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BEK 2026 12

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2026-02-26 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 26. Februar 2026BEK 2026 12MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.In SachenA.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,gegenB.________,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,betreffendprovisorische Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 13. Januar 2026, ZES 2025 626);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Zahlungsbefehl vom 26. August 2025 des Betreibungsamts Tuggen in der Betreibung Nr. xx betrieb B.________ A.________ für den Betrag von Fr. 150‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2024 (Vi-KB 15). Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Auf Ersuchen von B.________ hin erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 13. Januar 2026 in der genannten Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 150‘000.00, erhob die Gerichtskosten von Fr. 800.00 beim Gesuchsteller bzw. verpflichtete die Gesuchsgegnerin zum Ersatz derselben und sprach dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘300.00 (inkl. Auslagen) zu (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1-3).b)Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit vom 1. Februar 2026 datierender und am 2. Februar 2026 der Post übergebenen, nicht im Original unterzeichneten Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um dem Kantonsgericht ihre im Original unterzeichnete Eingabe einzureichen, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3). Gleichentags wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis Freitag, 20. Februar 2026 angesetzt (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin holte beide Sendungen nicht ab und die Post sandte diese uneingeschrieben zurück, wobei die Rücksendungen dem Kantonsgericht am 12. bzw. 13. Februar 2026 zugingen (KG-act. 10 und 12). Am 12. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin die R-Sendung mit der Verfügung vom 3. Februar 2026 betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer im Original unterzeichneten Rechtsmitteleingabe per A+ nochmals zugesandt unter Hinweis darauf, dass diese spätestens mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist (Beginn 5. Februar 2026) am 11. Februar 2026 als zugestellt gilt. Gleichzeitig erhielt sie die Aktennotiz vom 10. Februar 2026 (KG-act. 9) nebst einer Kopie des Sendungsstatus zu KG-act. 3 (KG-act. 7) zu den Akten und zur Kenntnisnahme. Diese Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2026 zugestellt (Anhang zu KG-act. 11, Sendungsnachweis). Am 13. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin ausserdem die Kostenvorschussverfügung vom 3. Februar 2026 nochmals per A+ zugestellt und ihr mitgeteilt, dass diese am 11. Februar 2026 als zugestellt gilt (KG-act. 13). Die Zustellung dieser Sendung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 14. Februar 2026 (Anhang zu KG-act. 13, Sendungsnachweis). Innert den verfahrensleitend angesetzten Fristen und bis dato ging seitens der Beschwerdeführerin keine (weitere) Eingabe ein; ebenso unterblieb die Leistung des Kostenvorschusses.2.a) Gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,gegenB.________,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung