Schreiben der Amtsleitung vom 4. April 2025/Parteistellung | Übriges Strafprozessrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 B.________ teilte A.________ am 4. April 2025 hinsichtlich dessen An- frage vom 26. März 2025 mit, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung vom
25. Juli 2024 in Sachen C.________ und D.________ nicht zugestellt worden sei, weil er als Strafanzeigeerstatter keine Parteistellung habe (KG-act. 1/4). Mit Beschwerde vom 2. Mai 2025 beantragt A.________ dem Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung einzuleiten, da es um die Frage offensichtlicher Offizialdelikte eines Notars gehe. Ferner ersucht er „um Beurteilung und um Feststellung grober Willkür sowie qualifiziert grob will- kürlich falscher Sachverhaltsfeststellung“ durch die Staatsanwaltschaft bzw. Oberstaatsanwaltschaft und um Zustellung der bislang dem von ihm ver- tretenen Verein vorenthaltenen Verfügung samt Begründung. B.________ überwies die entsprechenden Verfahrensakten (KG-act. 4).
E. 2 Mai 2025 ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdein- stanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO) und mithin offensichtlich verspätet, nachdem der Beschwerdeführer den Eingang des beanstandeten Schreibens des B.________s am 7. April 2025 in seiner Beschwerde bestätigte (KG-act. 1 Satz 1) und es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO). Abgesehen davon begründet der Beschwerdeführer weder seine Beschwerde- legitimation noch diejenige des von ihm angeblich vertretenen Vereins, legt er doch nicht dar, inwiefern er oder der Verein durch den „Entzug/Diebstahl der Liegenschaft ‚E.________' in F.________“ unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen wäre (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO). Mit der Begründung des Schreibens des B.________s, wonach der Beschwerdeführer als anzeigeerstattende Person weder geschädigt noch Privatkläger sei und demzufolge ihm gemäss den zitier- ten gesetzlichen Bestimmungen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zuge-
Kantonsgericht Schwyz 3 stellt werden konnte, setzt sich der Beschwerdeführer schliesslich nicht ansatz- weise auseinander. Somit unterlässt er es, die Gründe genau anzugeben, auf- grund deren B.________ hätte anders handeln bzw. entscheiden sollen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), was auch einem Laien möglich ist. Auch daher ist auf die Beschwerde ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten (BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2).
E. 3 Mithin ist auf die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des unterlie- genden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Es ist im Übrigen unzulässig, der Beschwerde entzogene Verfügungen auf dem Umweg über die Aufsichtsbeschwerde zu kor- rigieren (Guidon, BSK, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 5 m.H.). So verhält es sich nach dem Gesagten mit der in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahme- verfügung vom 25. Juli 2024 unter Vorbehalt der Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft nach den Voraussetzungen von Art. 323 StPO;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 9. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. Juli 2025 BEK 2025 61 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, Amtsleitung / Zentraler Dienst, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner, vertreten durch B.________, betreffend Zustellung Nichtanhandnameverfügung/Parteistellung (Beschwerde gegen das Schreiben der Amtsleitung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2025, VA 2025 75);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. B.________ teilte A.________ am 4. April 2025 hinsichtlich dessen An- frage vom 26. März 2025 mit, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung vom
25. Juli 2024 in Sachen C.________ und D.________ nicht zugestellt worden sei, weil er als Strafanzeigeerstatter keine Parteistellung habe (KG-act. 1/4). Mit Beschwerde vom 2. Mai 2025 beantragt A.________ dem Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung einzuleiten, da es um die Frage offensichtlicher Offizialdelikte eines Notars gehe. Ferner ersucht er „um Beurteilung und um Feststellung grober Willkür sowie qualifiziert grob will- kürlich falscher Sachverhaltsfeststellung“ durch die Staatsanwaltschaft bzw. Oberstaatsanwaltschaft und um Zustellung der bislang dem von ihm ver- tretenen Verein vorenthaltenen Verfügung samt Begründung. B.________ überwies die entsprechenden Verfahrensakten (KG-act. 4).
2. Ob sich die vorliegende Beschwerde überhaupt gegen eine Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO richtet, kann offengelassen werden. Denn die Beschwerde vom
2. Mai 2025 ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdein- stanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO) und mithin offensichtlich verspätet, nachdem der Beschwerdeführer den Eingang des beanstandeten Schreibens des B.________s am 7. April 2025 in seiner Beschwerde bestätigte (KG-act. 1 Satz 1) und es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO). Abgesehen davon begründet der Beschwerdeführer weder seine Beschwerde- legitimation noch diejenige des von ihm angeblich vertretenen Vereins, legt er doch nicht dar, inwiefern er oder der Verein durch den „Entzug/Diebstahl der Liegenschaft ‚E.________' in F.________“ unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen wäre (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO). Mit der Begründung des Schreibens des B.________s, wonach der Beschwerdeführer als anzeigeerstattende Person weder geschädigt noch Privatkläger sei und demzufolge ihm gemäss den zitier- ten gesetzlichen Bestimmungen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zuge-
Kantonsgericht Schwyz 3 stellt werden konnte, setzt sich der Beschwerdeführer schliesslich nicht ansatz- weise auseinander. Somit unterlässt er es, die Gründe genau anzugeben, auf- grund deren B.________ hätte anders handeln bzw. entscheiden sollen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), was auch einem Laien möglich ist. Auch daher ist auf die Beschwerde ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten (BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2).
3. Mithin ist auf die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des unterlie- genden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Es ist im Übrigen unzulässig, der Beschwerde entzogene Verfügungen auf dem Umweg über die Aufsichtsbeschwerde zu kor- rigieren (Guidon, BSK, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 5 m.H.). So verhält es sich nach dem Gesagten mit der in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahme- verfügung vom 25. Juli 2024 unter Vorbehalt der Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft nach den Voraussetzungen von Art. 323 StPO;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 9. Juli 2025 amu