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BEK 2025 79

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-07-21 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 21. Juli 2025BEK 2025 79MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.Verantwortliche Personen der C.________ AG,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025, SU 2025 4187);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Am 16. April 2025 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen D.________ und weitere verantwortliche Personen der C.________ AG wegen Amtsanmassung, Nötigung, Betrug, Urkundenfälschung, Verletzung des Datenschutzgesetzes etc. ein. Dabei machte er geltend, die C.________ AG mache Forderungen geltend und betreibe diese, obwohl kein vertragliches Schuldverhältnis bestehe (U-act. 8.1.001). Weil sich der Sitz der C.________ AG im Kanton Schwyz befindet, übernahm die Staatsanwaltschaft Schwyz auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Verfahren (U-act. 8.1.002; 13.1.001/2). Am 3. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Schwyz eine Nichtanhandnahmeverfügung. Sie erwog, entgegen der Auffassung des Privatklägers sei kein vertragliches Schuldverhältnis erforderlich, denn die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen beruhe auf

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.Verantwortliche Personen der C.________ AG,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren