Verlängerung der Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Mai 2025BEK 2025 59MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsb ehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendVerlängerung der Untersuchungshaft(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 16. April 2025, ZME 2025 64);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen denBeschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Geldwäscherei etc. (SU A3 2023 5152; vgl. U-act. 9.1.001 und U-act. 10.1.003 Rn. 10). Am 13. Dezember 2024 vollzog die Kantonspolizei Schwyz beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (U-act. 5.1014) und inhaftierte ihn im Anschluss daran (U-act. 4.1.003). Der Beschuldigte befindet sich seither in Haft. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. April 2025 ihr zweites Haftverlängerungsgesuch und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht Schwyz, die Untersuchungshaft sei bis am 10. Oktober 2025 zu verlängern (Vi-act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 16. April 2025, die Untersuchungshaft werde bis am 10. Juli 2025 verlängert (Vi-act. 13). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschuldigte am 28. April 2025 Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflage einer Ausweis- und Schriftensperre und wöchentlicher persönlicher Meldung und persönlichem Erscheinen auf einem vom Gericht zu bezeichnenden Polizeiposten. Subeventualiter sei die Haft bis spätestens 22. Mai 2025 zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates (KG-act. 1 S. 2). Die Vorinstanz stellte dem Kantonsgericht, auf entsprechende Verfügung hin, die Akten zu und verzichtete auf eine Vernehmlassung (vgl. KG-act. 2 und 4). Die Staatsanwaltschaft reichte dem Kantonsgericht am 2. Mai 2025, innert angesetzter Frist, eine Beschwerdevernehmlassung (KG-act. 3 und 5) und am 16. Mai 2025 eine Noveneingabe ein (KG-act. 7). Der Verteidiger nahm am 26. Mai 2025 zur Noveneingabe Stellung (KG-act. 9).2.Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsb ehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft