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BEK 2025 83

fahrlässige Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, Verletzung der Verkehrsregeln und Verstösse gegen die Chauffeurverordnung

Schwyz · 2025-07-04 · Deutsch SZ
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fahrlässige Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, Verletzung der Verkehrsregeln und Verstösse gegen die Chauffeurverordnung | übriges Strafrecht

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafre- gister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Juli 2025 BEK 2025 83 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend fahrlässige Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, Verletzung der Verkehrsregeln und Verstösse gegen die Chauffeurverordnung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 12. Mai 2025, SEO 2024 24);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 12. Mai 2025 innert Frist Berufung erklärte (Art. 399 Abs. 3 StPO);

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Juli 2025 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung erklärt (KG-act. 3);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs des Rechtsmittels im Sinne von Art. 386 StPO nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafre- gister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. Juli 2025 amu