Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Dezember 2025BEK 2025 99MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2025, SU 2023 4767);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Beschuldigte war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der inzwischen infolge Konkurses liquidierten F.________ GmbH. Am 26. Mai 2023 verzeigte ihn die A.________ wegen mutmasslich falscher Angaben bzw. Zusicherungen über den Umsatz, die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pandemie und die Verwendung der Kreditmittel auf der Covid-19-Kreditvereinbarung vom 27. März 2020 (U-act. 8.1.001 und 8.1.004). Am 16. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, Urkundenfälschung und Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (aCovid-19-SBüG/SR 951.261) im Zusammenhang mit dem Covid-19-Überbrückungskredit vom 27. März 2020 ein. Die Anzeigeerstatterin erhob rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die Einstellung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Der Beschuldigte verlangte, die Beschwerde sei abzuweisen, und ersuchte um die Einsetzung seines Anwalts als amtlichen Verteidiger (KG-act. 8).2.Zur Beschwerdeberechtigung legt die Beschwerdeführerin dar, der Beschuldigte habe unter Verwendung des Standardformulars am 27. März 2020 bei der G.________ (Bank) einen Kredit von Fr. 70’000.00 beantragt (vgl. U-act. 8.1.004) und erhalten. Sie habe gemäss dem gesetzlich vorgesehenen Automatismus der G.________ (Bank) eine Solidarbürgschaft gewährt und sei von der Bank am 18. März 2022 (U-act. 8.1.005) in Anspruch genommen worden. Infolge ihrer Zahlung von Fr. 69’962.10 am 12. April 2022 (U-act. 8.1.006) sei sie geschädigt und habe sich in der Strafanzeige vom 26. Mai 2023 sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert (s. KG-act. 1 S. 5 f.; vgl. auch U-act. 3.1.005).a)Gegen einen Entscheid kann jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren