Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache) | übriges Strafrecht
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Beschluss vom 21. Oktober 2025BEK 2025 93MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Monique Schnell Luchsinger,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,gegenStaatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,betreffendStrafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache)(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juni 2025, SEO 2025 27);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Einsprache der Beschuldigten vom 18. Mai 2025 (Postaufgabe 20. Mai 2025) gegen den Strafbefehl vom 1. Mai 2025 wegen Verspätung nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte den Strafbefehl betreffend mehrfache vorsätzliche und mehrfache versuchte Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz zum rechtskräftigen Urteil (Dispositivziffer 2). Dagegen beschwerte sich die Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie macht sinngemäss geltend, wegen eines kurzfristigen Arbeitseinsatzes vom 13. Mai 2025 bis 19. Mai 2025 in Basel nicht in der Lage gewesen zu sein, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass der geltend gemachte Arbeitseinsatz das Versäumnis der rechtzeitigen Einsprache nicht entschuldige und die Beschuldigte bis zu ihrem Einsatz am 13. Mai 2025 dazu genügend Zeit gehabt hätte (KG-act. 5).2.Gegen den Strafbefehl kann die Beschuldigte innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Monique Schnell Luchsinger,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,gegenStaatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache)