwerdefüh- rerin ihr gegenüber davor nie gewalttätig gewesen und sie sei gemäss ihren Aussagen zuvor auch nie vergewaltigt worden. Es habe also keinen Grund gegeben, Angst zu haben. Dass der Beschwerdegegner überraschend in sie eingedrungen sei, gebe die Beschwerdeführerin zudem zu keinem Zeitpunkt zu Protokoll (KG-act. 3 Ziff. 20).

c) Art. 190 Abs. 1 aStGB in der zum möglichen Tatzeitpunkt im Oktober 2019 geltenden Fassung setzt als objektives Tatbestandselement voraus, dass eine Person zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, namentlich indem der Täter sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Hinweise auf Gewalt, Drohung und Zum-Widerstand-unfähig-machen ergeben sich weder aus den Akten noch

Kantonsgericht Schwyz 5 werden diese Nötigungsmittel von der Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin macht als Tatmittel einzig psychischen Druck geltend. Dieser hat von einer bestimmten, mit der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbaren Intensität zu sein, damit er tatbestandsmässig ist (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck daher nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterle- genheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). So bejahte das Bundes- gericht bspw. psychischen Druck in einem Fall, in dem ein Ehemann durch ein an Psychoterror grenzendes Drangsalieren der achtzehnjährigen, unsicheren und verletzlichen Ehefrau ohne tragendes soziales Netz eine Zwangssituation geschaffen hatte (vgl. BGE 126 IV 124 E. 3.c; vgl. zudem BGE 131 IV 107 E. 2.2 mit Hinweisen). Es genügt nicht, wenn der Täter bloss vorbestehende gesellschaftliche oder private Machtverhältnisse oder allgemeine Abhängig- keits- oder Freundschaftsverhältnisse ausnützt, vielmehr muss für die Erfül- lung des Tatbestands durch den Täter eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen werden (BGE 131 IV 107 E. 2.4; 128 IV 106 E. 3.a.bb). Die Beschwerdeführerin sagte wiederholt aus, sie habe dem Beschwerdegeg- ner während des Vorspiels gesagt, sie sei müde, er solle sie lassen. Als sie das während des Aktes wiederholt habe und gesagt habe, ob er nicht wisse, was nein bedeute, habe er aufgehört und das Zimmer verlassen (U- act. 10.2.001 Rz. 138 ff., 158 f., U-act. 10.2.003 Rz. 107 ff., 135 f., 143, 161 ff., 178). Er habe nicht verstanden, dass sie nicht gewollt habe, er habe das Nein nicht verstanden, vielleicht habe er gedacht, dass sie während des Vor- spiels Lust bekommen würde (U-act. 10.2.001 Rz. 152 ff.; U-act. 10.2.003 Rz. 196 f., 206). Zur Frage, ob sie sich hätte aus der Situation befreien kön- nen, gab sie folgende Antwort: „Im Grund genommen, da es nur eine kurze Zeit dauerte, habe ich ihn darauf aufmerksam gemacht. Er hat darauf ge- stoppt“ (U-act. 10.2.003 Rz. 159). Nein gesagt habe sie ca. drei Mal, zuerst als

Kantonsgericht Schwyz 6 er mit dem Vorspiel angefangen habe, dann während des Vorspiels, dann bevor er aufgehört habe (U-act. 10.2.003 Rz. 180 ff.). Sie habe sich körperlich nicht gewehrt. Die Zeitspanne sei zu kurz gewesen, sie habe ihn nicht von sich wegstossen müssen (U-act. 10.2.001 Rz. 152, U-act. 10.2.003 Rz. 198 ff.). Auf die explizite (suggestive) Frage, ob sie sich körperlich nicht gewehrt habe, weil ihr Mann ihr körperlich überlegen gewesen sei, antwortet sie „Auch denke ich. Aber… die Zeit war zu kurz dazu… er war nicht gewalt- tätig. Ich kann nicht mehr dazu sagen. Er hat einfach das „nein“ nicht verstan- den“ (U-act. 10.2.003 Rz. 205). Sie verneinte die Frage, ob sie sich aus Angst körperlich nicht gewehrt habe (U-act. 10.2.003 Rz. 207 f.). Selbst wenn sich das Geschehen so zutrug, wie es von der Beschwerdeführe- rin geschildert wird, ist psychischer Druck im Sinne von Art. 190 aStGB damit klar zu verneinen. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner körperlich unterlegen wäre, würde dies für die Annahme psychischen Drucks klar nicht ausreichen, da eine allgemeine körperliche Unterlegenheit keine tatsituative Zwangssituation darstellt. Für eine ungewöhnlich grosse kognitive Unterlegenheit oder emotionale wie sozia- le Abhängigkeit bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte. Dass sich die Be- schwerdeführerin nicht wehrte, lag gemäss ihren Aussagen daran, dass sie sich nicht wehren musste, da er von ihr abgelassen habe, als sie Nein gesagt habe, und nicht daran, dass sie Angst hatte. Die Tatbestandsvariante des psychischen Drucks ist damit selbst dann klar nicht gegeben, wenn vollum- fänglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Im Übrigen lag auch eindeutig kein Überraschungseffekt vor, der Widerstand verunmög- licht hätte. Denn nach Darstellung der Beschwerdeführerin hatte sie schon vor und während des Vorspiels ihren Willen ausgedrückt und damit noch vor der behaupteten Vergewaltigung festgestellt, dass der Beschwerdegegner diesen nicht respektierte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Verge- waltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB damit zu Recht ein.

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E. 3a Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung im Wesentlichen wie folgt: Der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB setze voraus, dass der Täter das Opfer zur Duldung des Beischlafs nötige, namentlich indem er sie bedrohe, Gewalt anwende, sie unter psychischen Druck setze oder zum Widerstand unfähig mache. Gewalt, Bedrohung und „zum Widerstand unfähig machen“ würden ausser Betracht fallen, und die Beschwerdeführerin habe sich auch nicht in einer tatsituativen Zwangssituation befunden, die sie habe kapitulieren lassen. Es fehle damit am Nötigungsmittel (angef. Verfügung, E. 2).

E. 3b Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, die Beschwerde- führerin habe dem Beschwerdegegner klar zu verstehen gegeben, dass sie keinen Sex haben wolle. Der Beschwerdegegner habe ihren mehrfach geäus- serten Willen missachtet, was sonst zwischen den Eheleuten nicht vorge- kommen sei, der Vorgang habe nur ganz kurz gedauert und sie habe sich nicht gewehrt, weil ihr der Beschwerdegegner körperlich klar überlegen sei. Das Eindringen sei für die Beschwerdeführerin überraschend gekommen, weshalb sie keinen körperlichen Widerstand habe leisten können (KG-act. 1 Ziff. 11, 13). Zudem sei Widerstand entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits aufgrund der körperlichen Dominanz des Beschwer-

Kantonsgericht Schwyz 4 degegners aussichtslos und der Beschwerdeführerin deshalb nicht zumutbar gewesen (KG-act. 1 Ziff. 12). Damit könne nicht die Rede davon sein, der Tat- bestand der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) sei klar nicht gegeben, weshalb keine Einstellungsverfügung habe ergehen dürfen (KG-act. 1 Ziff. 14). Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdegegner körperlich nicht unterlegen und es habe weder körperliche Gewalt noch psychischen Druck gegeben (KG-act. 3 Ziff. 9, 20). Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerde- gegner sofort aufgehört habe, als sie angeblich geäussert habe, dass sie dies nicht wolle, und dass sie sich nicht körperlich gewehrt habe (KG-act. 3 Ziff. 13, 14). Bloss verbaler Widerstand reiche grundsätzlich nicht und sei vom Bun- desgericht nur vereinzelt und nur unter krassen Umständen als genügend be- zeichnet worden. Diese Fälle könnten nicht im Geringsten mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten und bestrittenen Sachverhalt verglichen werden (KG-act. 3 Ziff. 17 f.). Die Argumentation, dass sich die Beschwerde- führerin aufgrund der körperlichen Unterlegenheit nicht gewehrt habe, greife zudem zu kurz. Der Beschwerdegegner sei auch gemäss der Beschwerdefüh- rerin ihr gegenüber davor nie gewalttätig gewesen und sie sei gemäss ihren Aussagen zuvor auch nie vergewaltigt worden. Es habe also keinen Grund gegeben, Angst zu haben. Dass der Beschwerdegegner überraschend in sie eingedrungen sei, gebe die Beschwerdeführerin zudem zu keinem Zeitpunkt zu Protokoll (KG-act. 3 Ziff. 20).

E. 3c Art. 190 Abs. 1 aStGB in der zum möglichen Tatzeitpunkt im Oktober 2019 geltenden Fassung setzt als objektives Tatbestandselement voraus, dass eine Person zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, namentlich indem der Täter sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Hinweise auf Gewalt, Drohung und Zum-Widerstand-unfähig-machen ergeben sich weder aus den Akten noch

Kantonsgericht Schwyz 5 werden diese Nötigungsmittel von der Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin macht als Tatmittel einzig psychischen Druck geltend. Dieser hat von einer bestimmten, mit der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbaren Intensität zu sein, damit er tatbestandsmässig ist (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck daher nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterle- genheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). So bejahte das Bundes- gericht bspw. psychischen Druck in einem Fall, in dem ein Ehemann durch ein an Psychoterror grenzendes Drangsalieren der achtzehnjährigen, unsicheren und verletzlichen Ehefrau ohne tragendes soziales Netz eine Zwangssituation geschaffen hatte (vgl. BGE 126 IV 124 E. 3.c; vgl. zudem BGE 131 IV 107 E. 2.2 mit Hinweisen). Es genügt nicht, wenn der Täter bloss vorbestehende gesellschaftliche oder private Machtverhältnisse oder allgemeine Abhängig- keits- oder Freundschaftsverhältnisse ausnützt, vielmehr muss für die Erfül- lung des Tatbestands durch den Täter eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen werden (BGE 131 IV 107 E. 2.4; 128 IV 106 E. 3.a.bb). Die Beschwerdeführerin sagte wiederholt aus, sie habe dem Beschwerdegeg- ner während des Vorspiels gesagt, sie sei müde, er solle sie lassen. Als sie das während des Aktes wiederholt habe und gesagt habe, ob er nicht wisse, was nein bedeute, habe er aufgehört und das Zimmer verlassen (U- act. 10.2.001 Rz. 138 ff., 158 f., U-act. 10.2.003 Rz. 107 ff., 135 f., 143, 161 ff., 178). Er habe nicht verstanden, dass sie nicht gewollt habe, er habe das Nein nicht verstanden, vielleicht habe er gedacht, dass sie während des Vor- spiels Lust bekommen würde (U-act. 10.2.001 Rz. 152 ff.; U-act. 10.2.003 Rz. 196 f., 206). Zur Frage, ob sie sich hätte aus der Situation befreien kön- nen, gab sie folgende Antwort: „Im Grund genommen, da es nur eine kurze Zeit dauerte, habe ich ihn darauf aufmerksam gemacht. Er hat darauf ge- stoppt“ (U-act. 10.2.003 Rz. 159). Nein gesagt habe sie ca. drei Mal, zuerst als

Kantonsgericht Schwyz 6 er mit dem Vorspiel angefangen habe, dann während des Vorspiels, dann bevor er aufgehört habe (U-act. 10.2.003 Rz. 180 ff.). Sie habe sich körperlich nicht gewehrt. Die Zeitspanne sei zu kurz gewesen, sie habe ihn nicht von sich wegstossen müssen (U-act. 10.2.001 Rz. 152, U-act. 10.2.003 Rz. 198 ff.). Auf die explizite (suggestive) Frage, ob sie sich körperlich nicht gewehrt habe, weil ihr Mann ihr körperlich überlegen gewesen sei, antwortet sie „Auch denke ich. Aber… die Zeit war zu kurz dazu… er war nicht gewalt- tätig. Ich kann nicht mehr dazu sagen. Er hat einfach das „nein“ nicht verstan- den“ (U-act. 10.2.003 Rz. 205). Sie verneinte die Frage, ob sie sich aus Angst körperlich nicht gewehrt habe (U-act. 10.2.003 Rz. 207 f.). Selbst wenn sich das Geschehen so zutrug, wie es von der Beschwerdeführe- rin geschildert wird, ist psychischer Druck im Sinne von Art. 190 aStGB damit klar zu verneinen. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner körperlich unterlegen wäre, würde dies für die Annahme psychischen Drucks klar nicht ausreichen, da eine allgemeine körperliche Unterlegenheit keine tatsituative Zwangssituation darstellt. Für eine ungewöhnlich grosse kognitive Unterlegenheit oder emotionale wie sozia- le Abhängigkeit bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte. Dass sich die Be- schwerdeführerin nicht wehrte, lag gemäss ihren Aussagen daran, dass sie sich nicht wehren musste, da er von ihr abgelassen habe, als sie Nein gesagt habe, und nicht daran, dass sie Angst hatte. Die Tatbestandsvariante des psychischen Drucks ist damit selbst dann klar nicht gegeben, wenn vollum- fänglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Im Übrigen lag auch eindeutig kein Überraschungseffekt vor, der Widerstand verunmög- licht hätte. Denn nach Darstellung der Beschwerdeführerin hatte sie schon vor und während des Vorspiels ihren Willen ausgedrückt und damit noch vor der behaupteten Vergewaltigung festgestellt, dass der Beschwerdegegner diesen nicht respektierte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Verge- waltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB damit zu Recht ein.

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E. 4 a) Zum Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, es gebe keine Hin- weise, dass der Beschwerdegegner physisch auf die Beschwerdeführerin ein- gewirkt oder in anderer Form tatsächlich verhindert habe, dass die Beschwer- deführerin das Badezimmer verlassen könne. Nach Aussage der Beschwerde- führerin habe der Streit im Badezimmer zudem ca. 10 bis 15 Minuten gedau- ert. Diese bloss vorübergehende kurze Hinderung der freien Fortbewegung erreiche weder die verlangte Dauer noch die verlangte Intensität und erfülle den Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht (angef. Verfügung, E. 3).

b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe konstant und kohärent ausge- sagt, dass sie das Badezimmer für eine Dauer von ca. 10 bis 15 Minuten nicht habe verlassen können, weil der Beschwerdegegner im Badezimmer vor der nach innen zu öffnenden Türe gestanden sei (KG-act. 1 Ziff. 19). Dadurch habe der Beschwerdegegner in mutmasslich strafrechtlich relevanter Art in die Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen (KG-act. 1 Ziff. 20). Da es für die Annahme eines Freiheitsentzugs nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ausreiche, dass die Ehefrau die Familienwohnung nicht verlassen dür- fe, müsse a forteriori als Freiheitsentzug qualifiziert werden, wenn die Ehefrau das Badezimmer der Familienwohnung nicht verlassen dürfe (KG-act. 1 Ziff. 24). Hinsichtlich der Dauer lasse die Rechtsprechung zudem bereits eini- ge Minuten Freiheitsentzug genügen (KG-act. 1 Ziff. 25). Der Beschwerdegegner argumentiert, gemäss den Aussagen der Beschwer- deführerin hätten sie und der Beschwerdegegner im engen Badezimmer eine Diskussion geführt, er habe ihr aber nicht verboten, das Badezimmer zu ver- lassen (KG-act. 3 Ziff. 23). Er sei vor der Türe gestanden, deshalb habe sie das Badezimmer nicht verlassen können (KG-act. 3 Ziff. 26). Bloss weil eine Person während einer Diskussion ein paar Minuten vor einer geschlossenen Türe stehe, sei der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt. Ohnehin

Kantonsgericht Schwyz 8 habe die Beschwerdeführerin das Bad letztlich verlassen können, indem sie den Beschwerdegegner zur Seite geschoben habe (KG-act. 3 Ziff. 28). Sie habe das Bad verlassen können, als sie das habe tun wollen (KG-act. 3 Ziff. 29, 31). Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid betreffend die Frau, welche die eheliche Wohnung nicht habe verlassen dürfen, sei zudem offensichtlich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar (KG-act. 3 Ziff. 30).

c) Damit eine strafbare Freiheitsberaubung vorliegt, sind unüberwindbare Hindernisse nicht erforderlich, vielmehr genügt eine Situation, in der die Ausü- bung der Bewegungsfreiheit für das Opfer schwierig oder riskant ist (BGer 6B_652/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.1; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 5. A. 2025, Art. 183 StGB N 6). Dabei ist auch die individuelle Fähig- keit des Opfers, den Widerstand oder die Schranke zu überwinden, zu berücksichtigen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 183 StGB N 40). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, wobei das Bundesgericht in ge- wissen Fällen bereits einige Minuten genügen liess (vgl. BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 183 StGB N 7). Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe das Badezimmer während 10 bis 15 Minuten nicht verlassen können, weil der Beschwerdegegner vor der Türe gestanden sei und weil es sehr eng sei im Badezimmer (U-act. 10.2.001 Rz. 572 ff., U-act. 10.2.003 Rz. 253 f., 270, 276). Der Beschwerdegegner ha- be ihr nicht untersagt, das Badezimmer zu verlassen (U-act. 10.2.003 Rz. 274). Auf die Frage, weshalb der Beschwerdegegner sie nicht rausgelas- sen habe, gab sie an, er sei einfach dort gestanden. Sie hätten gestritten we- gen seiner Beziehung zu einer anderen Frau (U-act. 10.2.001 Rz. 580, U- act. 10.2.003 Rz. 252). Sie habe das Badezimmer verlassen können, indem

Kantonsgericht Schwyz 9 sie den Beschwerdegegner zur Seite geschoben habe (U-act. 10.2.003 Rz. 264 ff., 278, 294 ff.). Der Beschwerdegegner gab an, die Beschwerdeführerin hätte das Badezim- mer jederzeit verlassen können, wenn sie gewollt hätte. Er habe die Türe we- der abgeschlossen noch zugehalten (U-act. 10.2.004 Rz. 227 f., 281) und er habe ihr nicht verboten, das Badezimmer zu verlassen (U-act. 10.2.002 Rz. 346 f., U-act. 10.2.0004 Rz. 234 f.). Da es im Badezimmer sehr eng sei, habe er nur vor der Türe Platz gehabt (U-act. 10.2.004 Rz. 232 f.). Die Be- schwerdeführerin habe das Badezimmer nicht verlassen, weil sie es nicht ge- wollt habe (U-act. 10.2.004 Rz. 236 ff.). Mit Blick auf diese Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- gegner der Beschwerdeführerin aufgrund der engen Raumverhältnisse im Badezimmer und des Streits im Weg stand, ohne sie jedoch aktiv daran zu hindern, das Badezimmer zu verlassen. Es kann offen bleiben, ob das Im- Wege-stehen des Beschwerdegegners als Einschränkung der Bewegungs- freiheit der Beschwerdeführerin zu sehen ist, da die Schwelle für eine strafba- re Freiheitsberaubung jedenfalls klar nicht erreicht ist. Die kurze Dauer, die geringe Intensität (keine körperliche Einwirkung, keine aktive Hinderungs- handlung) und der äusserst geringe Widerstand, den die Beschwerdeführerin zum Verlassen des Badezimmers gemäss eigenen Aussagen überwinden musste, sind sowohl einzeln wie auch in der Gesamtheit in strafrechtlicher Hinsicht deutlich zu wenig erheblich. Dass in der Rechtsprechung wenige Mi- nuten Freiheitsberaubung teilweise als strafbar erachtet werden, ändert daran nichts. In den entsprechenden Entscheiden kamen zusätzliche Umstände wie körperliche Gewalt oder andere erschwerende Umstände hinzu, wobei die zeitliche Komponente in den Hintergrund trat (vgl. BGE 89 IV 87 E. 1; BGer 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 5.4.1; 6B_140/2021 vom

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24. Februar 2022 E. 3.4; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.3 f.; 6B_27/2020 vom 20.4.2020 E. 1.4.2). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich, wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, zudem deutlich vom von der Beschwerdeführerin zitierten und dem BGer Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 zugrunde liegenden Sachverhalt. Laut Letzterem durfte die Ehefrau die Familienwohnung während rund drei Jahren nicht ohne Einwilligung des Täters verlassen. Dieses Verbot wurde zudem regelmässig mit Schlägen und Drohungen durchgesetzt (BGer 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 Sv. A.b.). Die Staatsanwaltschaft stellte damit auch das Verfahren wegen Freiheitsbe- raubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Recht ein.

E. 4a Zum Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, es gebe keine Hin- weise, dass der Beschwerdegegner physisch auf die Beschwerdeführerin ein- gewirkt oder in anderer Form tatsächlich verhindert habe, dass die Beschwer- deführerin das Badezimmer verlassen könne. Nach Aussage der Beschwerde- führerin habe der Streit im Badezimmer zudem ca. 10 bis 15 Minuten gedau- ert. Diese bloss vorübergehende kurze Hinderung der freien Fortbewegung erreiche weder die verlangte Dauer noch die verlangte Intensität und erfülle den Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht (angef. Verfügung, E. 3).

E. 4b Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe konstant und kohärent ausge- sagt, dass sie das Badezimmer für eine Dauer von ca. 10 bis 15 Minuten nicht habe verlassen können, weil der Beschwerdegegner im Badezimmer vor der nach innen zu öffnenden Türe gestanden sei (KG-act. 1 Ziff. 19). Dadurch habe der Beschwerdegegner in mutmasslich strafrechtlich relevanter Art in die Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen (KG-act. 1 Ziff. 20). Da es für die Annahme eines Freiheitsentzugs nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ausreiche, dass die Ehefrau die Familienwohnung nicht verlassen dür- fe, müsse a forteriori als Freiheitsentzug qualifiziert werden, wenn die Ehefrau das Badezimmer der Familienwohnung nicht verlassen dürfe (KG-act. 1 Ziff. 24). Hinsichtlich der Dauer lasse die Rechtsprechung zudem bereits eini- ge Minuten Freiheitsentzug genügen (KG-act. 1 Ziff. 25). Der Beschwerdegegner argumentiert, gemäss den Aussagen der Beschwer- deführerin hätten sie und der Beschwerdegegner im engen Badezimmer eine Diskussion geführt, er habe ihr aber nicht verboten, das Badezimmer zu ver- lassen (KG-act. 3 Ziff. 23). Er sei vor der Türe gestanden, deshalb habe sie das Badezimmer nicht verlassen können (KG-act. 3 Ziff. 26). Bloss weil eine Person während einer Diskussion ein paar Minuten vor einer geschlossenen Türe stehe, sei der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt. Ohnehin

Kantonsgericht Schwyz 8 habe die Beschwerdeführerin das Bad letztlich verlassen können, indem sie den Beschwerdegegner zur Seite geschoben habe (KG-act. 3 Ziff. 28). Sie habe das Bad verlassen können, als sie das habe tun wollen (KG-act. 3 Ziff. 29, 31). Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid betreffend die Frau, welche die eheliche Wohnung nicht habe verlassen dürfen, sei zudem offensichtlich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar (KG-act. 3 Ziff. 30).

E. 4c Damit eine strafbare Freiheitsberaubung vorliegt, sind unüberwindbare Hindernisse nicht erforderlich, vielmehr genügt eine Situation, in der die Ausü- bung der Bewegungsfreiheit für das Opfer schwierig oder riskant ist (BGer 6B_652/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.1; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 5. A. 2025, Art. 183 StGB N 6). Dabei ist auch die individuelle Fähig- keit des Opfers, den Widerstand oder die Schranke zu überwinden, zu berücksichtigen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 183 StGB N 40). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, wobei das Bundesgericht in ge- wissen Fällen bereits einige Minuten genügen liess (vgl. BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 183 StGB N 7). Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe das Badezimmer während 10 bis 15 Minuten nicht verlassen können, weil der Beschwerdegegner vor der Türe gestanden sei und weil es sehr eng sei im Badezimmer (U-act. 10.2.001 Rz. 572 ff., U-act. 10.2.003 Rz. 253 f., 270, 276). Der Beschwerdegegner ha- be ihr nicht untersagt, das Badezimmer zu verlassen (U-act. 10.2.003 Rz. 274). Auf die Frage, weshalb der Beschwerdegegner sie nicht rausgelas- sen habe, gab sie an, er sei einfach dort gestanden. Sie hätten gestritten we- gen seiner Beziehung zu einer anderen Frau (U-act. 10.2.001 Rz. 580, U- act. 10.2.003 Rz. 252). Sie habe das Badezimmer verlassen können, indem

Kantonsgericht Schwyz 9 sie den Beschwerdegegner zur Seite geschoben habe (U-act. 10.2.003 Rz. 264 ff., 278, 294 ff.). Der Beschwerdegegner gab an, die Beschwerdeführerin hätte das Badezim- mer jederzeit verlassen können, wenn sie gewollt hätte. Er habe die Türe we- der abgeschlossen noch zugehalten (U-act. 10.2.004 Rz. 227 f., 281) und er habe ihr nicht verboten, das Badezimmer zu verlassen (U-act. 10.2.002 Rz. 346 f., U-act. 10.2.0004 Rz. 234 f.). Da es im Badezimmer sehr eng sei, habe er nur vor der Türe Platz gehabt (U-act. 10.2.004 Rz. 232 f.). Die Be- schwerdeführerin habe das Badezimmer nicht verlassen, weil sie es nicht ge- wollt habe (U-act. 10.2.004 Rz. 236 ff.). Mit Blick auf diese Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- gegner der Beschwerdeführerin aufgrund der engen Raumverhältnisse im Badezimmer und des Streits im Weg stand, ohne sie jedoch aktiv daran zu hindern, das Badezimmer zu verlassen. Es kann offen bleiben, ob das Im- Wege-stehen des Beschwerdegegners als Einschränkung der Bewegungs- freiheit der Beschwerdeführerin zu sehen ist, da die Schwelle für eine strafba- re Freiheitsberaubung jedenfalls klar nicht erreicht ist. Die kurze Dauer, die geringe Intensität (keine körperliche Einwirkung, keine aktive Hinderungs- handlung) und der äusserst geringe Widerstand, den die Beschwerdeführerin zum Verlassen des Badezimmers gemäss eigenen Aussagen überwinden musste, sind sowohl einzeln wie auch in der Gesamtheit in strafrechtlicher Hinsicht deutlich zu wenig erheblich. Dass in der Rechtsprechung wenige Mi- nuten Freiheitsberaubung teilweise als strafbar erachtet werden, ändert daran nichts. In den entsprechenden Entscheiden kamen zusätzliche Umstände wie körperliche Gewalt oder andere erschwerende Umstände hinzu, wobei die zeitliche Komponente in den Hintergrund trat (vgl. BGE 89 IV 87 E. 1; BGer 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 5.4.1; 6B_140/2021 vom

Kantonsgericht Schwyz 10

24. Februar 2022 E. 3.4; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.3 f.; 6B_27/2020 vom 20.4.2020 E. 1.4.2). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich, wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, zudem deutlich vom von der Beschwerdeführerin zitierten und dem BGer Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 zugrunde liegenden Sachverhalt. Laut Letzterem durfte die Ehefrau die Familienwohnung während rund drei Jahren nicht ohne Einwilligung des Täters verlassen. Dieses Verbot wurde zudem regelmässig mit Schlägen und Drohungen durchgesetzt (BGer 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 Sv. A.b.). Die Staatsanwaltschaft stellte damit auch das Verfahren wegen Freiheitsbe- raubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Recht ein.

E. 5 Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft weiter eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes vor (KG-act. 1 Ziff. 32 ff.). Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Sachverhalt hinsichtlich der Vorwürfe der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hinreichend erstellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern erneute Befragungen der Be- schwerdeführerin oder des Beschwerdegegners beinahe sieben (betreffend die Vergewaltigung) und rund zwei Jahre (betreffend die Freiheitsberaubung) nach den Vorfällen weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse bringen könn- ten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner wurden eingehend befragt. Sodann ist nicht zu erwarten, dass die Befragung weiterer Personen einen massgebenden Erkenntnisgewinn bringt. Auch die Beschwer- deführerin behauptet nicht, Drittpersonen wie bspw. der gemeinsame Sohn oder der Bruder der Beschwerdeführerin hätten die Vorfälle wahrgenommen oder könnten sonstige taugliche Hinweise geben. Derartiges ergibt sich auch

Kantonsgericht Schwyz 11 nicht aus den Akten. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die Sicherstellung des Mobiltelefons und allfälliger weiterer Datenträger des Beschwerdegegners zur Klärung des relevanten Sachverhalts beitragen soll.

E. 6 a) Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist angesichts der vorstehenden Erwägungen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

b) Wie bereits im Vorverfahren wird die Vertreterin des Beschwerdegeg- ners auch für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt. In Strafverfahren beträgt das Honorar für Beschwerden Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Der Stundenansatz für amtliche Verteidiger oder unentgeltliche Rechtsvertreter beträgt nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Für die Rechnungs- stellung darf kein Honorar verlangt werden (§ 6 Abs. 2 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin reichte am 6. Mai 2026 eine Honorarnote über Fr. 2’729.00 ein (KG-act. 7/1). Darin ausgewiesen sind 10 Minuten für „Korre- spondenz mit Behörde/Gericht: Mail Kli, Einreichung KN KG“, datiert auf den

5. Mai 2026, welche aufgrund von § 6 Abs. 2 GebTRA um 5 Minuten zu kür- zen sind. Im Übrigen erscheint der Aufwand von nunmehr 9:16 Stunden ange- sichts des Umfangs des Falles angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 270.00 übersteigt indessen den von § 5 Abs. 1 GebTRA vorgeschriebenen Stundenansatz für amtliche Verteidiger und ist zu reduzieren. In Berücksichti- gung der geringen Schwierigkeit der Streitsache erscheint ein Stundenansatz von Fr. 180.00 angemessen. Das Honorar beträgt somit Fr. 1’668.60 (= Fr. 180.00 x 9.27 Stunden). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 135.15. Demnach ist die amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners

Kantonsgericht Schwyz 12 mit insgesamt Fr.1’803.75 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu ent- schädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:

E. 6a Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist angesichts der vorstehenden Erwägungen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

E. 6b Wie bereits im Vorverfahren wird die Vertreterin des Beschwerdegeg- ners auch für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt. In Strafverfahren beträgt das Honorar für Beschwerden Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Der Stundenansatz für amtliche Verteidiger oder unentgeltliche Rechtsvertreter beträgt nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Für die Rechnungs- stellung darf kein Honorar verlangt werden (§ 6 Abs. 2 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin reichte am 6. Mai 2026 eine Honorarnote über Fr. 2’729.00 ein (KG-act. 7/1). Darin ausgewiesen sind 10 Minuten für „Korre- spondenz mit Behörde/Gericht: Mail Kli, Einreichung KN KG“, datiert auf den

5. Mai 2026, welche aufgrund von § 6 Abs. 2 GebTRA um 5 Minuten zu kür- zen sind. Im Übrigen erscheint der Aufwand von nunmehr 9:16 Stunden ange- sichts des Umfangs des Falles angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 270.00 übersteigt indessen den von § 5 Abs. 1 GebTRA vorgeschriebenen Stundenansatz für amtliche Verteidiger und ist zu reduzieren. In Berücksichti- gung der geringen Schwierigkeit der Streitsache erscheint ein Stundenansatz von Fr. 180.00 angemessen. Das Honorar beträgt somit Fr. 1’668.60 (= Fr. 180.00 x 9.27 Stunden). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 135.15. Demnach ist die amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners

Kantonsgericht Schwyz 12 mit insgesamt Fr.1’803.75 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu ent- schädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden in Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Der Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 1’803.75 (inkl. MWST) entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 6. August 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 6. August 2026 BEK 2026 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Lara Viviroli. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2026, SU 2024 9756);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdegegner eine Stra- funtersuchung unter anderem wegen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB und Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (U- act. 9.1.001 ff.; 10.2.004 Rz. 21 f.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen den Beschwerdegegner betreffend Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2026 Beschwerde (KG-act. 1). Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Einsetzung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Verteidigerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, eventu- aliter des Staates (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Be- schwerdevernehmlassung vom 11. Februar 2026 die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4).

2. Im Vorverfahren ist der Verdacht auf eine strafbare Handlung abzu- klären. Es werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzu- stellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfah- ren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ver- fügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a),

Kantonsgericht Schwyz 3 oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz „im Zweifel für die Anklageer- hebung“ („in dubio pro duriore“). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden. In Zweifelsfäl- len beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1).

3. a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung im Wesentlichen wie folgt: Der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB setze voraus, dass der Täter das Opfer zur Duldung des Beischlafs nötige, namentlich indem er sie bedrohe, Gewalt anwende, sie unter psychischen Druck setze oder zum Widerstand unfähig mache. Gewalt, Bedrohung und „zum Widerstand unfähig machen“ würden ausser Betracht fallen, und die Beschwerdeführerin habe sich auch nicht in einer tatsituativen Zwangssituation befunden, die sie habe kapitulieren lassen. Es fehle damit am Nötigungsmittel (angef. Verfügung, E. 2).

b) Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, die Beschwerde- führerin habe dem Beschwerdegegner klar zu verstehen gegeben, dass sie keinen Sex haben wolle. Der Beschwerdegegner habe ihren mehrfach geäus- serten Willen missachtet, was sonst zwischen den Eheleuten nicht vorge- kommen sei, der Vorgang habe nur ganz kurz gedauert und sie habe sich nicht gewehrt, weil ihr der Beschwerdegegner körperlich klar überlegen sei. Das Eindringen sei für die Beschwerdeführerin überraschend gekommen, weshalb sie keinen körperlichen Widerstand habe leisten können (KG-act. 1 Ziff. 11, 13). Zudem sei Widerstand entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits aufgrund der körperlichen Dominanz des Beschwer-

Kantonsgericht Schwyz 4 degegners aussichtslos und der Beschwerdeführerin deshalb nicht zumutbar gewesen (KG-act. 1 Ziff. 12). Damit könne nicht die Rede davon sein, der Tat- bestand der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) sei klar nicht gegeben, weshalb keine Einstellungsverfügung habe ergehen dürfen (KG-act. 1 Ziff. 14). Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdegegner körperlich nicht unterlegen und es habe weder körperliche Gewalt noch psychischen Druck gegeben (KG-act. 3 Ziff. 9, 20). Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerde- gegner sofort aufgehört habe, als sie angeblich geäussert habe, dass sie dies nicht wolle, und dass sie sich nicht körperlich gewehrt habe (KG-act. 3 Ziff. 13, 14). Bloss verbaler Widerstand reiche grundsätzlich nicht und sei vom Bun- desgericht nur vereinzelt und nur unter krassen Umständen als genügend be- zeichnet worden. Diese Fälle könnten nicht im Geringsten mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten und bestrittenen Sachverhalt verglichen werden (KG-act. 3 Ziff. 17 f.). Die Argumentation, dass sich die Beschwerde- führerin aufgrund der körperlichen Unterlegenheit nicht gewehrt habe, greife zudem zu kurz. Der Beschwerdegegner sei auch gemäss der Beschwerdefüh- rerin ihr gegenüber davor nie gewalttätig gewesen und sie sei gemäss ihren Aussagen zuvor auch nie vergewaltigt worden. Es habe also keinen Grund gegeben, Angst zu haben. Dass der Beschwerdegegner überraschend in sie eingedrungen sei, gebe die Beschwerdeführerin zudem zu keinem Zeitpunkt zu Protokoll (KG-act. 3 Ziff. 20).

c) Art. 190 Abs. 1 aStGB in der zum möglichen Tatzeitpunkt im Oktober 2019 geltenden Fassung setzt als objektives Tatbestandselement voraus, dass eine Person zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, namentlich indem der Täter sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Hinweise auf Gewalt, Drohung und Zum-Widerstand-unfähig-machen ergeben sich weder aus den Akten noch

Kantonsgericht Schwyz 5 werden diese Nötigungsmittel von der Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin macht als Tatmittel einzig psychischen Druck geltend. Dieser hat von einer bestimmten, mit der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbaren Intensität zu sein, damit er tatbestandsmässig ist (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck daher nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterle- genheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). So bejahte das Bundes- gericht bspw. psychischen Druck in einem Fall, in dem ein Ehemann durch ein an Psychoterror grenzendes Drangsalieren der achtzehnjährigen, unsicheren und verletzlichen Ehefrau ohne tragendes soziales Netz eine Zwangssituation geschaffen hatte (vgl. BGE 126 IV 124 E. 3.c; vgl. zudem BGE 131 IV 107 E. 2.2 mit Hinweisen). Es genügt nicht, wenn der Täter bloss vorbestehende gesellschaftliche oder private Machtverhältnisse oder allgemeine Abhängig- keits- oder Freundschaftsverhältnisse ausnützt, vielmehr muss für die Erfül- lung des Tatbestands durch den Täter eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen werden (BGE 131 IV 107 E. 2.4; 128 IV 106 E. 3.a.bb). Die Beschwerdeführerin sagte wiederholt aus, sie habe dem Beschwerdegeg- ner während des Vorspiels gesagt, sie sei müde, er solle sie lassen. Als sie das während des Aktes wiederholt habe und gesagt habe, ob er nicht wisse, was nein bedeute, habe er aufgehört und das Zimmer verlassen (U- act. 10.2.001 Rz. 138 ff., 158 f., U-act. 10.2.003 Rz. 107 ff., 135 f., 143, 161 ff., 178). Er habe nicht verstanden, dass sie nicht gewollt habe, er habe das Nein nicht verstanden, vielleicht habe er gedacht, dass sie während des Vor- spiels Lust bekommen würde (U-act. 10.2.001 Rz. 152 ff.; U-act. 10.2.003 Rz. 196 f., 206). Zur Frage, ob sie sich hätte aus der Situation befreien kön- nen, gab sie folgende Antwort: „Im Grund genommen, da es nur eine kurze Zeit dauerte, habe ich ihn darauf aufmerksam gemacht. Er hat darauf ge- stoppt“ (U-act. 10.2.003 Rz. 159). Nein gesagt habe sie ca. drei Mal, zuerst als

Kantonsgericht Schwyz 6 er mit dem Vorspiel angefangen habe, dann während des Vorspiels, dann bevor er aufgehört habe (U-act. 10.2.003 Rz. 180 ff.). Sie habe sich körperlich nicht gewehrt. Die Zeitspanne sei zu kurz gewesen, sie habe ihn nicht von sich wegstossen müssen (U-act. 10.2.001 Rz. 152, U-act. 10.2.003 Rz. 198 ff.). Auf die explizite (suggestive) Frage, ob sie sich körperlich nicht gewehrt habe, weil ihr Mann ihr körperlich überlegen gewesen sei, antwortet sie „Auch denke ich. Aber… die Zeit war zu kurz dazu… er war nicht gewalt- tätig. Ich kann nicht mehr dazu sagen. Er hat einfach das „nein“ nicht verstan- den“ (U-act. 10.2.003 Rz. 205). Sie verneinte die Frage, ob sie sich aus Angst körperlich nicht gewehrt habe (U-act. 10.2.003 Rz. 207 f.). Selbst wenn sich das Geschehen so zutrug, wie es von der Beschwerdeführe- rin geschildert wird, ist psychischer Druck im Sinne von Art. 190 aStGB damit klar zu verneinen. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner körperlich unterlegen wäre, würde dies für die Annahme psychischen Drucks klar nicht ausreichen, da eine allgemeine körperliche Unterlegenheit keine tatsituative Zwangssituation darstellt. Für eine ungewöhnlich grosse kognitive Unterlegenheit oder emotionale wie sozia- le Abhängigkeit bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte. Dass sich die Be- schwerdeführerin nicht wehrte, lag gemäss ihren Aussagen daran, dass sie sich nicht wehren musste, da er von ihr abgelassen habe, als sie Nein gesagt habe, und nicht daran, dass sie Angst hatte. Die Tatbestandsvariante des psychischen Drucks ist damit selbst dann klar nicht gegeben, wenn vollum- fänglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Im Übrigen lag auch eindeutig kein Überraschungseffekt vor, der Widerstand verunmög- licht hätte. Denn nach Darstellung der Beschwerdeführerin hatte sie schon vor und während des Vorspiels ihren Willen ausgedrückt und damit noch vor der behaupteten Vergewaltigung festgestellt, dass der Beschwerdegegner diesen nicht respektierte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Verge- waltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB damit zu Recht ein.

Kantonsgericht Schwyz 7

4. a) Zum Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, es gebe keine Hin- weise, dass der Beschwerdegegner physisch auf die Beschwerdeführerin ein- gewirkt oder in anderer Form tatsächlich verhindert habe, dass die Beschwer- deführerin das Badezimmer verlassen könne. Nach Aussage der Beschwerde- führerin habe der Streit im Badezimmer zudem ca. 10 bis 15 Minuten gedau- ert. Diese bloss vorübergehende kurze Hinderung der freien Fortbewegung erreiche weder die verlangte Dauer noch die verlangte Intensität und erfülle den Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht (angef. Verfügung, E. 3).

b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe konstant und kohärent ausge- sagt, dass sie das Badezimmer für eine Dauer von ca. 10 bis 15 Minuten nicht habe verlassen können, weil der Beschwerdegegner im Badezimmer vor der nach innen zu öffnenden Türe gestanden sei (KG-act. 1 Ziff. 19). Dadurch habe der Beschwerdegegner in mutmasslich strafrechtlich relevanter Art in die Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen (KG-act. 1 Ziff. 20). Da es für die Annahme eines Freiheitsentzugs nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ausreiche, dass die Ehefrau die Familienwohnung nicht verlassen dür- fe, müsse a forteriori als Freiheitsentzug qualifiziert werden, wenn die Ehefrau das Badezimmer der Familienwohnung nicht verlassen dürfe (KG-act. 1 Ziff. 24). Hinsichtlich der Dauer lasse die Rechtsprechung zudem bereits eini- ge Minuten Freiheitsentzug genügen (KG-act. 1 Ziff. 25). Der Beschwerdegegner argumentiert, gemäss den Aussagen der Beschwer- deführerin hätten sie und der Beschwerdegegner im engen Badezimmer eine Diskussion geführt, er habe ihr aber nicht verboten, das Badezimmer zu ver- lassen (KG-act. 3 Ziff. 23). Er sei vor der Türe gestanden, deshalb habe sie das Badezimmer nicht verlassen können (KG-act. 3 Ziff. 26). Bloss weil eine Person während einer Diskussion ein paar Minuten vor einer geschlossenen Türe stehe, sei der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt. Ohnehin

Kantonsgericht Schwyz 8 habe die Beschwerdeführerin das Bad letztlich verlassen können, indem sie den Beschwerdegegner zur Seite geschoben habe (KG-act. 3 Ziff. 28). Sie habe das Bad verlassen können, als sie das habe tun wollen (KG-act. 3 Ziff. 29, 31). Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid betreffend die Frau, welche die eheliche Wohnung nicht habe verlassen dürfen, sei zudem offensichtlich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar (KG-act. 3 Ziff. 30).

c) Damit eine strafbare Freiheitsberaubung vorliegt, sind unüberwindbare Hindernisse nicht erforderlich, vielmehr genügt eine Situation, in der die Ausü- bung der Bewegungsfreiheit für das Opfer schwierig oder riskant ist (BGer 6B_652/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.1; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 5. A. 2025, Art. 183 StGB N 6). Dabei ist auch die individuelle Fähig- keit des Opfers, den Widerstand oder die Schranke zu überwinden, zu berücksichtigen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 183 StGB N 40). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, wobei das Bundesgericht in ge- wissen Fällen bereits einige Minuten genügen liess (vgl. BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 183 StGB N 7). Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe das Badezimmer während 10 bis 15 Minuten nicht verlassen können, weil der Beschwerdegegner vor der Türe gestanden sei und weil es sehr eng sei im Badezimmer (U-act. 10.2.001 Rz. 572 ff., U-act. 10.2.003 Rz. 253 f., 270, 276). Der Beschwerdegegner ha- be ihr nicht untersagt, das Badezimmer zu verlassen (U-act. 10.2.003 Rz. 274). Auf die Frage, weshalb der Beschwerdegegner sie nicht rausgelas- sen habe, gab sie an, er sei einfach dort gestanden. Sie hätten gestritten we- gen seiner Beziehung zu einer anderen Frau (U-act. 10.2.001 Rz. 580, U- act. 10.2.003 Rz. 252). Sie habe das Badezimmer verlassen können, indem

Kantonsgericht Schwyz 9 sie den Beschwerdegegner zur Seite geschoben habe (U-act. 10.2.003 Rz. 264 ff., 278, 294 ff.). Der Beschwerdegegner gab an, die Beschwerdeführerin hätte das Badezim- mer jederzeit verlassen können, wenn sie gewollt hätte. Er habe die Türe we- der abgeschlossen noch zugehalten (U-act. 10.2.004 Rz. 227 f., 281) und er habe ihr nicht verboten, das Badezimmer zu verlassen (U-act. 10.2.002 Rz. 346 f., U-act. 10.2.0004 Rz. 234 f.). Da es im Badezimmer sehr eng sei, habe er nur vor der Türe Platz gehabt (U-act. 10.2.004 Rz. 232 f.). Die Be- schwerdeführerin habe das Badezimmer nicht verlassen, weil sie es nicht ge- wollt habe (U-act. 10.2.004 Rz. 236 ff.). Mit Blick auf diese Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- gegner der Beschwerdeführerin aufgrund der engen Raumverhältnisse im Badezimmer und des Streits im Weg stand, ohne sie jedoch aktiv daran zu hindern, das Badezimmer zu verlassen. Es kann offen bleiben, ob das Im- Wege-stehen des Beschwerdegegners als Einschränkung der Bewegungs- freiheit der Beschwerdeführerin zu sehen ist, da die Schwelle für eine strafba- re Freiheitsberaubung jedenfalls klar nicht erreicht ist. Die kurze Dauer, die geringe Intensität (keine körperliche Einwirkung, keine aktive Hinderungs- handlung) und der äusserst geringe Widerstand, den die Beschwerdeführerin zum Verlassen des Badezimmers gemäss eigenen Aussagen überwinden musste, sind sowohl einzeln wie auch in der Gesamtheit in strafrechtlicher Hinsicht deutlich zu wenig erheblich. Dass in der Rechtsprechung wenige Mi- nuten Freiheitsberaubung teilweise als strafbar erachtet werden, ändert daran nichts. In den entsprechenden Entscheiden kamen zusätzliche Umstände wie körperliche Gewalt oder andere erschwerende Umstände hinzu, wobei die zeitliche Komponente in den Hintergrund trat (vgl. BGE 89 IV 87 E. 1; BGer 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 5.4.1; 6B_140/2021 vom

Kantonsgericht Schwyz 10

24. Februar 2022 E. 3.4; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.3 f.; 6B_27/2020 vom 20.4.2020 E. 1.4.2). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich, wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, zudem deutlich vom von der Beschwerdeführerin zitierten und dem BGer Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 zugrunde liegenden Sachverhalt. Laut Letzterem durfte die Ehefrau die Familienwohnung während rund drei Jahren nicht ohne Einwilligung des Täters verlassen. Dieses Verbot wurde zudem regelmässig mit Schlägen und Drohungen durchgesetzt (BGer 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 Sv. A.b.). Die Staatsanwaltschaft stellte damit auch das Verfahren wegen Freiheitsbe- raubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Recht ein.

5. Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft weiter eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes vor (KG-act. 1 Ziff. 32 ff.). Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Sachverhalt hinsichtlich der Vorwürfe der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hinreichend erstellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern erneute Befragungen der Be- schwerdeführerin oder des Beschwerdegegners beinahe sieben (betreffend die Vergewaltigung) und rund zwei Jahre (betreffend die Freiheitsberaubung) nach den Vorfällen weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse bringen könn- ten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner wurden eingehend befragt. Sodann ist nicht zu erwarten, dass die Befragung weiterer Personen einen massgebenden Erkenntnisgewinn bringt. Auch die Beschwer- deführerin behauptet nicht, Drittpersonen wie bspw. der gemeinsame Sohn oder der Bruder der Beschwerdeführerin hätten die Vorfälle wahrgenommen oder könnten sonstige taugliche Hinweise geben. Derartiges ergibt sich auch

Kantonsgericht Schwyz 11 nicht aus den Akten. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die Sicherstellung des Mobiltelefons und allfälliger weiterer Datenträger des Beschwerdegegners zur Klärung des relevanten Sachverhalts beitragen soll.

6. a) Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist angesichts der vorstehenden Erwägungen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

b) Wie bereits im Vorverfahren wird die Vertreterin des Beschwerdegeg- ners auch für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt. In Strafverfahren beträgt das Honorar für Beschwerden Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Der Stundenansatz für amtliche Verteidiger oder unentgeltliche Rechtsvertreter beträgt nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Für die Rechnungs- stellung darf kein Honorar verlangt werden (§ 6 Abs. 2 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin reichte am 6. Mai 2026 eine Honorarnote über Fr. 2’729.00 ein (KG-act. 7/1). Darin ausgewiesen sind 10 Minuten für „Korre- spondenz mit Behörde/Gericht: Mail Kli, Einreichung KN KG“, datiert auf den

5. Mai 2026, welche aufgrund von § 6 Abs. 2 GebTRA um 5 Minuten zu kür- zen sind. Im Übrigen erscheint der Aufwand von nunmehr 9:16 Stunden ange- sichts des Umfangs des Falles angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 270.00 übersteigt indessen den von § 5 Abs. 1 GebTRA vorgeschriebenen Stundenansatz für amtliche Verteidiger und ist zu reduzieren. In Berücksichti- gung der geringen Schwierigkeit der Streitsache erscheint ein Stundenansatz von Fr. 180.00 angemessen. Das Honorar beträgt somit Fr. 1’668.60 (= Fr. 180.00 x 9.27 Stunden). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 135.15. Demnach ist die amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners

Kantonsgericht Schwyz 12 mit insgesamt Fr.1’803.75 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu ent- schädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden in Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 1’803.75 (inkl. MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 6. August 2026 amu