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BEK 2025 62

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-06-16 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 16. Juni 2025BEK 2025 62undBEK 2025 75–77MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.In SachenA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Vertretungsbeistand Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________ und D.________,2.E.________,3.F.________,4.G.________,2–4 Beschuldigte und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme und Einstellung Strafverfahren(Beschwerden gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2025, SU 2023 10991, und gegen die drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2025, SU 2024 545, SU 2024 546 und SU 2025 2419);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 25. April 2025 im Zusammenhang mit der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 24. November 2023 betreffend Sachbeschädigung keine Strafuntersuchung gegen E.________ anhand (BEK 2025 62, KG-act. 1/1). Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Polizeibeamten F.________ und G.________ im Zusammenhang mit der Festnahme der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2023 ein (BEK 2025 75und 77, je KG\u2011act. 1/3). Mit weiterer Verfügung ebenfalls vom 23. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 13. März 2025 betreffend Amtsmissbrauch etc. keine Strafuntersuchung gegen diverse Personen und Amtsstellen anhand (BEK 2025 76, KG-act. 1/3). Gegen diese Verfügungen reichte die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 bzw. 28. Mai 2025 jeweils innert Frist persönlich Beschwerden beim Kantonsgericht ein (je KG-act. 1). Mit prozessleitenden Verfügungen vom 7. Mai 2025 bzw. 30. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem Gelegenheit gegeben, innert noch laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.

In Sachen

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Vertretungsbeistand Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________ und D.________,2.E.________,3.F.________,4.G.________,2–4 Beschuldigte und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme und Einstellung Strafverfahren