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BEK 2025 92

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-09-02 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. September 2025BEK 2025 92MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Schuler,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.Verant­wortliche Personen der Kantonspolizei Schwyz,Bahnhofstrasse 7, 6431 Schwyz,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2025, SU 2025 3706);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit vom 22. April 2025 datierenden und am 2. Mai 2025 eingegangenen Schreiben erstattete A.________ (Privatkläger) bei der Kantonspolizei Schwyz Anzeige gegen „Unbekannt (Angeblich Polizei) und dessen Auftraggeber“ wegen „Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl sowie Störung des Rechtes auf freie Meinungsäusserung“. Zur Begründung führte er aus, er habe am Samstag, 19. April 2025 am Gebäude auf seiner Liegenschaft F.________strasse xx drei Spruchbänder mit der Aufschrift „Seit 2014 unbewohnt weil der Bezirksrat lügt“ angebracht. Am 21. April 2025 habe er festgestellt, dass das Plakat an der Nordseite entfernt worden sei, wofür es mindestens zwei Personen gebraucht habe, weil dieses ca. 3.5 Meter über dem Boden gewesen sei (U-act. 8.1.001). Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 übermittelte die Polizei die Anzeige an die Staatsanwaltschaft und führte aus, die Einsatzzentrale der Kantonspolizei sei am 19. April 2025, ca. 19:30 Uhr von D.________ darüber informiert worden, dass an der Fassade des Gebäudes F.________strasse xx in G.________ ein Plakat mit verunglimpfendem Inhalt hänge. Dieses sei durch Mitarbeitende der Kantonspolizei entfernt und entsorgt worden. Am Morgen des 22. April 2025 habe D.________ der Einsatzzentrale erneut gemeldet, dass an derselben Liegenschaft, jedoch an einer anderen Fassade, ein identisches Plakat angebracht worden sei. Das Plakat sei wiederum durch Polizeifunktionäre entfernt und dem Bezirk übergeben worden (U-act. 9.1.001). Am 19. Mai 2025 erstattete der Privatkläger wiederum Anzeige und machte geltend, er habe am 12. Mai 2025 festgestellt, dass auch zwei Schriftbänder an der Südseite seines Hauses „entfernt und gestohlen“ worden seien (U-act. 8.1.004). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, es werde im Zusammenhang mit den Anzeigen vom 22. April 2025 und 19. Mai 2025 keine Strafuntersuchung gegen die verant­wortlichen Personen der Kantonspolizei durchgeführt und belastete die Kosten dem Staat (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1 und 2).b)Dagegen erhob der Privatkläger mit vom 3. Juli 2025 datierender und am 4. Juli 2025 aufgegebener Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt, die „auftraggebenden Personen an die Polizei seien zu ermitteln und bekannt zu geben. Ev. sei zu prüfen ob Polizeibeamte ihre Kompetenzen überschritten haben“ (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies am 9. Juli 2025 die Akten, beantragte vernehmlassend, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete im Übrigen auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer zu den Akten und zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 5). Weitere Eingaben gingen nicht ein.2.a) In der Beschwerde ist anzugeben, wie die Rechtsmittel­instanz statt der angefochtenen Verfügung zu entscheiden hat und es sind die Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023,

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Schuler,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.Verant­wortliche Personen der Kantonspolizei Schwyz,Bahnhofstrasse 7, 6431 Schwyz,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren